Transit auf Flughäfen

1) ZIEL

Generell den Zielen der Sicherheit und der Kontrolle der illegalen Einwanderung entsprechen und gleichzeitig zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen für die Luftfahrtgesellschaften und Flughäfen der Mitgliedstaaten beitragen.

2) MASSNAHME DER UNION

Gemeinsame Maßnahme 96/197/JI vom 4. März 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend den Transit auf Flughäfen.

3) INHALT

Die Gemeinsame Maßnahme sieht ein Visum für den Transit auf Flughäfen (VTA) vor, d. h. eine Genehmigung, über die die Staatsangehörigen einiger Drittländer (zum 01.08.1996: Äthiopien, Afghanistan, Eritrea, Ghana, Irak, Iran, Nigeria, Somalia, Sri Lanka, Demokratische Republik Kongo (ehem. Zaïre)) in Abweichung von dem in Anhang 9 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt verankerten Grundsatz der freien Durchreise verfügen müssen, um die Transitzone der Flughäfen der Mitgliedstaaten zu passieren. Der Rat kann die o. a. Liste einstimmig abändern (Art. 1).

Das Visum für den Transit auf Flughäfen wird von den Konsularstellen der Mitgliedstaaten ausgestellt, die sich zu vergewissern haben, daß unter den Gesichtspunkten der Sicherheit oder der illegalen Einwanderung kein Risiko besteht (Art. 2).

Ein Mitgliedstaat kann Ausnahmen vorsehen, und zwar insbesondere für Mitglieder des Flug- und Schiffspersonals, Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen, Inhaber von Aufenthaltstiteln oder von Visa, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden (Art. 4).

Jeder Mitgliedstaat entscheidet über das Erfordernis eines Visums für den Transit auf Flughäfen für Staatsangehörige von Staaten, die nicht in Ziffer 1 aufgeführt sind und legt die Regelung für Staatenlose und anerkannte Flüchtlinge fest. Dem Generalsekretariat des Rates werden diese Maßnahmen mitgeteilt (Art. 5 und Art. 6).

Die Gemeinsame Maßnahme steht einer weiterreichenden Harmonisierung zwischen einigen Mitgliedstaaten im Bereich des Transits auf Flughäfen, die über die im Anhang enthaltene gemeinsame Liste hinausgeht, nicht entgegen.

4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)

01.09.199501.09.1996 für Dänemark, Finnland und Schweden

6) quellen

Amtsblatt L 63 vom 13.03.1996

7) weitere arbeiten

8) durchführungsmassnahmen

Letzte Änderung: 28.07.2005