Aktionsplan

1) ZIEL

Verwirklichung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Sinne des Vertrags von Amsterdam.

2) GEMEINSCHAFTSMASSNAHME

Aktionsplan des Rates und der Kommission vom 3. Dezember 1998 zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

3) INHALT

Teil I: Einleitung

Die Staats- und Regierungschefs haben auf der Tagung des Europäischen Rates in Cardiff (Juni 1998) einen Aktionsplan gefordert. Dieser Aktionsplan wurde vom Rat am 3. Dezember 1998 angenommen und einige Tage später auf der Tagung des Europäischen Rates in Wien vorgelegt. Die Kommission hat dazu mit ihrer Mitteilung vom 14. Juli 1998 [KOM(98)459 endg.] einen ersten Beitrag geleistet. In dieser Mitteilung werden u. a. die Begriffe des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erläutert und die einzuschlagende Richtung dargelegt. Im Aktionsplan werden diese Konzepte näher ausgeführt und Prioritäten für die kommenden fünf Jahre sowie ein Zeitplan für die Maßnahmen festgelegt, die zur Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Sinne des Vertrags von Amsterdam notwendig sind. Der Aktionsplan stützt sich auf Titel IV des EG-Vertrags, auf Titel VI des EU-Vertrags sowie auf den in diese Verträge einbezogenen Schengen-Besitzstand und bietet einen kohärenten Rahmen für die Weiterentwicklung der EU, wobei gleichzeitig eine bessere richterliche und demokratische Kontrolle durch den Europäischen Gerichtshof bzw. das Europäische Parlament gewährleistet wird. Ziel ist die Gewährleistung des freien Personenverkehrs, gleichzeitig aber auch die Gewährleistung der Sicherheit durch Bekämpfung der Kriminalität. Durch den Aktionsplan sollte die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres nicht nur innerhalb der EU, sondern auch mit den Beitrittsländern erleichtert werden.

„Ein Raum der Freiheit": Dabei geht es um die Gewährleistung des freien Personenverkehrs auf der Grundlage von Schengen, aber auch um den Schutz der Grundrechte und die Bekämpfung jeglicher Form von Diskriminierung. Ebenso müssen der Schutz der Privatsphäre und insbesondere der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt werden. Was die Asyl- und Einwanderungspolitik betrifft, so waren die meisten der in der Vergangenheit angenommenen Instrumente nicht zwingend. Da diese Bereiche jetzt unter den EG-Vertrag fallen, können in Zukunft Gemeinschaftsinstrumente angenommen und eine wirkliche europäische Politik definiert werden.

„Ein Raum der Sicherheit": Dabei geht es um die Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, des Menschenhandels, der Straftaten gegenüber Kindern, des illegalen Drogen- und Waffenhandels, der Korruption sowie des Betrugs. Im Juni 1997 hat der Europäische Rat von Amsterdam einen spezifischen Aktionsplan für den Bereich Kriminalität angenommen. Ein weiterer Aktionsplan zur Drogenbekämpfung wird für den Zeitraum 2000 bis 2004 umgesetzt. Hervorgehoben wird auch die zentrale Rolle von Europol als wichtigem Instrument für eine verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, insbesondere auf operativer Ebene.

„Ein Raum des Rechts": Trotz der zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede besteht das Ziel der Union darin, allen Bürgern gleichen Zugang zum Recht zu ermöglichen und die Zusammenarbeit der Justizbehörden zu gewährleisten. Im zivilrechtlichen Bereich muss die justitielle Zusammenarbeit auf eine Vereinfachung der Rahmenbedingungen für die Bürger hinwirken. Die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen muss eine verbesserte Koordinierung der Strafverfolgung ermöglichen. Zudem soll durch die Festlegung eines Mindestmaßes an vergleichbaren Bestimmungen für Rechtsverletzungen, Verfahren und Strafen ein gemeinsames Rechtsempfinden geweckt werden. Auch der Sonderfall grenzüberschreitender Rechtsstreitigkeiten wird hervorgehoben.

Infolge der geänderten Sachlage, die der Vertrag von Amsterdam mit sich gebracht hat, werden sich auch die Beziehungen der EU zu Drittländern und internationalen Organisationen ändern. Da die Asyl- und Einwanderungspolitik sowie die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen nun zur ersten Säule gehören, besitzt die Gemeinschaft neue Außenkompetenzen, die es ihr ermöglichen, in diesen Bereichen auf internationaler Ebene tätig zu werden.

Die Arbeitsstrukturen im Rat müssen sich im Bereich Justiz und Inneres an die neuen Gegebenheiten, die der Vertrag von Amsterdam mit sich gebracht hat, anpassen. Man muss sich gleichzeitig mit Maßnahmen befassen, die zur ersten und dritten Säule sowie zum Schengen-Besitzstand gehören. Es ist ein System zu schaffen, das eine gute Koordinierung ermöglicht, Doppelarbeit vermeidet und die zur Entscheidungsfindung notwendigen Expertisen liefert.

Teil II: Prioritäten und Maßnahmen

Die Vertragsbestimmungen sehen den Aufbau des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts binnen fünf Jahren vor. Bei der Festlegung der gemeinsamen Prioritäten und der kurzfristig (binnen zwei Jahren) und mittelfristig (binnen fünf Jahren) zu ergreifenden Maßnahmen wurden folgende Kriterien berücksichtigt: die bereits im Vertrag von Amsterdam festgelegten Vorgaben, die Grundsätze der Subsidiarität und der Solidarität, die operative Effizienz, die in den Verträgen festgelegten Grenzen (für den Schutz der inneren Sicherheit sind ausschließlich die Mitgliedstaaten selbst zuständig) und ein realistischer Ansatz, was die vorhandenen Mittel und die zur Verfügung stehende Zeit betrifft.

Im Asylbereich ist beabsichtigt, für Flüchtlinge und die Aufnahme von Asylbewerbern einheitliche Bestimmungen zu schaffen, das Eurodac-Übereinkommen umzusetzen, das den Vergleich von Fingerabdrücken von Asylbewerbern ermöglicht, und die finanzielle Belastung durch die Aufnahme dieser Personen auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen. Es ist eine umfassende Migrationsstrategie geplant.

Im Bereich Einwanderung geht es um die Ausarbeitung einheitlicher Vorschriften für Einreise, Aufenthalt und Rückkehr, eine wirksamere Bekämpfung der illegalen Einwanderung und die Festlegung der Rechte Staatsangehöriger von Drittstaaten im Bereich der Freizügigkeit innerhalb der Union. Außerdem soll ein einheitliches Visum geschaffen werden.

Die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen ist von grundlegender Bedeutung für den „Raum des Rechts". Dementsprechend müssen die Regelungen für Gesetzes- und Zuständigkeitskonflikte angeglichen werden, insbesondere in den Bereichen vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse, Scheidung, Ehegüterrecht und Erbrecht. Außerdem sind - insbesondere für familiäre Streitigkeiten - Schlichtungsmechanismen zu entwickeln. Des Weiteren wird die Möglichkeit geprüft, ein justitielles Netz für Zivilsachen zu schaffen, um die Kontakte der in diesem Bereich tätigen Personen auf europäischer Ebene zu intensivieren.

Ziel der polizeilichen Zusammenarbeit ist, den europäischen Bürgern ein hohes Schutzniveau zu bieten. Dazu bedarf es der Weiterentwicklung der in den Kinderschuhen steckenden Zusammenarbeit zwischen Polizei- und Justizbehörden. Die operativen Möglichkeiten und Zuständigkeiten von Europol müssen ausgeweitet (z. B. Bekämpfung der Fälschung des Euro) und als Prioritäten die Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Terrorismus intensiviert werden. Die Beziehungen zwischen den Justizbehörden und Europol sind zu definieren, außerdem ist ein Rahmen für gemeinsame Untersuchungen zu schaffen. Die Modalitäten des Einschreitens der Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat sind nach dem Modell der Schengener Übereinkommen zu untersuchen.

Hinsichtlich der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen werden Maßnahmen ergriffen, um die Rechtshilfe zwischen nationalen Behörden, die Auslieferung unter den Mitgliedstaaten sowie die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen und ihrer Vollstreckung zu erleichtern und die Bekämpfung der Geldwäsche zu intensivieren. Zudem wird man sich um eine Annäherung der strafrechtlichen Bestimmungen bemühen.

In den beiden letztgenannten Bereichen werden der Austausch, die Erhebung und die Speicherung von Daten intensiviert, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu erhöhen. Davon betroffen sein können verdächtige finanzielle Transaktionen, Strafregister, grenzüberschreitende Kriminalität oder laufende Untersuchungen.

4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

Entfällt.

5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)

6) quellen

Amtsblatt C 19 vom 23.1.1999

7) weitere arbeiten

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Anzeiger der Fortschritte bei der Schaffung eines „Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" in der Europäischen Union [KOM(2000) 167 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

8) durchführungsmassnahmen der kommission

Letzte Änderung: 04.07.2005