Insolvenzverfahren

Dieses Gesetz legt gemeinsame Vorschriften für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in den Ländern der Europäischen Union (EU) mit Ausnahme von Dänemark fest. Es soll Schuldner davon abhalten, ihre Vermögensgegenstände von einem Land in ein anderes Land zu verlagern, um auf diese Weise ihre Rechtsstellung zu verbessern.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren

ZUSAMMENFASSUNG

Das Gesetz legt ein kohärentes System von Rechtsvorschriften bezüglich länderübergreifender Insolvenzverfahren mit Beteiligung von Unternehmen, Kaufleuten oder Privatpersonen fest. Es erlaubt koordinierte Maßnahmen hinsichtlich der Vermögenswerte eines insolventen Schuldners in verschiedenen EU-Ländern. Diese Rechtsnormen betreffen

Anwendungsbereich

Das Gesetz gilt für Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Insolvenzverwalters zur Folge haben. Die vom Gesetz erfassten nationalen Verfahren sind in einem Anhang zu diesem Gesetz aufgeführt.

Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen sind Verfahren, die Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, deren Dienstleistungen die Verwahrung von Geldern oder Wertpapieren für Dritte umfassen, oder Organismen für gemeinsame Anlagen betreffen.

Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren

Zuständig für die Eröffnung des Hauptverfahrens sind die Gerichte des EU-Landes, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (d. h. bis zum Beweis des Gegenteils dort, wo ein Unternehmen seinen eingetragenen Geschäftssitz hat). Dieses Verfahren hat globale Geltung und soll weltweit das gesamte Vermögen des Schuldners und alle Gläubiger unabhängig von ihrem Niederlassungsort erfassen.

Gerichte in einem anderen EU-Land können neben dem Hauptverfahren ein Sekundärverfahren eröffnen, sofern der Schuldner im Bezirk des Gerichts wirtschaftlich tätig ist, wobei die Wirkung auf das im Hoheitsgebiet befindliche Vermögen des Schuldners beschränkt ist.

Um die effektive Verwaltung der Insolvenzmasse des Schuldners zu gewährleisten, schreibt das Gesetz die Koordinierung von Haupt- und Sekundärverfahren vor. Die jeweils bestellten Verwalter sind zur engen Zusammenarbeit verpflichtet, insbesondere beim Informationsaustausch. Der Verwalter im Hauptverfahren kann außerdem in das Sekundärverfahren eingreifen, z. B. durch Vorschlag eines Restrukturierungsplans oder Antrag auf Aussetzung der Veräußerung der Vermögensgegenstände.

Geltendes Recht

In der Regel gilt das Recht des EU-Landes, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Diese Regel findet auf Haupt- und Sekundärverfahren Anwendung.

Das Recht des EU-Landes, in dem das Verfahren eröffnet wird, regelt insbesondere:

Ausnahmen

Die Sicherungsrechte Dritter hinsichtlich der materiellen und immateriellen Vermögenswerte eines Schuldners sowie das Recht eines Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt werden durch bestehende Bestimmungen geschützt, so dass diese Rechte nicht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berührt werden, wenn die Vermögenswerte außerhalb des Landes liegen, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Für Rechte an Immobilien ist ausschließlich das Recht des EU-Landes maßgebend, in dem sich die Immobilie befindet. Für das Recht des Verwalters zur Kündigung von Arbeitsverträgen, das Recht des Gläubigers zur Anforderung einer Aufrechnung und die Rechte und Pflichten der Mitglieder eines Zahlungssystems oder Finanzmarkts ist ebenfalls ausschließlich das Recht des jeweiligen EU-Landes maßgebend.

Anerkennung von Insolvenzverfahren

Wenn ein Gericht eines EU-Landes die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beschließt, ist diese Entscheidung laut diesem Gesetz in allen übrigen EU-Ländern anzuerkennen.

Das Gesetz sieht außerdem vor, dass Entscheidungen, die in engem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen, z. B. Anfechtungsklagen gegen benachteiligende Rechtshandlungen, im jeweils anderen Land anerkannt werden.

Die Wirkungen der Entscheidung entsprechen den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Verfahren eröffnet wird. Die Anerkennung darf nur verweigert werden, wenn ihre Wirkungen der öffentlichen Ordnung im betreffenden Land entgegenstünden.

Forderungsanmeldung

Nach diesem Gesetz ist jeder in einem EU-Land ansässige Gläubiger berechtigt, seine Forderungen in einem Insolvenzverfahren anzumelden, das in einem anderen EU-Land eröffnet wurde.

Dieses Recht gilt auch für Finanzbehörden und Sozialversicherungsanstalten. Bei Eröffnung mehrerer Verfahren im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des Schuldners schreibt das Gesetz vor, dass die Erlösverteilung zwischen den verschiedenen Verfahren koordiniert werden muss, um die Gleichbehandlung der Gläubiger zu gewährleisten.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 1346/2000

31.5.2002

-

ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1-18

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Empfehlung 2014/135/EU der Kommission vom 12. März 2014 für einen neuen Ansatz im Umgang mit unternehmerischem Scheitern und Unternehmensinsolvenzen [Amtsblatt der Europäischen Union L 74 vom 14.3.2014, S. 65-70).

Diese Empfehlung umfasst eine Reihe von Grundsätzen für die nationalen Insolvenzverfahren von finanziell angeschlagenen Unternehmen. Damit soll der Schwerpunkt auf die frühzeitige Umstrukturierung lebensfähiger Unternehmen verlegt werden, um die Insolvenz abzuwenden. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Reform der nationalen Insolvenzvorschriften mehrere Ziele unterstützen würde: Grundsätzlich rentable Unternehmen könnten weitergeführt, Arbeitsplätze erhalten und damit zugleich günstigere Bedingungen für Gläubiger geschaffen werden, um einen höheren Anteil ihrer Investitionen zurückzuerhalten als im Falle einer Firmenpleite.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Ein neuer europäischer Ansatz zur Verfahrensweise bei Firmenpleiten und Unternehmensinsolvenzen (COM(2012) 742 final vom 12.12.2012).

Letzte Änderung: 02.09.2014