Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über die elterliche Verantwortung

1) ZIEL

Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 auf Entscheidungen über die elterliche Verantwortung unabhängig vom Familienstand der Eltern (verheiratet oder nicht) und Schutz des Kindeswohls durch Konkretisierung des Grundrechts auf persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen.

2) VORSCHLAG

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über die elterliche Verantwortung [KOM(2001) 505 endg. - Amtsblatt C 332E vom 27.11.2001]

Ersetzt durch:Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 in Bezug auf Unterhaltssachen [KOM(2002) 222 endg. - bisher nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Auf der Sondertagung des Europäischen Rats in Tampere stuften die Mitgliedstaaten den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen als Eckstein für die Errichtung eines echten europäischen Rechtsraums ein. Dieser Grundsatz fand im Jahr 2000 Eingang in die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 sowie in die Initiative der Französischen Republik zur Aufhebung des Exequaturverfahrens für Entscheidungen über das Umgangsrecht. Mit dem vorliegenden Vorschlag werden alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung erfasst mit Ausnahme der Unterhaltspflichten, die der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 unterliegen.

Im Vorschlag werden zunächst bestimmte Schlüsselbegriffe definiert wie "Zuständigkeit", "Träger der elterlichen Verantwortung" und "Mitgliedstaat". Da das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist, schlägt die Kommission vor, dass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Zuständigkeit wird im Einklang mit dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ausgeübt. Besondere Bestimmungen gelten für das widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten des Kindes.

Kann der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht festgestellt werden, soll nach dem Vorschlag der Kommission wie folgt vorgegangen werden:

Den Gerichten der Mitgliedstaaten werden im Vorschlag folgende Zuständigkeiten zuerkannt:

Jede in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung wird in den anderen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 anerkannt und vollstreckt.

Die Mitgliedstaaten bestimmen eine zentrale Behörde, die

Die zentralen Behörden können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen zurückgreifen. Die Kommission hat überdies die Möglichkeit, Zusammenkünfte mit den zentralen Behörden einzuberufen.

Für Mitgliedstaaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen gelten besondere Bestimmungen.

Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ein Verzeichnis der zentralen Behörden sowie der zuständigen Gerichte.

4) verfahren

Konsultationsverfahren CNS/2001/0204 Am 6. Juni 2002 hat die Kommission dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss eine Mitteilung vorgelegt. Ziel dieser Mitteilung ist es, den Vorschlag vom 6. September 2001 [KOM(2001) 505 endg.] offiziell aufzuheben, da er durch den im Mai 2002 vorgelegten neuen Richtlinienvorschlag des Rates [KOM(2002) 222 endg.] obsolet geworden ist.

Letzte Änderung: 23.07.2002