Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ZIS)

Ziel des Rechtsaktes ist es, die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung schwerer Verstöße gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu unterstützen und zu diesem Zweck durch eine beschleunigte Verbreitung von Informationen die Effizienz von Kooperations- und Kontrollmaßnahmen der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zu steigern.

RECHTSAKT

Rechtsakt des Rates 95/C 316/02 vom 26 Juli 1995 über die Fertigstellung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten errichten und unterhalten ein gemeinsames automatisches Informationssystem für Zollzwecke, nachstehend „Zollinformationssystem" (ZIS) genannt.

Das Zollinformationssystem besteht aus einer zentralen Datenbank, die über Terminals von allen Mitgliedstaaten aus zugänglich ist. Es umfasst ausschließlich die für den Zweck des Zollinformationssystems erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, in folgenden Kategorien:

Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Daten in die vorstehend aufgeführten drei letzten Kategorien aufgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Systems notwendig ist, wobei jedoch für die beiden letztgenannten auf keinen Fall personenbezogene Daten eingegeben werden dürfen.

Die Angaben zur Person beschränken sich auf:

In keinem Fall dürfen personenbezogene Daten aufgenommen werden, die in Artikel 6 Satz 1 des am 28. Januar 1981 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, nachstehend "Straßburger Übereinkommen von 1981" genannt, bezeichnet sind.

Der unmittelbare Zugang zu den im Zollinformationssystem enthaltenen Daten ist den von jedem Mitgliedstaat benannten einzelstaatlichen Behörden vorbehalten. Bei diesen einzelstaatlichen Behörden handelt es sich um Zollbehörden, doch können je nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats auch andere Behörden befugt sein, zur Erreichung des in diesem Übereinkommen genannten Zwecks tätig zu werden.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Daten, die sie vom Zollinformationssystem erhalten, nur zur Erreichung des in diesem Übereinkommen genannten Zwecks verwenden; abweichend hiervon können sie die Daten mit vorheriger Genehmigung des Mitgliedstaats, der diese Daten in das System eingegeben hat, zu den von diesem festgesetzten Bedingungen für Verwaltungszwecke und andere Zwecke verwenden. Diese Verwendung erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der die Daten verwenden möchte, und muss dem Grundsatz des Absatzes 5.5 der Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 Rechnung tragen.

Die Aufnahme der Daten in das Zollinformationssystem erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats, sofern dieses Übereinkommen keine strengeren Vorschriften enthält.

Jeder Mitgliedstaat bestimmt die auf nationaler Ebene für das Zollinformationssystem zuständige Zollbehörde.

Diese Behörde trägt für den ordnungsgemäßen Betrieb des Zollinformationssystems in dem betreffenden Mitgliedstaat Sorge und stellt durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens eingehalten werden.

Nur der eingebende Mitgliedstaat ist befugt, die von ihm in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten zu ändern, zu ergänzen, zu berichtigen oder zu löschen.

In das Zollinformationssystem eingegebene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist. Mindestens einmal jährlich überprüfen die eingebenden Mitgliedstaaten, ob ihre weitere Speicherung notwendig ist.

Die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten vom Zollinformationssystem erhalten oder darin speichern wollen, verabschieden spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die mindestens den Grad an Datenschutz für personenbezogene Daten gewährleisten, der sich aus den Grundsätzen des Straßburger Übereinkommens von 1981 ergibt.

Die Rechte der Betroffenen hinsichtlich der im Zollinformationssystem gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere das Recht auf Auskunft, richten sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaates, in dem sie geltend gemacht werden.

Es wird ein Ausschuss aus Vertretern der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten eingesetzt. Er legt einstimmig seine Geschäftsordnung fest.

Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden, die beauftragt sind, die personenbezogenen Daten zu schützen und derartige Daten, die in das Zollinformationssystem aufgenommen werden, unabhängig zu überwachen.

Es wird eine gemeinsame Aufsichtsbehörde eingesetzt; sie besteht aus je zwei Vertretern der einzelnen Mitgliedstaten, die von der/den jeweiligen unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörde(n) abgestellt werden.

Von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie dem unter Punkt 12 genannten Ausschuss werden alle notwendigen Verwaltungsmaßnahmen zur Erhaltung der Sicherheit in Bezug auf das Zollinformationssystem sowie die Terminals getroffen, die sich in den Mitgliedstaaten bzw. in denselben Räumlichkeiten wie das Zollinformationssystem befinden.

Jeder Mitgliedstaat ist für die Richtigkeit und Aktualität sowie die Rechtmäßigkeit der Daten verantwortlich, die er in das Zollinformationssystem eingegeben hat. Jeder Mitgliedstaat ist ferner für die Einhaltung von Artikel 5 des Straßburger Übereinkommens von 1981 verantwortlich.

Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union (EU) den Abschluss der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind.

Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der EU.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Rechtsakt des Rates, 95/C 316/02

Infolge der Ratifizierung

-

ABl. C 316 vom 27.11.1995

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Übereinkunft über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich [Amtsblatt C 316 vom 27.11.1995]

Beschluss 2000/641/JI des Rates vom 17. Oktober 2000 zur Einrichtung einer Geschäftsstelle für die Gemeinsamen Kontrollinstanzen für den Datenschutz, die mit dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) geschaffen wurden [Amtsblatt L 271 vom 24.10.2000] Beschluss des Rates vom 17. Oktober 2000 zur Einrichtung einer Geschäftsstelle für die Gemeinsamen Kontrollinstanzen für den Datenschutz, die mit dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich geschaffen wurden [Amtsblatt L 271 vom 24.10.2000].

Protokoll aufgrung von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung - Erklärung zur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung Am 29. November 1996 hat der Rat einen Rechtsakt über die Ausarbeitung des Protokolls auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union (jetzt Artikel 31 EU-Vertrag) betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung angenommen

Rechtsakt 1999/C 91/01 des Rates vom 12. März 1999 über die Ausarbeitung des Protokolls aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen in dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie die Aufnahme des amtlichen Kennzeichens des Transportmittels in das Übereinkommen Am 12. März 1999 hat der Rat ein zweites Protokoll betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen in dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie die Aufnahme des amtlichen Kennzeichens des Transportmittels in das Übereinkommen angenommen [Amtsblatt C 91 vom 31.3.1999].

Dabei handelt es sich um die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Begriffs „Waschen von Erträgen" und die Aufnahme der Rubrik „amtliches Kennzeichen der Transportmittel" in die Datenkategorien.

Protokoll über die Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke: Rechtsakt des Rates vom 8. Mai 2003 betreffend die Erstellung des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke [Amtsblatt C 139 vom 13.6.2003].

Entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere, der am 15. und 16. Oktober 1999 tagte, und der Zollunion-Strategie von 2001 wird mit diesem Protokoll eine spezielle Datenbank mit der Bezeichnung „Aktennachweissystem für Zollzwecke" geschaffen. Sie ermöglicht den für Zollermittlungen zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats den Austausch von Informationen über Ermittlungen, die in einem anderen Mitgliedstaat gegen eine Person oder ein Unternehmen geführt werden.

Letzte Aktualisierung: 20.06.2006