Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (2)

1) ZIEL

Effizientere Koordinierung und Verbesserung der Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung des unerlaubten Drogenhandels sowie insbesondere zur Verbesserung der Zusammenarbeit in diesbezüglichen Strafsachen.

2) RECHTSAKT

Entschließung des Rates 97/C 10/02 vom 20. Dezember 1996 über die Ahndung von schweren Straftaten im Bereich des unerlaubten Drogenhandels [Amtsblatt C 10 vom 11.1.1997].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften für schwere Straftaten im Bereich des unerlaubten Drogenhandels die Möglichkeit der Verhängung von Freiheitsstrafen vorsehen, die in die Kategorie der höchsten Freiheitsstrafen fallen, die nach Maßgabe des nationalen Strafrechts für vergleichbar schwere Verbrechen verhängt werden.

Bei der Verhängung von Freiheitsstrafen für schwere Drogendelikte könnten unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden:

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 07.10.2005