Bekämpfung des Menschenhandels

Ziel des Rahmenbeschlusses ist die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zur besseren Bekämpfung des Menschenhandels. Auf europäischer Ebene sollen so bestimmte Fragen in den Bereichen Anklageerhebung, Strafmaß, erschwerende Umstände, Gerichtsbarkeit und Auslieferung einheitlich geregelt werden.

RECHTSAKT

Rahmenbeschluss des Rates 2002/629 JI vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels.

ZUSAMMENFASSUNG

Der Rat hat 1997 eine Gemeinsame Maßnahme zur Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern angenommen. Obwohl seit diesem Zeitpunkt zahlreiche Initiativen sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene gestartet wurden, forderten die Staats- und Regierungschefs im „Wiener Aktionsplan" und in ihren Schlussfolgerungen zum Gipfeltreffen von Tampere die Verabschiedung weiterer Vorschriften, um bestimmte Aspekte des Strafrechts und der Strafverfahren gezielter zu regeln.

Im Dezember 2000 hat Antonio Vitorino, das für Justiz und Inneres zuständige Mitglied der Europäischen Kommission, auf der Unterzeichnerkonferenz in Palermo das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie die Zusatzprotokolle über Menschenhandel und das Einschleusen von Migranten auf dem Land -, Luft- und Seeweg im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

Mit diesem Rahmenbeschluss will die Kommission die bereits existierenden Instrumente zur Bekämpfung des Menschenhandels ergänzen, z.B.:

Nach dem Verständnis der Kommission ist Menschenhandel somit eine gegen Personen gerichtete Form der Kriminalität, mit der ein ausbeuterischer Zweck verfolgt wird.

In Artikel 1 des Rahmenbeschlusses wird der Begriff des Menschenhandels zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft oder der sexuellen Ausbeutung definiert. Die Mitgliedstaaten müssen jede Form der Anwerbung, Beförderung, Verbringung oder Unterbringung einer Person, die ihrer Grundrechte beraubt wurde, unter Strafe stellen. Damit sind sämtliche Formen kriminellen Verhaltens, bei denen die Bedürftigkeit körperlichen oder geistigen Schutzes ausgenutzt werden, strafbar. Das Einverständnis des Opfers ist unerheblich, wenn eine der nachstehend aufgeführten Voraussetzungen, bei denen Ausbeutung im Sinne dieses Rahmenbeschlusses vorliegt, gegeben ist:

Die Anstiftung zum Menschenhandel, die Beihilfe zur Begehung oder die versuchte Begehung einer Straftat im Bereich des Menschenhandels ist unter Strafe zu stellen.

Die Sanktionen der Mitgliedstaaten müssen „wirksam, angemessen und abschreckend" sein. Da die Höchststrafe für diese Arten von Straftaten nach dem Verständnis der Kommission nicht unter acht Jahren liegen sollte, können andere bereits verabschiedete Instrumente zur Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in der Europäischen Union einbezogen werden. Zu diesen Instrumenten gehören die Gemeinsame Maßnahme 98/699/JI betreffend die Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten sowie die Gemeinsame Maßnahme 98/733/JI betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung. Die vorstehend genannte Freiheitsstrafe kommt bei Vorliegen bestimmter Umstände zur Anwendung, z.B. wenn die Straftat unter einem der folgenden Umstände begangen wurde:

Der Rahmenbeschluss führt das Konzept der straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen ein. Eine juristische Person kann für eine Straftat verantwortlich gemacht werden, wenn die Straftat zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat oder die entscheidungsbefugt ist.

Sanktionen, die gegen juristische Personen verhängt werden können, müssen „wirksam, angemessen und abschreckend" sein; sie können strafrechtliche und nichtstrafrechtliche Geldstrafen umfassen sowie das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit, die richterlich angeordnete Auflösung von Einrichtungen oder den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen.

Kinder, die Opfer von Menschenhandel sind, genießen im Sinne des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (über die Stellung von Opfern in Strafverfahren) besondere Aufmerksamkeit.

Um zu vermeiden, dass eine verdächtige Person sich aufgrund eines Zuständigkeitskonflikts der Strafverfolgung entziehen kann, führt der Rahmenbeschluss Kriterien zur Begründung der Gerichtsbarkeit ein. Ein Mitgliedstaat begründet seine Gerichtsbarkeit, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:

Das zweite Kriterium ist für die Staaten von besonderem Interesse, die sich weigern, Angehörige ihres Staates auszuliefern. Sie müssen Maßnahmen ergreifen, die die Strafverfolgung gegen ihre eigenen Staatsangehörigen für außerhalb ihres Hoheitsgebiets begangene Straftaten gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten leiten die neuen Vorschriften, mit denen sie ihre Verpflichtungen aus dem Rahmenbeschluss in innerstaatliches Recht umsetzen werden, an das Generalsekretariat des Rates und an die Kommission weiter. Auf der Grundlage dieser Informationen wird ein Bericht erstellt, anhand dessen der Rat bis spätestens 1. August 2005 prüft, ob die innerstaatlichen Maßnahmen geeignet sind, um den Verpflichtungen aus dem Rahmenbeschluss nachzukommen.

Der Rahmenbeschluss tritt an die Stelle des Teils der Gemeinsamen Maßnahme 97/154/JI, der die Bekämpfung des Menschenhandels betrifft.

Der Rahmenbeschluss findet auf Gibraltar Anwendung.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Rahmenbeschluss 2002/629/JI

1.8.2002

1.8.2004

ABl. L 203 vom 1.8.2002

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2006 auf der Grundlage von Artikel 10 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels [KOM(2006) 187 endg - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 18. Oktober 2005 - Bekämpfung des Menschenhandels: ein integriertes Vorgehen und Vorschläge für einen Aktionsplan [KOM(2005)514 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Die Mitteilung plädiert für ein stärkeres Engagement der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten bei der Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen oder wirtschaftlichen Ausbeutung sowie für einen besseren Schutz, eine größere Unterstützung und wirksamere Rehabilitierung der Opfer dieser Machenschaften. Die Mitteilung geht von der Erkenntnis aus, dass es zur wirksamen Bekämpfung des Menschenhandels eines integrierten Vorgehens bedarf, bei dem die Achtung der Menschenrechte gewährleistet ist und der globalen Dimension des Problems Rechnung getragen wird. Ein solches Vorgehen erfordert koordinierte politische Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht, Außenbeziehungen, Entwicklungszusammenarbeit, Beschäftigung, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung.

Letzte Änderung: 03.03.2011