Schutz der finanziellen Interessen der EU - Betrugsbekämpfung

Seit 1995 ist ein Übereinkommen in Kraft, das die finanziellen Interessen der EU und ihrer Steuerzahler durch strafrechtliche Sanktionen zu schützen sucht. Im Laufe der Jahre wurde das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch eine Reihe von Protokollen ergänzt.

RECHTSAKT

Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 über die Ausarbeitung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48-57)

ZUSAMMENFASSUNG

Seit 1995 ist ein Übereinkommen in Kraft, das die finanziellen Interessen der EU und ihrer Steuerzahler durch strafrechtliche Sanktionen zu schützen sucht. Im Laufe der Jahre wurde das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch eine Reihe von Protokollen ergänzt.

WAS IST DER ZWECK DIESES ÜBEREINKOMMENS?

Das Übereinkommen und seine Protokolle:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die EU-Länder müssen wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen einführen, um Betrug, der die finanziellen Interessen der EU betrifft, zu begegnen.

Das Übereinkommen unterscheidet zwischen Betrug in Bezug auf Ausgaben und Einnahmen.

In Fällen von schwerem Betrug müssen die Sanktionen Freiheitsstrafen einschließen, die in bestimmten Fällen zur Auslieferung führen können.

Das erste Protokoll zum Übereinkommen, das 1996 verabschiedet wurde, differenziert zwischen „aktiver“* und „passiver“* Korruption von öffentlichen Beamten. Es definiert außerdem den „Beamten“ (sowohl auf nationaler wie auf EU-Ebene) und bringt die Sanktionen für Korruptionsdelikte in Einklang.

Haftung von juristischen Personen

Jedes EU-Land muss Gesetze erlassen, durch die Unternehmensführungen oder jedwede Person, die Entscheidungsgewalt hat oder innerhalb eines Unternehmens Kontrolle ausübt (d. h. juristische Personen), strafrechtlich haftbar gemacht werden können. Das zweite Protokoll, das 1997 verabschiedet wurde, erläuterte das Übereinkommen zusätzlich in Bezug auf Problemstellungen wie die Haftung von juristischen Personen, Beschlagnahmungen und Geldwäscherei.

Nationale Gerichte

Im Jahr 1996 wurde ein Protokoll verabschiedet, das dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Befugnis zur Auslegung übertrug. Dieses Protokoll erlaubt es nationalen Gerichten, den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidungen zu ersuchen, falls Zweifel bei der Auslegung des Übereinkommens und seiner Protokolle bestehen.

Jedes EU-Land muss die notwendigen Maßnahmen zur Einrichtung seiner Rechtsprechung ergreifen, wodurch die Delikte, die das Land gemäß seiner Verpflichtungen nach dem Übereinkommen eingeführt hat, geahndet werden.

Fälle von Betrug, die zwei oder mehr Länder einschließen

Sollte ein Betrug eine Straftat darstellen und mindestens zwei EU-Länder betreffen, so müssen diese Länder wirksam bei den Untersuchungen, der Strafverfolgung und der Vollstreckung der verhängten Sanktionen zusammenarbeiten. Dies kann z. B. durch gegenseitige Rechtshilfe, Auslieferung, Übertragung von Verfahren oder Weitergabe der Vollstreckung von Urteilen an andere EU-Länder geschehen.

Streitfälle zwischen EU-Ländern

Wenn Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens entstehen, muss der Fall zunächst vom Rat untersucht werden. Sollte der Rat nicht innerhalb von sechs Monaten eine Lösung finden, so kann eine Streitpartei den Gerichtshof der Europäischen Union um Hilfe ersuchen. Der Gerichtshof hat auch die Rechtsprechung bei Streitfällen zwischen EU-Ländern und der Europäischen Kommission inne.

SEIT WANN IST DAS ÜBEREINKOMMEN IN KRAFT?

Das Übereinkommen trat am 17. Oktober 2002 gemeinsam mit seinem ersten Protokoll und dem Protokoll zu seiner Auslegung durch den Gerichtshof in Kraft. Das zweite Protokoll trat am 19. Mai 2009 in Kraft.

Das Übereinkommen und seine Protokolle liegen allen Ländern, die der EU beitreten, zur Unterzeichnung vor.

Für weitere Informationen besuchen Sie bitte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Aktive Korruption: eine von einem öffentlichen Beamten begangene Straftat, bei der dieser Bestechungsgelder gibt oder verspricht.

* Passive Korruption: eine von einem öffentlichen Beamten begangene Straftat, bei der dieser Bestechungsgelder annimmt.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Rechtsakt des Rates vom 27. September 1996 über die Ausarbeitung eines Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 313 vom 23.10.1996, S. 1-10)

Rechtsakt des Rates vom 29. November 1996 über die Ausarbeitung des Protokolls aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (ABl. C 151 vom 20.5.1997, S. 1-14)

Rechtsakt des Rates vom 19. Juni 1997 über die Ausarbeitung des zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 11-22)

Beschluss 2008/40/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, dem Protokoll vom 27. September 1996, dem Protokoll vom 29. November 1996 und dem Zweiten Protokoll vom 19. Juni 1997 (ABl. L 9 vom 12.1.2008, S. 23-24)

Letzte Aktualisierung: 24.08.2015