Schwere Umweltkriminalität

Der Rat will die Umwelt durch strafrechtliche Bestimmungen schützen und eine polizeiliche, strafrechtliche und administrative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der schweren Umweltkriminalität einrichten.

RECHTSAKT

Rahmenbeschluss 2003/80/JI des Rates vom 27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht.

ZUSAMMENFASSUNG

Aus Besorgnis über die Umweltkriminalität möchte der Rat sicherstellen, dass die schwere Umweltkriminalität strafrechtlich geahndet wird, sowie den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten verstärken und eine effiziente Zusammenarbeit der nationalen Verwaltungen einrichten. Der Rahmenbeschluss orientiert sich an einem Übereinkommen des Europarats zum Umweltstrafrecht von 1998.

Eine „schwere Umweltkriminalität" stellen Handlungen dar, die zu einer erheblichen Schädigung der Umwelt führen oder ein Risiko für die Umwelt bedeuten durch:

Erschwerende Umstände liegen vor, wenn die Handlung nicht als Teil einer normalen rechtmäßigen Tätigkeit angesehen werden kann, es sich um eine Straftat beträchtlichen Ausmaßes handelt oder ein finanzieller Vorteil angestrebt wurde.

Die Schwere einer Straftat wird danach beurteilt, ob das Verhalten regelmäßig erfolgte oder im Voraus geplant war oder ob versucht wurde, die Handlung zu verheimlichen, und der Schaden dadurch vergrößert wurde.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass schwere Umweltkriminalität strafrechtlich auf wirksame, der Straftat angemessene und abschreckende Weise geahndet wird und zur Auslieferung führen kann. Auch juristische Personen müssen für schwere Umweltkriminalität strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.

Ausrüstungsgüter und Erträge im Zusammenhang mit schwerer Umweltkriminalität müssen beschlagnahmt und eingezogen werden können. Schwere Umweltkriminalität wird von den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarats vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erfasst.

Eine wegen schwerer Umweltkriminalität verurteilte Person kann von der Aufnahme einer Tätigkeit, für die eine amtliche Genehmigung oder Zulassung erforderlich ist, ausgeschlossen werden oder ihr kann das Recht zur Ausübung dieser Tätigkeit abgesprochen werden, wenn das Risiko besteht, dass sie ihre Tätigkeit missbrauchen könnte. Einer wegen schwerer Umweltkriminalität verurteilten Person kann ferner unter besonderen Umständen das Recht abgesprochen werden, ihre Tätigkeit auszuüben oder bestimmte Positionen (Gründer oder Mitglied des Mittel- oder Topmanagements einer Gesellschaft oder bestimmter Vereinigungen) zu bekleiden. Schließlich müssen effiziente Schadensersatzregelungen vorgesehen sein.

Die nationalen Behörden verfügen über Ermittlungsbefugnisse und -techniken, um die schwere Umweltkriminalität effizient untersuchen und verfolgen zu können, die:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen der für die Bekämpfung der schweren Umweltkriminalität zuständigen einzelstaatlichen Behörden koordiniert werden. Bei strafrechtlichen Ermittlungen und Verfolgungen arbeiten sie mit den anderen Mitgliedstaaten zusammen. Die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen muss bei diesen Delikten rasch und die justitielle Zusammenarbeit wirksam erfolgen. Die Mitgliedstaaten unterstützen einander soweit wie möglich, übermitteln nützliche Informationen zur Einleitung oder Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen oder Verfolgungen oder zur Durchführung von Säuberungs- oder Präventionsmaßnahmen.

Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Anlaufstellen für die Sammlung und den Austausch von Informationen über schwere Umweltkriminalität. Das Generalsekretariat des Rates erstellt vorerst eine Liste der Anlaufstellen der einzelnen Mitgliedstaaten und ein Verzeichnis der besonderen Fachkenntnisse oder Fähigkeiten in bezug auf die Bekämpfung der schweren Umweltkriminalität. Sollte Europol die Zuständigkeit für Umweltkriminalität übertragen werden, so übernimmt Europol diese Aufgabe.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dem Rahmenbeschluss vor Ende 2000 nachzukommen. Der Rat prüft vor dem 30. Juni 2001, ob die Mitgliedstaaten diesem Rahmenbeschluss nachgekommen sind.

Dieser Beschluss wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in seinem Urteil vom 13. September 2005 für nichtig erklärt (siehe "Verbundene Rechtsakte").

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Rahmenbeschluss 2003/80/JI

5.2.2003

27.1.2005

ABl. L 29 vom 5.2.2003

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. September 2005, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union - Rechtssache C - 176/03.

Mit diesem Urteil hat der EuGH den Beschluss 2003/80/JI mit der Begründung für nichtig erklärt, dass dieser auf der Grundlage des EG-Vertrages und nicht auf der des Vertrages über die Europäische Union (EUV) hätte ergehen müssen. Der Gerichtshof gibt der Kommission Recht und erläutert, die Kommission könne Maßnahmen in Bezug auf das Strafrecht der Mitgliedstaaten ergreifen, wenn die Anwendung strafrechtlicher Sanktionen eine zur Bekämpfung schwerer Beeinträchtigungen der Umwelt unerlässliche Maßnahme darstellt.

Letzte Änderung: 03.04.2006