Übereinkommen über den Entzug der Fahrerlaubnis

In diesem Übereinkommen verpflichten sich die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit, um zu erreichen, dass Personen, gegen die in einem anderen Mitgliedstaat als in dem, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, eine Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis ergangen ist, sich mit dem Verlassen des Staates der Zuwiderhandlung nicht der Wirkung dieser Entscheidung entziehen können.

RECHTSAKT

Übereinkommen 98/C 216/01 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Entzug der Fahrerlaubnis [Amtsblatt C 216 vom 10.7.1998].

ZUSAMMENFASSUNG

Dieses Übereinkommen schafft einen verbindlichen Rechtsrahmen in den Mitgliedstaaten, so dass Personen, denen die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben, entzogen wurde, nicht der Wirkung einer solchen Maßnahme entgehen können, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde.

Vollstreckung der Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis

Der Staat der Zuwiderhandlung * teilt der zentralen Behörde des Wohnsitzstaats unverzüglich jede Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis mit, die wegen einer Zuwiderhandlung aufgrund eines im Anhang aufgeführten Verhaltens erlassen worden ist. Dies umfasst u.a. die folgenden Umstände:

Der Wohnsitzstaat * vollstreckt unverzüglich die im Staat der Zuwiderhandlung getroffene Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis, indem er

Jeder Mitgliedstaat gibt in einer Erklärung an, nach welchem Verfahren er als Wohnsitzstaat vorgehen wird.

Obligatorische und fakultative Verweigerung der Vollstreckung der Entscheidung

Der Wohnsitzstaat muss die Vollstreckung einer Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis verweigern, wenn:

Der Wohnsitzstaat kann die Vollstreckung einer Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis verweigern, wenn:

Mitteilung der Entscheidung

Der Mitteilung ist Folgendes beizufügen:

Der Wohnsitzstaat, der die Vollstreckung einer Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis verweigert, unterrichtet den Staat der Zuwiderhandlung über die Gründe für seine Verweigerung.

Die Entscheidung des Wohnsitzstaats berührt nicht das Recht des Staates der Zuwiderhandlung, in seinem eigenen Hoheitsgebiet die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis für die gesamte von ihm angeordnete Dauer zu vollstrecken.

Die aufgrund der Durchführung dieses Übereinkommens anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedstaats, in dem sie anfallen.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zuständig, die der Rat nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Befassung durch eines seiner Mitglieder beilegen kann. Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei der Notifizierung oder zu jedem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen zur Auslegung dieses Übereinkommens anerkennen.

Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

Das Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft, wenn es beim Ablauf des genannten 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Erläuternder Bericht über das Übereinkommen über den Entzug der Fahrerlaubnis [Amtsblatt C 211 vom 23.7.1999]

Am 24. Juni 1999 hat der Rat einen erläuternden Bericht über das Übereinkommen über den Entzug der Fahrerlaubnis angenommen [Amtsblatt C 211 vom 23.7.1999].

Initiative des Königreichs Dänemark im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates über eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Entscheidungen über die Aberkennung von Rechten [Amtsblatt C 223 vom 19. September 2002]

Im Juli 2002 hat der dänische Vorsitz dem Rat eine Initiative im Hinblick auf die Einrichtung eines Netzes nationaler Kontaktstellen für Angaben zur Aberkennung von Rechten vorgelegt. Diese Kontaktstellen sollen Informationen über Personen, denen persönliche Rechte aberkannt wurden, einholen und verbreiten.

See also

Für weiterführende Informationen siehe die Website:

Letzte Änderung: 25.10.2005