Finanzielle Sanktionen für Beförderungsunternehmen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2001/51/EG zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Mit dieser Richtlinie wird angestrebt, die illegale Einwanderung zu bekämpfen, indem die von den Ländern der Europäischen Union (EU) auferlegten finanziellen Sanktionen für Beförderungsunternehmen aufgrund der Beförderung von Nicht-EU-Staatsangehörigen, die nicht über die erforderlichen Unterlagen verfügen, harmonisiert werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Sie ergänzt Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, nach dem das Beförderungsunternehmen die Verantwortung für Nicht-EU-Staatsangehörige übernimmt, die von ihm auf dem Luft-, See- oder Landweg an die Außengrenzen verbracht wurden. Gemäß Artikel 26 des Übereinkommens trifft das Beförderungsunternehmen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Nicht-EU-Staatsangehörige, die auf dem Luft- oder Seeweg befördert werden, sowie Gruppen, die per Bus auf dem Landweg befördert werden, über die für die Einreise in die Schengen-Länder erforderlichen Reisedokumente verfügen.

Im Einklang mit der Richtlinie ist jedes Beförderungsunternehmen, das nicht in der Lage ist, die Rückreise eines Nicht-EU-Staatsangehörigen durchzuführen, verpflichtet, eine Rückbeförderungsmöglichkeit zu finden. Kann die Rückbeförderung nicht unverzüglich erfolgen, muss das Beförderungsunternehmen die Kosten für Aufenthalt und Rückreise des Nicht-EU-Staatsangehörigen tragen.

In der Richtlinie werden die EU-Länder zudem verpflichtet, abschreckende, wirksame und angemessene finanzielle Sanktionen gegen Beförderungsunternehmen zu verhängen, die ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, sicherzustellen, dass in den Schengen-Raum einreisende Personen über die für die Einreise erforderlichen Dokumente verfügen. In der Richtlinie wird Folgendes festgelegt:

Diese finanziellen Sanktionen gelten nicht in Fällen, in denen ein Nicht-EU-Staatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht.

EU-Länder können darüber hinaus Sanktionen anderer Art, wie die Beschlagnahme des Fahrzeugs oder Entzug der Betriebsgenehmigung, verhängen.

Beförderungsunternehmen, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind und gegen die ein Verfahren eingeleitet wurde, haben das Recht auf Verteidigung und Rechtsbehelf.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 9. August 2001 in Kraft getreten.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 45-46)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 24-27)

Letzte Aktualisierung: 23.04.2020