Mechanismus zur gemeinsamen Bewertung der Anwendung des Besitzstandes der Europäischen Union durch die Beitrittsländer

1) ZIEL

Im Rahmen der Strategie zur Vorbereitung des Beitritts soll ein Mechanismus geschaffen werden, der es Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht, im Rahmen des Rates gemeinsam die Übernahme, Anwendung und effiziente Umsetzung des Besitzstandes der Europäischen Union durch die Beitrittsländer zu bewerten.

2) MASSNAHME DER UNION

Gemeinsame Maßnahme 98/429/JI - vom Rat aufgrund des Artikels K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - zur Schaffung eines Mechanismus zur gemeinsamen Bewertung der Übernahme, Anwendung und effizienten Umsetzung des Besitzstandes der Europäischen Union in den Bereichen Justiz und Inneres durch die Beitrittsländer.

3) INHALT

Der Mechanismus zur gemeinsamen Bewertung besteht aus einer Sachverständigengruppe, die unter der Aufsicht des AStV die Aufgabe hat, gemeinsame Bewertungen der Lage in den Beitrittsländern hinsichtlich der Übernahme, Anwendung und effizienten Umsetzung des Besitzstandes der Union in den Bereichen Justiz und Inneres auszuarbeiten und auf dem neuesten Stand zu halten.

In enger Zusammenarbeit mit der Kommission können ein oder mehrere Mitgliedstaaten die Ausarbeitung und Aktualisierung umfassender Berichte über ein spezielles Beitrittsland besonders unterstützen. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Durchführung der obengenannten Bewertungen (Artikel 2).

Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen der Sachverständigengruppe alle sachdienlichen Informationen über die Übernahme, Anwendung und effiziente Umsetzung des Besitzstandes der Union in den Bereichen Justiz und Inneres durch die Beitrittsländer zur Verfügung, damit die Gruppe gemeinsame Bewertungen der Lage in den einzelnen Beitrittsländern und eine Beurteilung möglicher Problembereiche ausarbeiten und aktualisieren kann (Artikel 3).

In der gemeinsamen Maßnahme sind vier Arten von Informationen vorgesehen, auf die sich die Bewertungen stützen:

Werden zur genaueren Prüfung bestimmter Aspekte zusätzliche Informationen als notwendig erachtet, so können zu diesem Zweck Ad-hoc-Gruppen von Vertretern und Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Kommission gebildet werden (Artikel 3).

Die Sachverständigengruppe erstattet dem Rat über den AStV und in enger Zusammenarbeit mit dem nach Artikel K.4 des Vertrags über die Europäische Union eingesetzten Ausschuß und den anderen am Erweiterungsprozeß beteiligten Ratsgremien über die Fortschritte und die Ergebnisse der Bewertungen Bericht.

Die Kommission wird ersucht, die gemeinsamen Bewertungen bei ihren Vorschlägen für wesentliche Anpassungen der Prioritäten und Ziele der Beitrittspartnerschaften, die dem Rat zum Beschluß unterbreitet werden, zu berücksichtigen (Artikel 4).

4) frist für der erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)

07.07.1998

6) quellen

Amtsblatt L 191 vom 07.07.1998

7) weitere arbeiten

8) durchführungsmassnahmen