Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte beteiligt sind

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der EU-Beamte oder Beamte der EU-Länder beteiligt sind

Rechtsakt des Rates über die Ausarbeitung des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der EU-Beamte oder Beamte der EU-Länder beteiligt sind

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DES RECHTSAKTES?

WICHTIGE ECKPUNKTE

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Übereinkommen trat am 28. September 2005 in Kraft, und alle EU-Länder sind ihm beigetreten.

HINTERGRUND

Die Kriminalisierung der Bestechung und Bestechlichkeit wird seit den letzten zwei Jahrzehnten durch eine Reihe von internationalen und europäischen Instrumenten geregelt.

Internationale Ebene

Europäische Ebene

Anmerkung: Obwohl ein Großteil der EU-Länder diesen letztgenannten Übereinkommen beigetreten ist (Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr und Strafrechtsübereinkommen über Korruption), ist die EU selbst keine Vertragspartei.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Beamte: EU-Beamte als auch nationale Beamte, einschließlich nationaler Beamter anderer EU-Länder.
EU-Beamte: Personen, die Beamte oder durch Vertrag eingestellte Bedienstete im Sinne des Statuts der Beamten der EU sind, sowie Personen, die der EU von den EU-Ländern oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden und dort Aufgaben wahrnehmen, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der EU entsprechen.
Nationale Beamte: „Beamte“ oder „Amtsträger“ entsprechend der Definition im innerstaatlichen Recht des EU-Landes, in dem die Betreffenden diese Eigenschaft für die Zwecke der Anwendung des Strafrechts dieses EU-Landes besitzen.
Bestechung: wenn eine Person vorsätzlich einem Beamten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, dass der Beamte unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt.
Bestechlichkeit: wenn ein Beamter vorsätzlich unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt.

HAUPTDOKUMENTE

Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 2-11)

Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1-71)

Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29-41)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2017/1371 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss (EU) 2016/63 des Rates vom 15. Januar 2016 über den Beitritt Kroatiens zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 23-24)

Beschluss 2008/801/EG des Rates vom 25. September 2008 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (ABl. L 287 vom 29.10.2008, S. 1-110)

Beschluss 2007/751/EG des Rates vom 8. November 2007 über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 34-35)

Beschluss 2003/642/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Anwendung des Übereinkommens zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, auf Gibraltar (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 27)

Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54-56)

Erläuternder Bericht zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (Vom Rat am 3. Dezember 1998 gebilligter Text) (ABl. C 391 vom 15.12.1998, S. 1-12)

Rechtsakt des Rates vom 27. September 1996 über die Ausarbeitung eines Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 313 vom 23.10.1996, S. 1-10)

Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 über die Ausarbeitung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48-57)

Letzte Aktualisierung: 08.03.2019