Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den EU-Ländern

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den EU-Ländern

Rechtsakt des Rates über die Ausarbeitung des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den EU-Ländern

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DES RECHTSAKTES?

Das Übereinkommen hat das Ziel, die Rechtshilfe zwischen den Justiz-, Polizei und Zollbehörden in Strafsachen zu fördern und zu erleichtern und die Geschwindigkeit und die Effektivität der Zusammenarbeit der Justizbehörden zu verbessern. Sie ergänzt das Übereinkommen des Europarates von 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich des Protokolls von 1978.

Der Rechtsakt ist die Zustimmung der EU zu dem Übereinkommen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Rechtshilfeersuchen

Bestimmte Formen der Rechtshilfe

Überwachung des Telekommunikationsverkehrs

Sonderregelungen für bestimmte EU-Länder

Die Sonderregelungen gelten für:

WANN TRETEN DER RECHTSAKT UND DAS ÜBEREINKOMMEN IN KRAFT?

Das Übereinkommen ist am 23. August 2005 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Kontrollierte Lieferungen: die Methode, aufgrund derer unerlaubte oder verdächtige Sendungen von Drogen oder von deren Ersatzstoffen aus dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten verbracht, durch dasselbe durchgeführt oder in dasselbe verbracht werden dürfen mit dem Wissen und unter der Aufsicht ihrer zuständigen Behörden, mit dem Ziel, die Personen zu ermitteln, die an der Begehung von Straftaten beteiligt sind.

HAUPTDOKUMENTE

Übereinkommen gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — vom Rat erstellt — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union — Erklärung des Rates zu Artikel 10 Absatz 9 — Erklärung des Vereinigten Königreichs (1) zu Artikel 20 (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3-23)

Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1-2)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Protokoll vom Rat gemäss Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 2-8)

Mitteilung des Generalsekretärs der Europäischen Union gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt wurde (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 24)

Letzte Aktualisierung: 10.09.2018



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).