Strafrechtlicher Schutz der Umwelt

Nach dem Richtlinienvorschlag müssen die Mitgliedstaaten strafrechtliche Sanktionen zur Bekämpfung schwerer Beeinträchtigungen der Umwelt vorsehen, um die ordnungsgemäße Anwendung des Umweltrechts zu gewährleisten.

VORSCHLAG

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

ZUSAMMENFASSUNG

Sowohl der Rat als auch die Kommission haben anerkannt, dass ein „Besitzstand der Gemeinschaft" zur Bekämpfung der Umweltkriminalität festgelegt werden müsse.

Mit diesem Vorschlag für eine Richtlinie will die Kommission die in Artikel 175 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) vorgesehenen Mindestnormen für Sanktionen von Verstößen gegen die Umweltschutzvorschriften festlegen.

Die Mitgliedstaaten müssen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Tätigkeiten, die gegen die Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft verstoßen, strafrechtlich verfolgen. Ein umfassendes Verzeichnis der einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaft ist dem Vorschlag als Anhang beigefügt. Die Umweltschutzvorschriften betreffen u.a.:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Verstoß gegen die Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft sowie im Falle von Beihilfe und Anstiftung zu diesen Straftaten wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden. In schwerwiegenden Fällen kann für natürliche Personen Freiheitsentzug vorgesehen werden.

Hinsichtlich natürlicher und juristischer Personen sehen die Mitgliedstaaten unter anderem folgende Maßnahmen vor: Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen, vorübergehendes oder ständiges Verbot von Handelstätigkeiten, richterlich angeordnete Auflösung.

Alle drei Jahre unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission an Hand eines Berichts über den Stand der Durchführung der Richtlinie. Auf der Grundlage dieser Berichte erarbeitet die Kommission einen Bericht, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Alle drei Jahre unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission an Hand eines Berichts über den Stand der Durchführung der Richtlinie. Auf der Grundlage dieser Berichte erarbeitet die Kommission einen Bericht, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Hintergrund

Am 11. Februar 2000 legte Dänemark eine Initiative im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses des Rates zur Bekämpfung der schweren Umweltkriminalität vor. Diese Initiative führte zu dem Beschluss 2003/80/JI, der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in seinem Urteil vom 13. September 2005 für nichtig erklärt wurde (siehe „Verbundene Rechtsakte").

Bezug und verfahren

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

KOM(2001) 139

ABl. C 180 E vom 26.6.2001

ABl. 2001/76/COD

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. September 2005, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union - Rechtssache C - 176/03.

Mit diesem Urteil hat der EuGH den Beschluss 2003/80/JI mit der Begründung für nichtig erklärt, dass dieser auf der Grundlage des EG-Vertrages und nicht auf der des Vertrages über die Europäische Union (EUV) hätte ergehen müssen. Der Gerichtshof gibt der Kommission Recht und erläutert, die Kommission könne Maßnahmen in Bezug auf das Strafrecht der Mitgliedstaaten ergreifen, wenn die Anwendung strafrechtlicher Sanktionen eine zur Bekämpfung schwerer Beeinträchtigungen der Umwelt unerlässliche Maßnahme darstellt.

Letzte Änderung: 03.04.2006