Informationsaustausch bei neuen synthetische Drogen

1) ZIEL

Einsetzung eines Systems zum raschen Informationsaustausch über die neuen systhetischen Drogen und zur Bewertung der damit verbundenen Risiken, damit die Kontrollmaßnahmen für psychotrope Stoffe in den Mitgliedstaaten ebenfalls auf die neuen sysnthetischen Drogen angewendet werden können.

2) RECHTSAKT

Gemeinsame Maßnahme 97/396/JI vom 16. Juni 1997 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen synthetischen Drogen [Amtsblatt L 167 vom 25.6.1997].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Diese gemeinsame Maßnahme betrifft neue synthetische Drogen, die derzeit in keinem der Anhänge des UN-Übereinkommens über psychotrope Stoffe von 1971 aufgeführt sind, eine vergleichbar ernste Bedrohung der öffentlichen Gesundheit wie die in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens aufgeführten Stoffe darstellen und nur einen begrenzten therapeutischen Wert haben. Es handelt sich um Endprodukte im Unterschied zu Grundstoffen, für die die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen und die Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, eine Gemeinschaftsregelung enthalten.

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine nationale Europol-Stelle und sein Vertreter im REITOX-Netz Informationen über die Herstellung neuer synthetischer Drogen, den Handel mit ihnen und den Konsum solcher Drogen an die Europol-Drogenstelle oder die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (im folgenden „ Europäische Beobachtungsstelle " genannt) unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgaben dieser beiden Einrichtungen weiterleiten. Die Europol-Drogenstelle und die Europäische Beobachtungsstelle sammeln diese Informationen und leiten sie in geeigneter Form unverzüglich einander, den nationalen Europol-Stellen und den REITOX-Vertretern der Mitgliedstaaten sowie der Kommission und der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln zu.

Die oben genannten Informationen umfassen:

Die Europäische Beobachtungsstelle beruft auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission eine Sondertagung unter der Schirmherrschaft des Wissenschaftlichen Ausschusses ein, der um Sachverständige, die von den Mitgliedstaaten benannt werden, erweitert wird. Zu dieser Sondertagung werden Vertreter der Kommission, der Europol-Drogenstelle und der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln eingeladen.

Nach Abschluss der Risikobewertung wird ein Bericht über die Ergebnisse erstellt. In dem Bericht werden alle Gesichtspunkte berücksichtigt. Alle Ansichten zu diesen Gesichtspunkten werden in dem Bericht wiedergegeben.

Die Risikobewertung erfolgt anhand der von den Mitgliedstaaten, der Kommission, der Europäischen Beobachtungsstelle, der Europol-Drogenstelle und der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln zur Verfügung gestellten Informationen und unter Berücksichtigung aller Faktoren, die gemäß dem UN-Übereinkommen über psychotrope Stoffe von 1971 die internationale Überwachung eines Stoffes rechtfertigen.

Der Rat kann auf der Grundlage einer Initiative, die spätestens einen Monat nach Erstellung des Berichts über die Ergebnisse der Risikobewertung nach Ziffer 3 zu unterbreiten ist, im Einklang mit Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags einstimmig einen Beschluss fassen, in dem festgelegt wird, welche neuen synthetischen Drogen den erforderlichen Maßnahmen oder einer Kontrolle unterworfen werden sollen.

4) weitere arbeiten

Der Rat erließ am 13. September 1999 einen Beschluss über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit der neuen synthetischen Droge 4-MTA. Mit dem Beschluss wird die Anwendung der gemeinsamen Maßnahme auf diese Droge erweitert. Nach einer Bewertung der von dem Amphetaminderivat 4-MTA ausgehenden Gefahren, um die der Vorsitz die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) im Februar 1999 ersucht hatte, wird 4-MTA künftig denjenigen neuen synthetischen Drogen zugeordnet, die gemäß dem UN-Übereinkommen über psychotrope Stoffe von 1971 Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen sind [Amtsblatt L 244 vom 16.9.1999].

Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit der neuen synthetischen Droge PMMA [Amtsblatt L 63 vom 6.3.2002]. Die Europäische Kommission hat den Bericht zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit PMMA (Paramethoxymethamphetamin) anlässlich der von der EBDD im Oktober 2001 einberufenen Tagung sorgfältig geprüft. PMMA ist eine dem Amphetamin ähnliche Substanz. Dem Bericht zufolge unterliegt sie bereits in vier Mitgliedstaaten (Deutschland, Irland, Schweden und Vereinigtes Königreich) der gesetzlichen Kontrolle. Zur Zeit ist PMMA in keinem der Anhänge des UN-Übereinkommens über psychotrope Stoffe von 1971 aufgeführt, obwohl es sich um eine gefährliche Substanz ohne therapeutischen Nutzen handelt. Deshalb erscheint es geboten, PMMA den in der Gemeinsamen Maßnahme 97/396/JI vorgesehenen Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen.

Die vorliegende Entscheidung tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

5) durchführungsmassnahmen

Bericht der Kommission an den Rat über Ketamin gemäß der Gemeinsamen Maßnahme betreffend neue synthetische Drogen (97/396/JI) - [KOM(2001)737 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Bericht der Kommission an den Rat über GHB gemäß der Gemeinsamen Maßnahme betreffend neue synthetische Drogen (97/396/JI) - [KOM(2001)737 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Letzte Änderung: 06.03.2002