Gemeinsame Politik auf dem Gebiet der illegalen Einwanderung

1) ZIEL

Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte einer gemeinsamen Einwanderungspolitik in einem kohärenten Rahmen; Erläuterung künftiger Kooperationsmaßnahmen und -formen im Hinblick auf die Einführung einer strukturierten Politik zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung.

2) RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der illegalen Einwanderung [KOM(2001) 672 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

3) ZUSAMMENFASSUNG

1. Auf der Tagung des Europäischen Rates im Jahr 1999 in Tampere haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, die illegale Einwanderung an ihrer Wurzel zu bekämpfen, um die Migrationsströme in enger Zusammenarbeit mit den Herkunfts- und Transitländern effizienter steuern zu können (Ziff. 22 und 23 der Schlussfolgerungen). Zuvor war im Wiener Aktionsplan darauf hingewiesen worden, dass konkrete Vorschläge zur wirksamen Bekämpfung der illegalen Einwanderung vorgelegt werden müssen.

Seitdem wurden folgende Vorschläge unterbreitet:

2. Im Zuge der Ausarbeitung einer globalen Strategie erinnert die Kommission daran, dass es wichtig ist, den Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus internationalen Rechtsakten wie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergeben.

3. Bei der Erörterung eines etwaigen globalen Plans zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und der Modalitäten für dessen Umsetzung sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

Visumpolitik

4. Die Visumpolitik ist eng mit der Politik zur Kontrolle der Migrationsströme verknüpft. Maßgeblich sind in diesem Bereich zwei grundlegende Rechtsakte, nämlich die Verordnung zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, und die Verordnung über eine einheitliche Visagestaltung. Im Einklang mit Ziff. 22 der Schlussfolgerungen von Tampere muss nunmehr die Zusammenarbeit zwischen den für die Ausstellung und Kontrolle der Visa zuständigen Stellen (Informationsaustausch, gegenseitige Unterstützung, Mitarbeiterschulung) verbessert werden.

5. Daher prüft die Kommission die Möglichkeit der Einrichtung

Sammlung und Analyse von Informationen

6. Damit genaue Erkenntnisse über das Phänomen der illegalen Einwanderung auf europäischer Ebene gewonnen werden können, müssen die Mitgliedstaaten die aus den verschiedenen Ländern eingehenden Daten einer vergleichenden Analyse unterziehen. Die diesbezügliche Zusammenarbeit im Rahmen des CIREFI muss verstärkt werden.

Die Kommission plant die Vorlage

Kontrolle und Schutz der Grenzen

7. Zur wirksameren Kontrolle der Außengrenzen schlägt die Kommission Folgendes vor:

8. Die für die Durchführung des Programms ODYSSEUS bereitgestellten Mittel sind seit dem Haushaltsjahr 2001 erschöpft. Die Kommission hat daher die Annahme eines Beschlusses des Rates zur Aufstellung eines neuen Programms (ARGO) mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 vorgeschlagen. Im Rahmen dieses Programms soll die Kooperation der Verwaltungen unterstützt und gegebenenfalls eine für technische Unterstützung zuständige permanente Agentur eingerichtet werden, die eine kohärente und effiziente Zusammenarbeit gewährleistet. Diese Agentur könnte folgende drei Hauptfunktionen wahrnehmen:

9. Die Kommission plant die Veröffentlichung einer Mitteilung über den Schutz der EU-Außengrenzen, in der sie ihre Vorschläge präzisieren wird.

Globaler Ansatz

10. Bei der Bekämpfung der illegalen Einwanderung stellt ein globaler Ansatz die beste Arbeitsmethode dar, da er die Berücksichtigung weiterer grundlegender Fragen ermöglicht wie:

Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass oft ein Zusammenhang zwischen illegaler Einwanderung und Netzen der organisierten Kriminalität besteht, die auf internationaler Ebene operieren. In dieser Hinsicht erweist sich die Annäherung der Bestimmungen über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die entsprechenden Strafen als sehr nützlich.

11. Angesichts der vorstehenden Überlegungen sieht sich die Kommission veranlasst, die Rolle anderer Stellen wie Europol zu überprüfen (siehe hierzu auch Artikel 30 EU-Vertrag).

12. Die Kommission ersucht den Rat, einen Aktionsplan für vorrangige Maßnahmen auszuarbeiten.

4) durchführungsmassnahmen

Im Laufe des Jahres 2002 wird die Kommission folgende Dokumente vorlegen:

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 17.10.2005