Einfrieren von Vermögen: Liste von Terroristen und terroristischen Vereinigungen

Dieser gemeinsame Standpunkt sieht die Aufstellung einer Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften vor, deren Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte einzufrieren sind.

RECHTSAKT

Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus.

ZUSAMMENFASSUNG

Der Europäische Rat hat anlässlich seiner außerordentlichen Tagung vom 21. September 2001 den Terrorismus zu einer der großen internationalen Herausforderungen erklärt und die Bekämpfung des Terrorismus als eines der vorrangigen Ziele der Europäischen Union (EU) bezeichnet. Mit dem vorliegenden Gemeinsamen Standpunkt sollen zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus in Ergänzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen getroffen werden. Zu diesem Zweck wird insbesondere eine Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgestellt, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind und deren Gelder und sonstigen Vermögenswerte im Rahmen des Kampfes gegen die Finanzierung des Terrorismus einzufrieren sind.

Begriffsbestimmungen

Mit „Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind", werden diejenigen bezeichnet, bei denen gestützt auf genaue Informationen erwiesen ist, dass sie bereits terroristische Handlungen begangen haben, zu begehen versuchen oder deren Vorbereitung erleichtern.

Der Ausdruck „terroristische Handlungen" bezeichnet vorsätzliche Handlungen, die ein Land oder eine internationale Organisation dadurch ernsthaft schädigen können, dass sie die Bevölkerung einschüchtern, Zwänge jeglicher Art auferlegen, die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Grundstrukturen ernsthaft destabilisieren oder zerstören. Folgende Handlungen werden in der Liste aufgeführt:

Die einfache Drohung mit der Begehung dieser Straftaten ist als terroristische Straftat zu bewerten.

In dem Gemeinsamen Standpunkt wird ferner die„terroristische Vereinigung“ definiert als organisierter Zusammenschluss gleich welcher Zusammensetzung und welchen Organisationsgrades von Personen, die in Verabredung handeln, um terroristische Handlungen zu begehen.

Liste von Personen und Körperschaften

Die im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt enthaltene Liste stützt sich auf die von den zuständigen Justiz- bzw. Polizeibehörden der EU-Mitgliedstaaten durchgeführten Ermittlungen und muss mindestens alle sechs Monate aktualisiert und ergänzt werden. Die Liste umfasst aktivistische revolutionäre Gruppen sowie Personen, die ihnen angehören. Dazu gehören:

Osama Bin Laden und die Namen mit ihm verbündeter Personen und Organisationen sind in der Liste nicht enthalten, da sie bereits im Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2002/402/GASP vom 27. Mai 2002 zu den restriktiven Maßnahmen gegen Osama Bin Laden, Mitglieder der Organisation Al-Qaida und die Taliban sowie andere Einzelpersonen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen, aufgeführt sind. Die in diesem gemeinsamen Standpunkt aufgeführten Maßnahmen werden durch die am selben Tag verabschiedete Verordnung (EG) Nr. 881/2002 durchgeführt.

Von der EU und ihren Mitgliedstaaten zu ergreifende Maßnahmen

Die EU ordnet im Rahmen der übertragenen Zuständigkeiten das Einfrieren der Gelder und sonstigen Vermögenswerte der aufgelisteten Personen, Gruppen und Körperschaften an und stellt sicher, dass diese Personen und Gruppen auf eingefrorene Gelder und Vermögenswerte nicht zugreifen können.

Die Mitgliedstaaten der EU leisten einander durch eine angemessene polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit Amtshilfe bei der Prävention und Bekämpfung von Terroranschlägen. Zur Ermittlung und Strafverfolgung der in der Liste aufgeführten Personen und Körperschaften machen sie umfassenden Gebrauch von den Befugnissen, die ihnen durch Rechtsakte der Europäischen Union und andere bilaterale oder internationale Übereinkünfte übertragen wurden.

Wie dieser gemeinsame Standpunkt sieht auch der Gemeinsame Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Bekämpfung des Terrorismus 2001/930/GASP das Einfrieren der Gelder und sonstigen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen oder Körperschaften vor, die terroristische Handlungen im Hoheitsgebiet der EU erleichtern, zu begehen versuchen oder begehen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP

27.12.2001

-

ABl. L 344 vom 28.12.2001

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über besondere, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus [Amtsblatt L 344 vom 28.12.2001]. Diese Verordnung ist eine auf EU-Ebene erforderliche Maßnahme, die die Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gegen terroristische Organisationen in der EU und in Drittländern ergänzt. Sie dient der Bekämpfung aller Formen der Finanzierung terroristischer Aktivitäten. Zu diesem Zweck werden die Ausdrücke „ sicherzustellende Gelder und andere finanzielle Vermögenswerte", „Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen" und „Kontrolle über eine juristische Person" definiert. Die Verordnung sieht ferner Ausnahmen vor, um in bestimmten Fällen die Freigabe eingefrorener Vermögen zu ermöglichen.

Die Verordnung sieht die Erstellung, Prüfung und Änderung der Liste der betreffenden Personen, Vereinigungen und Körperschaften vor. Diese Liste wurde durch eine Reihe von Verordnungen und Beschlüsse aktualisiert..

Beschluss 2005/671/JI des Rates vom 20. Dezember 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten [Amtsblatt L 253 vom 29. September 2005].

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Letzte Änderung: 30.03.2010