Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen

1) ZIEL

Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der gerichtlichen Zuständigkeit sowie Verbesserung des Verfahrens zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über die Auflösung des Ehebandes und das Sorgerecht für gemeinsame Kinder.

2) RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten [Amtsblatt L 160 vom 60.6.2000].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Am 28. Mai 1998 haben die Mitgliedstaaten das Übereinkommen über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen (das sogenannte „zweite Brüsseler Übereinkommen") sowie das Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof [Amtsblatt C 221 vom 16.7.1998] unterzeichnet. Am gleichen Tag wurden erläuternde Berichte zum Übereinkommen und zum Protokoll genehmigt. Das Übereinkommen ist von den Mitgliedstaaten nicht ratifiziert worden.

Dieses Übereinkommen dehnt die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens von 1968 auf Ehesachen aus, auf die sich die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bislang nicht erstreckte. Die Entwicklung des Binnenmarkts hat die Freizügigkeit begünstigt und damit dazu geführt, dass immer mehr familiäre Bindungen zwischen Personen mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder mit Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten entstehen. Deshalb mussten die Verfahren in Ehesachen beschleunigt und die Rechtssicherheit in Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit gewährleistet werden.

Die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, die mittlerweile im EG-Vertrag geregelt ist (Artikel 65), ist durch den Vertrag von Amsterdam auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt worden. Das Übereinkommen ist nunmehr in einen Rechtstext der Gemeinschaft (Verordnung) übernommen worden, damit gewährleistet ist, dass die Bestimmungen zügig durchgeführt und die praktischen Probleme der Bürger im Alltag gelöst werden können.

Der Verordnung wurde gegenüber der Richtlinie der Vorzug gegeben, weil mit einer Verordnung eindeutig feststehende und aufeinander abgestimmte Vorschriften rasch angewandt werden können. Im übrigen entspricht die Verordnung inhaltlich dem Übereinkommen und sichert dessen Kontinuität.

Die Verordnung gilt für zivilgerichtliche Verfahren, die die Ehescheidung, die Trennung oder Auflösung des Ehebandes, die Ungültigerklärung der Ehe oder die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten aus Anlass eines Verfahrens in Ehesachen betreffen.

Welches Gericht für Entscheidungen, die die Ehescheidung, die Trennung oder Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betreffen, zuständig ist, bestimmt sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt oder der Staatsangehörigkeit beider oder eines der Ehegatten. Dieses Gericht ist dann auch für alle Entscheidungen zuständig, die die elterliche Verantwortung für ein gemeinsames Kind der Ehegatten betreffen, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat. Ist das nicht der Fall, so kann dieses Gericht zuständig sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats in einer Sache angerufen, so prüft es seine Zuständigkeit anhand der Kriterien, die in der Verordnung im einzelnen festgelegt sind. Lässt sich der Antragsgegner nicht auf das Verfahren ein, so prüft es auch, ob er das verfahrenseinleitende Schriftstück erhalten hat. Musste dieses Schriftstück ins Ausland übermittelt werden, so gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten.

Werden in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten Parallelanträge gestellt, so wartet das später angerufene Gericht ab, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist und erklärt sich für unzuständig, sobald die Zuständigkeit des ersten Gerichts feststeht. In dringenden Fällen kann es einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen erlassen.

Die in einem Mitgliedstaat in Ehesachen oder in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Auch für die Änderung in den Personenstandsbüchern bedarf es keines besonderen Verfahrens. Bei Vorliegen bestimmter Gründe ist die Nichtanerkennung einer Entscheidung in Ehesachen oder in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zulässig, keinesfalls jedoch eine Überprüfung in der Sache selbst.

Eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung für ein gemeinsames Kind kann in einem anderen Mitgliedstaat vom zuständigen Gericht für vollstreckbar erklärt werden, und zwar auf Antrag der berechtigten Partei (und in verschiedenen Regionen des Vereinigten Königreichs nach Registrierung zur Vollstreckung).

Die Vollstreckbarkeitserklärung ist anfechtbar.

Sobald die Verordnung in Kraft tritt, ersetzt sie die bestehenden Übereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten und geht den diesbezüglichen internationalen Übereinkommen vor. Finnland und Schweden dürfen dagegen, wenn sie dies wollen, weiterhin die Bestimmungen des von Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden unterzeichneten Übereinkommens vom 6. Februar 1931 über Ehe, Adoption und Vormundschaft anwenden. Auch die Abkommen Portugals, Italiens und Spaniens mit dem Heiligen Stuhl bleiben unberührt.

Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten können Vereinbarungen zur Ergänzung der Verordnung schließen. Diese müssen der Kommission dann mitgeteilt werden.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens am 1. März 2006 und danach alle fünf Jahre einen Bericht und gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung vor.

Die Bestimmungen des Titels IV (Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr) des EG-Vertrags gelten nicht für Irland, das Vereinigte Königreich und Dänemark. Irland hat jedoch beschlossen, sich an der Verordnung zu beteiligen, während das Vereinigte Königreich und Dänemark noch keine Entscheidung getroffen haben.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Verordnung (EG) Nr. 1347/2000

1.3.2001

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4) durchführungsmassnahmen

Am 3. Juli 2000 hat die Französische Republik eine Initiative im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EG) des Rates über die gegenseitige Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht unterbreitet [Amtsblatt C 234 vom 15.8.2000].

Erklärungen Schwedens und Finnlands nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten [Amtsblatt L 58 vom 28.2.2001] Schweden und Finnland erklären, dass anstelle der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 das Übereinkommen vom 6. Januar 1931 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden mit Bestimmungen des internationalen Verfahrensrechts über Ehe, Adoption und Vormundschaft („Ehesachen-Übereinkommen der nordischen Staaten") einschließlich des Schlussprotokolls in den gegenseitigen Beziehungen zwischen Finnland und Schweden in vollem Umfang zur Anwendung gelangt, sobald das Übereinkommen vom 6. Februar 2001 zur Änderung des Ehesachen-Übereinkommens der nordischen Staaten zwischen Finnland und Schweden in Kraft getreten ist.

Verordnung (EG) Nr. 1185/2002 der Kommission vom 1. Juli 2002 zur Änderung der Liste der zuständigen Gerichte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten [Amtsblatt L 173 vom 3.7.2002].

5) weitere arbeiten

Am 3. Mai 2002 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zur Aufhebung der Verordnung (EG 1347/2000) vor.

Ziel dieses Vorschlags ist es, die Bestimmungen über Ehescheidung und elterliche Verantwortung in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen und u.a. die automatische Anerkennung von Entscheidungen über das Umgangsrecht zu regeln. Der Vorschlag wurde am 3. Mai 2002 dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme zugeleitet.

Letzte Änderung: 16.07.2002