Kriterien für gezielte Kontrollen und für die Optimierung der Erfassung von polizeilichen und zollbehördlichen Informationen

1) ZIEL

Stärkere Einbeziehung der polizeilichen und zollbehördlichen Informationen im Hinblick auf eine bessere Planung der Strafverfolgungsmaßnahmen im Rahmen der Bekämpfung des Drogenhandels.

2) RECHTSAKT

Gemeinsame Maßnahme 97/372/JI vom 9. Juni 1997 - aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Präzisierung der Kriterien für gezielte Kontrollen, Selektionsmethoden usw. und die Optimierung der Erfassung von polizeilichen und zollbehördlichen Informationen [Amtsblatt L 159, 17.6.1997].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten bemühen sich um bestmöglichen Einsatz der Kriterien für gezielte Kontrollen und strukturierter Selektionsmethoden und um die Optimierung der Erfassung von polizeilichen und zollbehördlichen Informationen bei der Bekämpfung des Drogenhandels. Zu diesem Zweck ergreifen die Zollbehörden die folgenden Maßnahmen innerhalb der bestehenden juristischen und praktischen Möglichkeiten nach Maßgabe der Punkte 2 bis 8.

Die Zollbehörden intensivieren die Nutzung der von allen betroffenen Wirtschaftssektoren, insbesondere dem Verkehrssektor, zur Verfügung gestellten Informationen.

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten verstärken den Austausch von Erkenntnissen und Informationen zu Zwecken der praxisbezogenen Analyse der Datenbank des Zollinformationssystems (ZIS). Für den obengenanten Informationsaustausch nehmen sie sehr häufig das Mail-System des Zollinformationssystems (ZIS) in Anspruch.

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen alle verfügbaren europäischen Zollinformationssysteme für den See-, Luft- und Landverkehr und andere Bereiche (z. B. AIR-Info, BALKAN-Info, CARGO-Info, MAR-Info und YACHT-Info) in stärkerem Umfang.

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten verbessern die Verfahren für gezielte Kontrollen durch die Veranstaltung gemeinsamer internationaler Kontrollaktionen im Sinne der vom Rat am 29. November 1996 genehmigten Neuregelung in diesem Bereich.

Die Teilnahme von Drittländern an diesen Aktionen wird nach Möglichkeit gefördert.

Die Zoll-, Polizei- und sonstigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaten intensivieren den Austausch der verfügbaren Erkenntnisse und Informationen so weit wie möglich. Dies gilt auf nationaler Ebene, auf der Ebene der Europäischen Union und auf internationaler Ebene, es gilt auch für die Einrichtungen der Europäischen Union und für internationale Einrichtungen.

Die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten analysieren erforderlichenfalls die verfügbaren Erkenntnisse und Informationen.

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten entwickeln Leitlinien für ein optimales Vorgehen, um eine umfassendere Nutzung von Methoden der Risikoanalyse zu fördern.

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 07.10.2005