Mindestgarantien für Asylverfahren

1) ZIEL

Schaffung von Mindestgarantien für die Asylverfahren in der EU im Einklang mit den Grundsätzen der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und dem Protokoll von New York von 1967.

2) RECHTSAKT

Entschließung des Rates vom 20. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren [Amtsblatt C 274 vom 19.9.1996].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Nach dem Inkrafttreten des Dubliner Übereinkommens von 1990 waren die Mitgliedstaaten bestrebt, gleichwertige Verfahren für die Prüfung von Asylanträgen einzuführen. Zu diesem Zweck wurden Mindestgarantien für Asylverfahren eingeführt, die von allen Mitgliedstaaten einzuhalten sind. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, in den nationalen Rechtsvorschriften günstigere Regelungen zu verankern.

Allgemeine Grundsätze

Die Verfahren für die Prüfung von Asylanträgen stehen im Einklang mit der Genfer Konvention von 1951 und dem Protokoll von 1967, dies gilt namentlich für die Definition des Begriffs Flüchtling und den Grundsatz der Nichtzurückweisung (d. h., es wird keine Rückführungsmaßnahme getroffen, solange die Entscheidung über einen Asylantrag aussteht). Sie werden im Benehmen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) durchgeführt.

Garantien für die Prüfung der Asylanträge

Jeder Antrag wird einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft. Der Asylbewerber legt seinen Fall und die vorhandenen Beweise ausführlich dar. Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht an das Vorliegen förmlicher Beweismittel gebunden.

Die für die Prüfung der Asylanträge zuständigen Behörden müssen über hinreichendes Fachpersonal, über genaue Informationen über die im Herkunftsland und in den Transitländern herrschende Lage sowie über Gutachter zu speziellen Fragen, beispielsweise medizinischer oder kultureller Art verfügen.

Die Grenzkontrollbehörden und die örtlichen Behörden, bei denen Asylanträge gestellt werden, erhalten eindeutige und detaillierte Anweisungen, um zu gewährleisten, dass die Anträge unverzüglich der zuständigen Behörde zur Prüfung übermittelt werden.

Für den Fall der Ablehnung eines Asylantrags ist vorgesehen, dass Rechtsmittel bei einem Gericht oder einer Überprüfungsinstanz eingelegt werden können.

Rechte der Asylbewerber im Rahmen der Prüfungs,- Berufungs- und Überprüfungsverfahren

Solange noch keine Entscheidung über den Asylantrag ergangen ist, kann der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Asylantrag gestellt worden ist, bleiben. Während des Asylverfahrens hat der Asylbewerber Anspruch auf einen Dolmetscher, ggf. einen Anwalt oder einen Berater sowie die Möglichkeit, mit den Dienststellen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) oder mit anderen Hilfsorganisationen für Flüchtlinge in Verbindung zu treten. Bevor eine endgültige Entscheidung über den Asylantrag getroffen wird, hat der Asylbewerber Gelegenheit zu einem persönlichen Gespräch mit einem nach dem nationalen Recht befugten qualifizierten Bediensteten.

Die offensichtlich unbegründeten Asylanträge werden nach den Bedingungen der Entschließung vom 30. November 1992 behandelt. Dementsprechend wird der Asylantrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats behandelt, zumal alle Mitgliedstaaten als sichere Länder gelten. Diese Asylanträge werden im Zuge besonders schnellen Verfahrens abgewickelt.

Jeder Asylbewerber hat die Möglichkeit, seinen Antrag an der Grenze zu stellen. Vor der Entscheidung über die Einreise kann geprüft werden, ob der Asylantrag offensichtlich unbegründet ist. Sofern ein Aufnahmedrittland vorhanden ist, kann vom Grundsatz der Nichtzurückweisung abgewichen werden.

Zusätzliche Garantien für unbegleitete Minderjährige und Frauen

Minderjährige, die nicht in Begleitung Erwachsener sind, werden während des Verfahrens von einer Einrichtung oder einem hierzu bestellten Erwachsenen vertreten und unterstützt.

Die Mitgliedstaaten sind bemüht, erforderlichenfalls in Asylverfahren qualifizierte weibliche Bedienstete und weibliche Dolmetscher zu beteiligen, insbesondere wenn Asylbewerberinnen aufgrund der erlebten Ereignisse oder ihrer kulturellen Herkunft Schwierigkeiten haben, ihre Antragsgründe umfassend darzulegen.

Aufenthaltsrecht

Erfüllt ein Asylbewerber die Kriterien für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, so wird ihm grundsätzlich Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat gewährt, der seinen Asylantrag geprüft hat.

Die Mitgliedstaaten bemühen sich ihre nationale Gesetzgebung vor dem 1. Januar 1996 an diese Prinzipien anzupassen.

4) weitere arbeiten

Am 20. September 2000 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zu- oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vorgelegt KOM(2000) 578 endg. 2000/0238 CNS].

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament für ein gemeinsames Asylverfahren und einen unionsweit geltenden einheitlichen Status für die Personen, denen Asyl gewährt wird [KOM(2000) 755 endg. Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Am 22. November 2000 hat die Kommission eine Mitteilung vorgelegt, die deutlich machen soll, dass sich die Harmonisierung der Asylverfahren unmittelbar positiv auswirken könnte. Zum einen würde dadurch die Sekundärmigration der Asylbewerber beschränkt, die sich daraus ergibt, dass nach Anerkennung des Asylbewerberstatus verschiedene Regeln gelten und unterschiedliche Rechte gewährt werden. Asylbewerber müssen sich darauf verlassen können, dass sie, egal in welchem Staat sie ihren Antrag stellen, dieselben Chancen auf einen angemessenen Schutz genießen.

Zum anderen ließe sich dadurch die Besonderheit des Asylrechts im Vergleich zu anderen humanitären Schutzmechanismen erhalten. Außerdem möchte die Kommission gemeinsame Regeln für den Informationsaustausch und die Vernetzung der zuständigen Behörden festlegen, um die Auswertung statistischer Angaben, die Zusammenarbeit der einzelnen Behörden und den Austausch über bewährte Praktiken zu erleichtern.

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die gemeinsame Asylpolitik - Einführung eines offenen Koordinierungsmechanismus - Erster Bericht der Kommission über die Durchführung der Mitteilung KOM(2000)755 endg. vom 22. November 2000 [KOM(2001) 710 endg. Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

In ihrer Mitteilung vom 22. November 2000 hat die Kommission zu der Möglichkeit Stellung genommen, Ziele und eine Methode für ein gemeinsames Asylverfahren festzulegen. Die Mitteilung vom 28. November 2001 enthält eine präzisere Definition der Methoden, die im Rahmen der Asylpolitik angewendet werden können. Die vorgenannten Vorschläge werden zunächst zur Konsultation vorgelegt und nach ihrer Genehmigung offiziell als Vorschläge der Kommission unterbreitet.

Der jährlich vorzulegende Bericht über die gemeinsame Asylpolitik in der Europäischen Union soll zur Transparenz und zur öffentlichen Debatte beitragen. Die Mitteilung ist in folgende Kapitel untergliedert:

5) durchführungsmassnahmen

Letzte Änderung: 18.08.2005