Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Die Politik der Europäischen Union wird aus den Mitteln des Gemeinschaftshaushalts finanziert. Betrugsdelikte zu Lasten der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sind eine erhebliche Gefahr und müssen mit angemessenen Maßnahmen wirkungsvoll bekämpft werden. Durch den von der Kommission vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sollen die einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten harmonisiert werden.

VORSCHLAG

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft [KOM (2001) 272 endg. - Amtsblatt C 240 E vom 28.8.2001].

Geändert durch:

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft [KOM (2002) 577 endg. -Amtsblatt C 71 E vom 25.3.2003]

ZUSAMMENFASSUNG

Die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten erkennen die Bedeutung eines wirkungsvollen Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft an. Um die Bekämpfung von Betrugsdelikten und anderen rechtswidrigen Tätigkeiten noch effizienter zu gestalten, unterzeichneten die Mitgliedstaaten am 26. Juli 1995 das Übereinkommen zum Schutz der finanziellen Interessen sowie mehrere Zusatzprotokolle, die Maßnahmen zur Annäherung der strafrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten vorsehen. Da diese Rechtsinstrumente bislang noch nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden, hat die Kommission auf der Grundlage des durch den Vertrag von Amsterdam eingeführten neuen Artikels 280 EG-Vertrag einen Vorschlag für eine Richtlinie vorgelegt, in den ein Großteil dieser Maßnahmen übernommen wurde.

Der Richtlinienvorschlag, in dem zunächst eine Reihe von Schlüsselbegriffen wie Gemeinschaftsbeamter, nationaler Beamter, juristische Person etc. definiert werden, sieht vor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Betrugsdelikte, aktive und passive Bestechung sowie Geldwäsche, durch die die finanziellen Interessen der Gemeinschaft verletzt werden, im nationalen Recht unter Strafe zu stellen.

Betrug bei Ausgaben und Einnahmen verhindern

Der Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft betrifft gleichermaßen die Gemeinschaftsausgaben und -einnahmen. Der Tatbestand des Betruges ist erfüllt, wenn durch vorsätzliche Handlung oder Unterlassung

Die betreffenden Betrugsdelikte müssen zur Folge haben, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaft rechtswidrig vermindert werden. Der Tatbestand des schweren Betruges ist erfüllt, wenn ein von den einzelnen Mitgliedstaaten festzusetzender Mindestbetrag erreicht ist. Dieser Mindestbetrag darf 50.000 nicht überschreiten.

Aktive und passive Bestechung bekämpfen

Der Tatbestand der passiven Bestechung ist erfüllt, wenn ein Beamter vorsätzlich Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der Gemeinschaft geschädigt werden oder geschädigt werden können. Der Tatbestand der aktiven Bestechung ist erfüllt, wenn eine Person vorsätzlich einem Beamten einen Vorteil jedweder Art als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, dass der Beamte unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der Gemeinschaft geschädigt werden oder geschädigt werden können

Nach Maßgabe des Grundsatzes der Assimilation haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass in ihrem Strafrecht die Straftaten des Betruges sowie der aktiven und passiven Bestechung, die von Gemeinschaftsbeamten begangen werden, in der gleichen Weise behandelt werden wie die betreffenden Straftaten, die von nationalen Beamten begangen werden.

Geldwäsche vereiteln

Der Tatbestand der Geldwäsche umfasst die nachstehenden, vorsätzlich begangenen Handlungen:

Der vorsätzliche Charakter dieser Handlungen muss anhand objektiver Tatumstände feststellbar sein.

Strafrechtliche Haftung und Sanktionen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Entscheidungsträger oder Träger von Kontrollbefugnissen in Unternehmen strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden können. Sie legen ferner die Bedingungen für die Haftung juristischer Person so fest, dass die strafrechtliche Haftung natürlicher Personen, die als Täter, Anstifter oder Gehilfe an einer Straftat beteiligt sind, nicht ausgeschlossen wird. Außerdem tragen sie dafür Sorge, dass gegen juristische Personen angemessene Sanktionen - beispielsweise das Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit oder die Anordnung der richterlichen Aufsicht - verhängt werden können.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die oben genannten Handlungen (Betrug, aktive und passive Bestechung, Geldwäsche) sowie die Beteiligung an diesen Handlungen, die Anstiftung dazu sowie der Versuch solcher Handlungen strafrechtlich verfolgt wird. Zur Ahndung des schweren Betrugs sind Freiheitsstrafen vorzusehen. In minderschweren Betrugsfällen (die einen Gesamtbetrag von weniger als 4 000 zum Gegenstand haben) können Sanktionen einer anderen Rechtsnatur als Freiheitsstrafen vorgesehen werden.

Die Mitgliedstaaten müssen zudem die Möglichkeit schaffen, dass die Tatinstrumente sowie das Vermögen und die Erträge, die aus den in dem Vorschlag genannten Handlungen stammen, beschlagnahmt und eingezogen werden können. Für Beschlagnahme und Einziehung ist das nationale Recht maßgeblich.

Schlussbestimmungen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Kommission die technische und operative Hilfe leisten kann, die die zuständigen nationalen Behörden gegebenenfalls zur besseren Koordinierung ihrer Untersuchungen benötigen.

Es steht den Mitgliedstaaten frei, strengere innerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen oder aufrechtzuerhalten, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft zu gewährleisten.

Verfahren

Vorschlag

Amtsblatt

Verfahren

KOM (2002) 577

ABl. C 71 E vom 25.3.2003

COD/2001/0115

KOM (2001) 272

ABl. C 240 E vom 28.8.2001

COD/2001/0115

Letzte Änderung: 09.03.2005