Erweiterung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 auf Staatsangehörige aus Drittländern

Die Union dehnt den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, auf Staatsangehörige von Drittländern aus, die sich rechtmäßig in der Gemeinschaft aufhalten.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen

ZUSAMMENFASSUNG

1. Diese Verordnung gewährleistet Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der Gemeinschaft aufhalten und die sonstigen Bedingungen der Verordnung Nr. 1408/71 erfüllen, das Recht auf soziale Sicherung, wenn sie innerhalb der EU zu- und abwandern, um sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, dort zu leben oder zu arbeiten..

2. Bislang fielen lediglich bestimmte Gruppen von Drittstaatsangehörigen (Staatenlose, Flüchtlinge sowie Familienmitglieder und Hinterbliebene von Staatsangehörigen aus Gemeinschaftsländern in Sinne der Verordnung) in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574.

3. Die Vielzahl und die Vielfalt der Instrumente, die zur Lösung der mit den Sozialschutzsystemen verbundenen Probleme angewandt werden, haben zur Entstehung einer komplizierten Rechtslage geführt, die durch diese Verordnung bereinigt wird. Sie betrifft folglich die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, durch die allerdings keineswegs das Aufenthaltsrecht, das Wohnrecht noch der Zugang zum Arbeitsmarkt zuerkannt werden. Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung ist daher nicht zuletzt die Rechtmäßigkeit des Wohnsitzes.

4. Außerdem wurden Übergangsbestimmungen erlassen, um Drittstaatsangehörigen die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung von Ansprüchen zu geben, die sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworben haben.

Hintergrund:

5. Auf der Tagung des Europäischen Rates in Tampere haben die Staats- und Regierungschefs wiederholt festgestellt, dass eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem der Mitgliedstaaten aufhalten, sichergestellt werden muss, damit diese den EU-Bürgern vergleichbare Bedingungen erhalten.

6. Außerdem gewährt die im Dezember 2000 in Nizza anlässlich der Regierungskonferenz proklamierte Grundrechtscharta der Europäischen Union eine Reihe von Rechten, die gleichermaßen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und in den Mitgliedstaaten wohnhaften Drittstaatsangehörigen gelten.

7. Die Kommission nahm ferner unlängst eine Richtlinie über den Status von Drittstaatsangehörigen, die sich langfristig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, an. Diese Richtlinie sieht unter anderem die Möglichkeit vor, dass Aufenthaltsberechtigte ihr Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat als in dem ausüben können, der es ihnen zuerkannt hat.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) 859/2003[Verabschiedung: Beratung CNS/2002/0039]

1.06.2003

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ABl. L 124 vom 20.5.2003

VERWANDTE RECHTSAKTE

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [Amtsblatt L 149 vom 5.7.1971].

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

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Letzte Änderung: 09.09.2004