Kriterien für die Ablehnung unbegründeter Asylanträge

1) ZIEL

Verhinderung des Mißbrauchs der Asylverfahren durch Drittstaatangehörige

2) MASSNAHMEN DER UNION

Entschließung vom 30. November 1992 über offensichtlich unbegründete Asylanträge

Entschließung vom 30. November 1992 über ein harmonisiertes Vorgehen im Zusammenhang mit Aufnahmedrittländern

Schlußfolgerungen vom 30. November 1992 zu den Ländern, in denen die Verfolgungsgefahr in der Regel gering ist.

3) INHALT

Die Mitgliedstaaten der Union sahen sich in Anbetracht der zunehmenden Zahl von Asylbewerbern zu Beginn der neunziger Jahre genötigt, gemeinsame Grundsätze festzulegen, um die Bearbeitung der Asylanträge zu erleichtern, die mit der Flut offensichtlich unbegründeter Asylanträge verbundene Arbeitsbelastung der nationalen Behörden zu verringern und die Wartezeiten für Flüchtlinge, die ganz offensichtlich des Schutzes bedürfen, zu verkürzen. Zu diesem Zweck verabschiedeten sie am 30. November 1990 verschiedene Entschließungen (die sogenannten Londoner Entschließungen) und Schlußfolgerungen.

Offensichtlich unbegründete Asylanträge

Die Asylanträge, die den Kriterien der Genfer Konvention von 1951 nicht genügen, werden für unbegründet erklärt,

Die betreffenden Asylanträge können ohne vollständige Prüfung im beschleunigten Verfahren abgewickelt oder aus objektiven Gründen sehr rasch abgelehnt werden. Allerdings sind bestimmte Verfahrensgarantien vorgesehen, darunter ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Beamten und verschiedene Rechtsbehelfe.

Je nach Mitgliedstaat kann ein beschleunigtes Verfahren im Dringlichkeitsfall oder für den Fall angewandt werden, daß der Asylbewerber eine schwere Straftat im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates begangen hat oder die öffentliche Sicherheit gefährdet ist.

Aufnahmedrittland

Der Begriff des Aufnahmedrittlands gibt den Mitgliedstaaten, die diesen Begriff anwenden, die Möglichkeit, Asylbewerber nach beschleunigter Prüfung des Asylantrags in das Aufnahmedrittland zurückzuschicken. Die Frage der Bestimmung des Aufnahmedrittlands wird vor der inhaltlichen Prüfung des Antrags geprüft. Dies gilt für alle Asylbewerber.

Aufnahmedrittländer sind Länder, in denen ein Asylbewerber folgende Garantien genießt:

Die tragenden Grundsätze für die Anwendung dieses Begriffs und die in dem Dubliner Übereinkommen vorgesehenen Verfahren sind festgelegt.

Begriff des sicheren Herkunftslands

Wie unter Punkt 2 erläutert ist ein Asylantrag unbegründet, wenn der Antragsteller in seinem Herkunftsland nicht von Verfolgung bedroht ist. Jeder Asylantrag wird von den Behörden geprüft; das Asylverfahren kann allerdings beschleunigt werden, wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland stammt.

Die Mitgliedstaaten legen jeweils fest, welche Länder sie als sicher einstufen, und unterrichten die anderen Mitgliedstaaten entsprechend. Bei der Bewertung kann ein Mitgliedstaat folgende Kriterien berücksichtigen:

4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

Entfällt.

5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)

Entfällt.

6) quellen

Nicht im Amtsblatt veröffentlicht

7) weitere arbeiten

8) durchführungsmassnahmen