Aktion Robert Schuman (1998 - 2000)

1) ZIEL

Verbesserung der Ausbildung und Information von Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts.

2) RECHTSAKT

Beschluss Nr. 1496/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Aktionsprogramm zur stärkeren Sensibilisierung der Juristen für das Gemeinschaftsrecht (Aktion Robert Schuman) [Amtsblatt L 196 vom 14.7.1998]

3) ZUSAMMENFASSUNG

Nach der Erklärung Nr. 19 zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Anhang zur Schlussakte des Vertrags über die Europäische Union ist es für die reibungslose Arbeit der Gemeinschaft von wesentlicher Bedeutung, dass die in den einzelnen Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen dazu führen, dass das Gemeinschaftsrecht dort mit gleicher Wirksamkeit und Strenge Anwendung findet, wie dies bei der Durchführung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Fall ist.

In Anbetracht der Tatsache, dass die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Grundfreiheiten des Binnenmarkts, die unmittelbare Wirkung entfalten, vor den einzelstaatlichen Gerichten geltend gemacht werden können, ist die Ausbildung der an der Rechtspflege mitwirkenden Juristen unverzichtbar, wenn gewährleistet sein soll, dass die Bürger in sämtlichen Mitgliedstaaten in den Genuss bestimmter Rechte kommen.

Das Programm "Aktion Robert Schuman" wird für einen Zeitraum von drei Jahren aufgelegt und betrifft die an der Rechtspflege mitwirkenden Juristen (Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte).

Das Programm umfasst drei Förderbereiche: Ausbildung, Information und Begleitmaßnahmen. In erster Linie geht es um die finanzielle Unterstützung von Initiativen der Mitgliedstaaten mit praktischer Ausrichtung.

Projekte können eingereicht werden durch jede Einrichtung, die mit der Weiterbildung der an der Rechtspflege mitwirkenden Juristen befasst ist (z.B. Rechtsanwaltskammern, Berufsorganisationen, Justizministerien, Hochschulen usw.). Die Projekte werden anhand bestimmter Kriterien ausgewählt, beispielsweise Praxisbezug, Vereinbarkeit mit der beruflichen Tätigkeit, grenzübergreifende Ausrichtung und Kosten-Nutzen-Verhältnis.

Die Kommission ist für die Durchführung des Projekts verantwortlich und gewährleistet eine regelmäßige Bewertung. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Programms einen Bewertungsbericht über die Durchführung des Programms vor.

Der vorliegende Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

4) weitere arbeiten

5) durchführungsmassnahme

Letzte Änderung: 07.03.2005