Eurojust. Mitteilung der Kommission zur Einrichtung von Eurojust

1) ZIEL

Mit der Einrichtung von Eurojust soll eine wirksamere Koordinierung zwischen den einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden erreicht und strafrechtliche Ermittlungen in Fällen der organisierten Kriminalität unterstützt werden.

2) RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission zur Einrichtung von Eurojust [KOM(2000) 746 endg. - bisher nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Da in Ziff. 46 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere die Einrichtung einer Stelle unter der Bezeichnung Eurojust vorgesehen wurde, haben mehrere Mitgliedstaaten (Bundesrepublik Deutschland sowie Portugal, Frankreich, Schweden und Belgien) gemäß Artikel 34 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union den Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates vorgelegt. Ohne die Möglichkeit eines förmlichen Vorschlags auszuschließen, hat es die Kommission vorgezogen, im Rahmen einer Mitteilung Stellung zu beziehen.

Die Kommission ist der Auffassung, dass sich die Zuständigkeiten von Eurojust nicht auf die Bekämpfung schwerer Formen der organisierten Kriminalität beschränken, sondern sämtliche Straftaten von erheblicher Bedeutung erfassen sollten. Außerdem ist sie dagegen, dass die Zuständigkeiten von Eurojust erschöpfend festgelegt werden, da die Einbeziehung weiterer Straftaten in den Zuständigkeitsbereich jedes Mal einen neuen Ratsbeschluss erfordern würde.

In Anbetracht der umfassenden Zuständigkeiten von Eurojust schlägt die Kommission jedoch gewisse Prioritäten vor, wie Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Fälschung des Euro. Bezüglich der Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft spricht sich die Kommission für eine enge Zusammenarbeit zwischen Eurojust und OLAF aus.

Im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit ist die Kommission davon überzeugt, dass die Tätigkeit von Eurojust weit über die Aufgaben des europäischen justiziellen Netzes hinausgehen und einen qualitativen Sprung darstellen sollte.

Aufgaben von Eurojust

Nach Auffassung der Kommission sollte Eurojust nicht nur ein Dokumentations- und Informationszentrum sein, das auf abstrakter Ebene mit den einzelstaatlichen Behörden zusammenarbeitet. Vielmehr sollte Eurojust an konkreten strafrechtlichen Ermittlungen beteiligt werden und aktiv zur Koordinierung einzelner Fälle beitragen können. Eurojust sollte eine Mittlerrolle zwischen den einzelstaatlichen Behörden übernehmen können, um bestehende Zusammenhänge zwischen den von verschiedenen Behörden bearbeiteten Fällen und durchgeführten Ermittlungen aufzuzeigen.

In der Mitteilung regt die Kommission an, dass Eurojust u.a.:

Status von Eurojust

Damit ein wirksames und rasches Handeln möglich ist, muss Eurjust klar und einfach strukturiert sein. Für den Fall, dass Eurojust rechtliche Beratung erteilen oder Stellungnahmen abgeben sollte, regt die Kommission an, dass das Prinzip der kollegialen Verantwortung bei allen Fragen angewandt wird, die das Recht mehrerer Mitgliedstaaten oder das Völkerrecht berühren. Um ein gewisses Maß an Unabhängigkeit zu gewährleisten, sollte Eurojust eine Rechtspersönlichkeit zuerkannt werden und über ein eigenes Budget verfügen.

Nationale Delegierte

Die von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Delegierten sollten dauerhaft in den Eurojust-Räumlichkeiten untergebracht sein, damit sie Zugang zu den Datenbanken und zur Infrastruktur haben. Desweiteren regt die Kommission an, dass die Zahl der Delegierten begrenzt wird, da die Mitgliedstaaten bereits über Kontaktstellen innerhalb des europäischen justiziellen Netzes verfügen. Die nationalen Delegierten müssen in der Lage sein, Delegierten anderer Mitgliedstaaten unter eigener Verantwortung Auskünfte zum jeweiligen nationalen Recht zu erteilen. Zusammen mit einem Delegierten der Kommission bilden sie einen Lenkungsausschuss, der als zentrales Organ von Eurojust fungieren soll.

Der Lenkungsausschuss kann gemeinsame Standpunkte, Stellungnahmen oder Empfehlungen annehmen, die Eurojust als Gremium ausgearbeitet hat.

Beziehungen zum europäischen justiziellen Netz

Da Eurojust und das justizielle Netz unterschiedliche Merkmale und Aufgaben haben, dürften Kompetenzstreitigkeiten und Doppelarbeit vermieden werden. Die Kommission regt an, dass sich nationale Richter und Staatsanwälte weiterhin an Kontaktstellen des justiziellen Netzes wenden, während diese Kontaktstellen sowie die einschlägigen Gremien und Einrichtungen auf Unionsebene unmittelbar mit Eurojust zusammenarbeiten würden. Eurojust würde als eine Art "Zentralstelle" des europäischen justiziellen Netzes fungieren und in dieser Funktion eng mit den einzelstaatlichen Kontaktstellen zusammenarbeiten.

Beziehungen zu Europol

Eurojust soll die Tätigkeit von Europol ergänzen und unterstützen, indem:

Um wirksam kooperieren zu können, wird Eurojust Zugang zur Europol-Datenbank haben.

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Am 28. Februar 2002 hat der Rat einen Beschluss über die Einrichtung von Eurojust angenommen.

Letzte Änderung: 07.09.2005