Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den Unternehmen

1) ZIEL

Intensivierung der bereits bestehenden Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsunternehmen bei der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels.

2) RECHTSAKT

Gemeinsame Maßnahme 96/698/JI vom 29. November 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Zusammenarbeit zwischen Zoll und Wirtschaft bei der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels [Amtsblatt L 322 vom 12.12.1996].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Zur Intensivierung der bereits bestehenden Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und den in der Europäischen Union tätigen Wirtschaftsunternehmen bei der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels werden die Mitgliedstaaten nach den in dieser gemeinsamen Maßnahme festgelegten Leitlinien Programme für den Abschluß von Vereinbarungen (Memoranda of Understanding - MOU) auf nationaler Ebene konzipieren bzw. weiterentwickeln sowie zur Teilnahme an den betreffenden Programmen auffordern.

Die MOU zwischen Zoll und Wirtschaft können unter anderem Bestimmungen zu folgenden Punkten enthalten:

Die Zollbehörden überprüfen regelmäßig die Umsetzung der einzelnen MOU-Programme ihres Landes und nehmen im Einvernehmen mit den Unterzeichnern erforderlichenfalls eine Anpassung vor, um ein Höchstmaß an Effizienz sicherzustellen.

Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates ein Jahr nach Inkrafttreten der gemeinsamen Maßnahme und danach jeweils nach Aufforderung durch den Vorsitz mit, welche Vorkehrungen sie zur Durchführung der Bestimmungen dieser gemeinsamen Maßnahme getroffen haben.

Die Mitgliedstaaten können nach ihrem Ermessen den Geltungsbereich der MOU, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Programme geschlossen werden, über den illegalen Drogenhandel hinaus auch auf andere Vergehen ausdehnen, die in die Zuständigkeit der Zollbehörden fallen.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Gemeinsame Maßnahme 96/698/JI

12.12.1996

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4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 07.10.2005