Unbestrittene Forderungen – Europäischer Vollstreckungstitel

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 805/2004 – Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für Zivil- und Handelssachen. Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sind nicht erfasst. Die Verordnung gilt für alle EU-Länder mit Ausnahme Dänemarks.

Eine Forderung ist unbestritten, wenn:

Europäischer Vollstreckungstitel

Die Entscheidung über eine unbestrittene Forderung muss bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vom EU-Land, in dem sie ergangen ist (Ursprungsland) als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden. Die Bestätigung erfolgt mittels eines Formblatts. Sie kann sich auch nur auf einen Teil der Entscheidung beziehen („Teilbarkeit des Europäischen Vollstreckungstitels“).

Mindestvorschriften

Eine Entscheidung über eine unbestrittene Forderung kann nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn das gerichtliche Verfahren im EU-Land bestimmten verfahrensrechtlichen Erfordernissen genügt hat.

So sind nur die in der Verordnung aufgeführten Zustellungsarten zulässig; andernfalls kann die Entscheidung nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden.

Darüber hinaus muss das verfahrenseinleitende Schriftstück folgende Angaben enthalten:

Schließlich muss das EU-Ursprungsland im Ausnahmefall ein Recht auf Überprüfung der Entscheidung verbindlich vorsehen.

Vollstreckung

Für das Vollstreckungsverfahren gilt das Recht des EU-Landes, in dem um Vollstreckung der Entscheidung ersucht wird (EU-Vollstreckungsland). Der Gläubiger muss den Vollstreckungsbehörden Folgendes vorlegen:

Dem Gläubiger darf wegen seiner Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts im EU-Vollstreckungsland weder eine Sicherheitsleistung noch eine Hinterlegung gleich welcher Art auferlegt werden.

Ist die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar, die in einem EU-Land oder Drittland ergangen ist, kann das zuständige Gericht des EU-Vollstreckungslandes die Vollstreckung unter bestimmten Voraussetzungen verweigern. In manchen Fällen kann die Vollstreckung auch ausgesetzt oder beschränkt werden.

Allgemeine und Schlussbestimmungen

Um die Inanspruchnahme des Vollstreckungsverfahrens zu erleichtern, verpflichten sich die EU-Länder, der Öffentlichkeit und den Fachkreisen die erforderlichen Informationen insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen zur Verfügung zu stellen.

Dem Gläubiger steht es frei, die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 zu betreiben. Die Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke unberührt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 21. Oktober 2005 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15-39)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 28.06.2016