Grünbuch: Probleme der Parteien bei grenzüberschreitenden Streitsachen

1) ZIEL

Aufzeigen der Hindernisse, die europäischen Bürgern, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Rechtsstreit führen, den wirksamen Zugang zur Prozesskostenhilfe versperren und Angabe von Lösungsmöglichkeiten.

2) RECHTSAKT

Grünbuch der Kommission vom 9. Februar 2000: Prozesskostenhilfe in Zivilsachen: Probleme der Parteien bei grenzüberschreitenden Streitsachen [KOM(2000) 51 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

3) ZUSAMMENFASSUNG

1. Die vermehrte Nutzung der im Vertrag garantierten Rechte (insbesondere des freien Verkehrs von Personen, Waren und Dienstleistungen) durch Unternehmen und Einzelpersonen führt zum Anstieg möglicher grenzüberschreitender Streitfälle innerhalb der Europäischen Union.

2. Unternehmen oder Personen, die im Ausland verklagt werden oder dort eine Klage einbringen möchten, könnten in folgender Form Prozesskostenhilfe benötigen:

3. Es ergibt sich unmittelbar aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrags, dass ein Bürger in der Lage sein muss, vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats in derselben Weise wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats zu klagen oder verklagt zu werden.

4. Die wesentliche Unterschiede, die derzeit zwischen den Regelungen der Mitgliedstaaten über die Prozesskostenhilfe bestehen, behindern die Ausübung dieses Rechts.

5. In bestimmten Fällen muss ein Bürger, der in einem anderen Mitgliedstaat in einen Rechtsstreit verwickelt ist, Bedingungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes erfüllen, damit er in diesem Mitgliedstaat oder in seinem Herkunftsmitgliedstaat Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat. In anderen Fällen können die Mehrkosten aufgrund des grenzüberschreitenden Bezugs des Streitfalls einen wirksamen Zugang zu den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verhindern.

6. Um diese Situation zu bereinigen, hat der Europäische Rat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 die Kommission aufgefordert, Vorschläge für Mindeststandards zur Gewährleistung eines angemessenen Niveaus der Prozesskostenhilfe bei grenzüberschreitenden Rechtssachen in allen Ländern der Union zu erstellen.

7. Das Grünbuch über die Prozesskostenhilfe in Zivilsachen stellt einen ersten Schritt zur Erreichung dieser Zielsetzung dar.

Die Kommission zeigt darin die Hindernisse auf, die europäischen Bürgern, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Rechtsstreit führen, den wirksamen Zugang zur Prozesskostenhilfe versperren und legt Reformvorschläge dar. Sie fordert alle interessierten Parteien auf, an den Beratungen teilzunehmen und ihre Bemerkungen zu den einzelnen Punkten des Grünbuchs bis zum 31. Mai 2000 an die Kommission zu übermitteln.

8. Die von der Kommission festgestellten Hindernisse betreffen:

Persönliche Voraussetzungen

8. Im allgemeinen gewähren die Mitgliedstaaten nur für jene Verfahren Prozesskostenhilfe, die auf ihrem Hoheitsgebiet stattfinden. Ein Bürger, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Rechtsstreit führt, muss sich daher an diesen Staat wenden, wenn er Prozesskostenhilfe erhalten möchte.

9. Mehrere Mitgliedstaaten knüpfen jedoch die Anspruchsberechtigung an bestimmte Bedingungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Anwesenheit auf ihrem Hoheitsgebiet. Somit kann der Fall eintreten, dass eine Partei in einer grenzüberschreitenden Streitsache weder in ihrem Herkunftsmitgliedstaat noch im Aufnahmemitgliedstaat Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat.

10. Diese Situation scheint im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs zu stehen, nach der jeder Begünstigte eines vom Gemeinschaftsrecht garantierten Rechts (einschließlich ein Empfänger von Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat) im Hinblick sowohl auf sein formelles Recht, eine Klage einzubringen, als auch auf die damit verbundenen Bedingungen gleichermaßen wie Staatsangehörige des Aufnahmestaates zu behandeln ist.

Artikel 12 EG-Vertrag, nach dem jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist, steht einer Praxis entgegen, nach der die Ausübung dieses Rechts an den Wohnsitz des Antragstellers oder seine Anwesenheit im betreffenden Staat geknüpft wird.

11. Abgesehen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestehen keine deutlichen Aussagen über die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 12 EG-Vertrag.

Bestimmte internationale oder regionale Übereinkommen enthalten Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe, doch ist ihre Anwendung nicht ausreichend klar (im Fall der Europäischen Menschenrechtskonvention) oder aufgrund einer fehlenden Ratifizierung durch die Mehrheit der Mitgliedstaaten nicht sichergestellt (im Fall des Haager Übereinkommens von 1980 über die Erleichterung des internationalen Zugangs zu den Gerichten).

12. Um diese Rechtslücke zu schließen, könnte es nach Ansicht der Kommission nützlich sein, die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Sicherstellung des Zugangs der Gemeinschaftsbürger zu Prozeßkostenhilfe in diesen leicht zugänglichen Rechtsakten festzuschreiben. Die Anwendung dieser Pflicht könnte gegebenenfalls auch auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben.

Inhaltliche Voraussetzungen

13. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe von Anspruchsberechtigten (persönliche Voraussetzungen) reicht noch nicht aus, um in einem anderen Mitgliedstaat Prozesskostenhilfe zu erhalten.

14. Der Antragsteller muss darüber hinaus nachweisen, dass er auch die inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt, d. h.:

15. Die Höchstbeträge, die von bestimmten Mitgliedstaaten für die Anspruchsberechtigung auf Prozesskostenhilfe festgelegt werden, lassen die unterschiedliche Einkommenshöhe in den Mitgliedstaaten unberücksichtigt.

Ein Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, in dem die Lebenshaltungskosten höher sind als in dem Staat der Prozessführung, könnte davon abgehalten werden, ein grenzüberschreitendes Verfahren zu führen, wenn er befürchten muss, im Aufnahmestaat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu haben.

Derartige diskriminierende Situationen könnten nach Ansicht der Kommission verhindert werden, wenn auf die finanziellen Kriterien des Staates der Prozessführung ergänzt um eine „Abwägung" abgestellt würde, mit der die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in beiden Staaten berücksichtigt werden.

16. Ein weiteres Problem stellt die Prüfung der Begründetheit des Verfahrens dar, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird. Die meisten Mitgliedstaaten prüfen die Begründetheit der Klage aufgrund von Kriterien, die Raum für einen breiten Ermessensspielraum lassen.

Die Kommission empfiehlt diesbezüglich eine größere Transparenz.

17. Zum zweiten Aspekt der inhaltlichen Voraussetzungen - der Bedingungen hinsichtlich der Verfahrensart, für die Prozesskostenhilfe beantragt wird - stellt die Kommission fest, dass einige Mitgliedstaaten bestimmte Gerichte (wie Verwaltungsgerichte) oder bestimmte Verfahren (wie Verleumdungsklagen) ausschließen.

Zusatzkosten durch grenzüberschreitende Bezüge einer Streitsache

18. Den Parteien grenzüberschreitender Streitsachen können verschiedene zusätzliche Kosten entstehen, die sich allein aus dem grenzüberschreitenden Bezug der Rechtssache ergeben:

Es sollte dafür gesorgt werden, dass diese Zusatzkosten kein Hindernis für den Zugang zu den Gerichten darstellen.

Wirksamer Zugang zu einem ausreichend qualifizierten Rechtsanwalt

19. Eine Partei in einer grenzüberschreitenden Streitsache könnte Schwierigkeiten haben, im Staat der Prozessführung einen Rechtsanwalt zu finden, der sie in dieser Rechtssache vor dem zuständigen Gericht vertritt, über Erfahrung im betreffenden Sachgebiet verfügt und eine gemeinsame Sprache mit ihr teilt.

20. Die Schaffung einer Datenbank über Vertreter der Rechtsberufe könnte nach Ansicht der Kommission eine Lösung darstellen.

Zugleich könnten einzelstaatliche Anwälte innerhalb eines solchen „Netzes der Rechtsanwälte" als Verbindungspersonen für einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten tätig werden.

Technische Verfahren

21. Neben den bereits genannten Problemen könnte für die Parteien in grenzüberschreitenden Streitsachen auch das Verfahren zur Beantragung von Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat ein Hindernis für den Zugang zu den Gerichten darstellen.

22. Obwohl die meisten Mitgliedstaaten das Übereinkommen des Europarats von 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe („Straßburger Übereinkommen") ratifiziert haben, wird das Übereinkommen aufgrund mangelnder Kenntnisse in den Mitgliedstaaten über den Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Ausland und die vom Übereinkommen geschaffenen Instrumente relativ selten angewandt.

23. Zwei Lösungsmöglichkeiten bieten sich an:

Information und Ausbildung

24. Informationen über die Rechte und Verfahren im Bereich der Prozesskostenhilfe wurden bisher eher auf die einzelstaatlichen Behörden als auf die Bürger abgestimmt.

25. Seit Anfang 2000 können sich Bürger auf der Internetseite "Dialog mit Bürgern", der einen Leitfaden mit dem Titel "Wie Sie Ihre Rechte im europäischen Binnenmarkt geltend machen" enthält, darüber informieren, wie sie Probleme bei der Ausübung ihrer im Binnenmarkt garantierten Freiheiten lösen können.

Ein zweiter Leitfaden, der bereits 1995 erstellt wurde, betrifft die Beratungs- und Prozesskostenhilfe im EWR und richtet sich vor allem an die Vertreter der Rechtsberufe.

26. Die nationalen Behörden sollten aufgefordert werden, diese beiden Leitfäden besser bekannt zu machen.

Diese Initiative könnte durch Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung sowie zur Information der öffentlichen Einrichtungen und der Berufsgruppen, die mit Prozesskostenhilfe befasst sind (Rechtsanwälte, Richter, Polizeibeamte, Einwanderungsbehörden, ...) sowie durch Maßnahmen zur Unterstützung der Rechtsanwälte, die im Rahmen der Prozesskostenhilfe tätig werden, ergänzt werden.

Reform der einzelstaatlichen Regelungen für die Prozesskostenhilfe und alternative Möglichkeiten, den Zugang zu den Gerichten sicherzustellen

27. Mehrere Mitgliedstaaten haben Überlegungen über mögliche Reformen ihrer Regelung der Prozesskostenhilfe angestellt. Die Kommission betont, dass solche Reformen das Ziel, Mindestvorschriften über die Prozesskostenhilfe auf Unionsebene festzulegen, nicht beeinträchtigen dürfen.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Grünbuch der KommissionKOM(2000) 51 endg.

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See also

Siehe auch:

Website „Freiheit, Sicherheit und Recht" der Generaldirektion Justiz und Inneres der Europäischen Kommission

Website „Freiheit, Sicherheit und Recht" des Europäischen Parlaments:

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 21.11.2003