Öko-Design für energiebetriebene Geräte

Beim Ökodesign handelt es sich um ein neues Konzept, mit dessen Hilfe der Energieverbrauch von Produkten wie z. B. elektrischen Haushaltsgeräten reduziert werden soll. Demnach müssen die Angaben zur Umweltverträglichkeit und Energieeffizienz eines Produktes sichtbar auf dem Produkt selbst angebracht werden, damit der Verbraucher vor dem Kauf vergleichen kann.

RECHTSAKT

Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

In der Rahmenrichtlinie werden die Prinzipien, Bedingungen und Kriterien für die Festlegung ökologischer Anforderungen an energiebetriebene Produkte (Ökodesign *) festgelegt.

Es sind also keine Vorschriften für einzelne Produkte vorgesehen. Produktspezifische Anforderungen sollen vielmehr zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen von Durchführungsmaßnahmen festgelegt werden - nach eingehender Konsultation der Interessengruppen und einer Folgenabschätzung.

Geltungsbereich

Die Rahmenrichtlinie gilt im Prinzip für jedes mit Energie betriebene Produkt, das in Verkehr gebracht wird. Sie gilt auch für Teile, die zum Einbau in energiebetriebene Produkte bestimmt sind, die als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht werden und die für sich auf ihre umweltrelevanten Eigenschaften geprüft werden können.

Alle Arten von Energie werden erfasst, insbesondere die Elektrizität sowie feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe.

Sie gilt für jedes in der Europäischen Union (EU) in Verkehr gebrachte Produkt sowie für importierte Produkte.

Die Richtlinie gilt nicht für Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.

Inverkehrbringen und Ce-Kennzeichnung

Für Produkte, die den Ökodesign-Anforderungen unterliegen, wird das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität (in der Regel eine Erklärung des Herstellers ohne Eingriff eines Dritten) durch Durchführungsmaßnahmen festgelegt; für die Konformitätsvermutung ist die CE-Kennzeichnung erforderlich.

Von der Richtlinie vorrangig abgedeckte Produkte

Die Richtlinie gilt in erster Linie für die folgenden Produktgruppen:

Dies sind die gemäß dem Europäischen Programm zur Klimaänderung (ECCP) vorrangigen Bereiche. Sie ermöglichen die Reduzierung der Emission von Treibhausgasen durch Optimierung des Kosten–Nutzen–Verhältnisses zum Vorteil des Verbrauchers.

Pflichten des Herstellers und des Importeurs

Der Hersteller, sein bevollmächtigter Vertreter oder – bei deren Fehlen – der Importeur muss dafür sorgen, dass das Produkt mit den betreffenden Durchführungsmaßnahmen übereinstimmt. Er ist verpflichtet, die EG-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen des Gerätes aufzubewahren.

Informationen für den Verbraucher

Die Durchführungsmaßnahmen können vorsehen, dass der Hersteller den Verbraucher insbesondere über Folgendes informiert:

Kleine und mittlere Unternehmen

Bei der Ausarbeitung von europäischen Programmen werden Initiativen für Kleinstunternehmen sowie kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) berücksichtigt. So soll erreicht werden, dass diese Unternehmen ihre Produkte energiesparender gestalten. Die Mitgliedstaaten erleichtern dieser Art von Unternehmen außerdem durch ihre Unterstützungsstukturen die Anpassung an Umweltvorschriften.

Hintergrund

Die Rahmenrichtlinie ist das Ergebnis der Zusammenfassung zweier zunächst getrennter Vorschläge der Kommission: einer Richtlinie über die Auswirkungen elektrischer und elektronischer Geräte auf die Umwelt (EEE-Arbeitsdokument) und einer Richtlinie über den Energieverbrauch von Geräten für Endnutzer.

Die Richtlinie ist ein konkretes Beispiel für die Anwendung der Prinzipien der integrierten Produktpolitik (IPP) und zeugt von der Entschlossenheit der Kommission, Umweltbelange in die Unternehmenspolitik einzubeziehen. Sie setzt die Ziele des sechsten Umweltaktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaft und der Mitteilung der Kommission „Industriepolitik in einem erweiterten Europa" um.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2005/32/EG

6.8.2005

11.8.2007

ABl. L 191 vom 22.7.2005

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2008/28/EG

21.3.2008

-

Abl. L 81 vpm 20.3.2008

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juli 2008 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsrelevanten Produkten [KOM(2008) 399 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Ziel dieses Vorschlags ist die Neufassung der Rahmenrichtlinie 2005/32/EG, um die Änderungsrichtlinie 2008/28/EG einzuarbeiten und ihren Geltungsbereich auf alle energieverbrauchsrelevanten Produkte, d.h. auf alle Gegenstände, deren Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst, auszuweiten. Die neue Richtlinie wird auch ein „Kernelement“ einer integrierten, nachhaltigen und umweltfreundlichen Produktpolitik sein.

Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2008 über das Ökodesign-Konsultationsforum [2008/591/EG – Amtsblatt L 190 vom 18.7.2008]. Dieser Beschluss legt die Aufgaben, die Zusammensetzung und die Modalitäten für die Arbeitsweise des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2005/32/EG eingerichteten Ökodesign-Konsultationsforums fest. Das Forum soll Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Änderung des Arbeitsprogramms (vorgesehen in Artikel 16 der Richtlinie 2005/32/EG) abgeben, in dem ein nicht erschöpfendes Verzeichnis der Produktgruppen, die für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen als vorrangig angesehen werden, festgelegt werden soll. Zudem soll es die Kommission in Fragen der Umsetzung der genannten Richtlinie beraten. Das Forum setzt sich aus bis zu 60 Mitgliedern zusammen, darunter je ein Vertreter pro Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), je ein Vertreter pro Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und bis zu 30 Vertreter interessierter Kreise für das oder die entsprechenden Produkte. Die Kommission beruft die Mitglieder für eine Amtszeit von drei Jahren, die verlängert werden kann.

Folgende drei Richtlinien gelten als Durchführungsmaßnahmen zur Rahmenrichtlinie:

Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln [Amtsblatt L 167 vom 22.6.1992].

Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen [Amtsblatt L 236 vom 18.9.1996] und

Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen [Amtsblatt L 279 vom 1.11.2000].

See also

Wenn Sie mehr über das Öko-Design erfahren möchten, besuchen Sie die Website der Generaldirektion Unternehmen und Industrie.

Für ergänzende Informationen siehe:

Letzte Änderung: 13.10.2008