Organisierte Kriminalität: Gemeinsamer Orientierungsrahmen für Verbindungsbeamte

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2003/170/JI über die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES?

Der Beschluss 2003/170/JI, geändert durch den Beschluss 2006/560/JI, zielt darauf ab, die Zusammenarbeit zu verstärken im Hinblick auf

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Mitgliedstaaten haben dafür Sorge zu tragen, dass die in dieselben Nicht-EU-Länder oder zu denselben internationalen Organisationen entsandten Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten

Mitgliedstaaten, die in einem Nicht-EU-Land über keine Verbindungsbeamten verfügen, können sich an einen anderen Mitgliedstaat wenden, der über entsprechende Verbindungsbeamte verfügt.

Die Mitgliedstaaten unterrichten das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union jährlich über

Das Generalsekretariat des Rates erstellt jährlich eine Übersicht über die Entsendung von Verbindungsbeamten durch die Mitgliedstaaten und Europol, einschließlich ihrer Pflichten sowie über eventuelle Kooperationsvereinbarungen über die Entsendung von Verbindungsbeamten.

Die Europol-Verbindungsbeamten teilen Europol Informationen über schwere kriminelle Bedrohungen von Mitgliedstaaten mit. Diese Informationen werden den zuständigen nationalen Behörden übermittelt.

Mit dem Beschluss 2003/170/JI wird die gemeinsame Maßnahme 96/602/JI und Artikel 47 Absatz 4 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen aufgehoben (siehe Zusammenfassung).

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am 26. März 2003 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Beschluss 2003/170/JI des Rates vom 27. Februar 2003 über die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind (ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 27–30).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2003/170/JI wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 1 – Die Organe – Abschnitt 3 – Der Rat – Artikel 240 (ex-Artikel 207 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 154).

Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53–114).

Letzte Aktualisierung: 19.07.2022