Der Sprachengebrauch für die Information der Verbraucher

Der Sprachengebrauch ist in verschiedenen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen geregelt, die z. B. bei potenziell gefährlichen Produkten sehr streng sind. Ziel der Gemeinschaftsvorschriften über den Sprachengebrauch ist es, die Verbraucher angemessen zu informieren und eine mehrsprachige Information zu fördern und dabei gleichzeitig die Freiheit der Mitgliedstaaten in Sprachfragen zu gewährleisten.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 10. November 1993 betreffend den Sprachengebrauch für die Information der Verbraucher in der Gemeinschaft [KOM (93) 456 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Mitteilung erinnert die Kommission daran, dass die Verbraucher Anspruch darauf haben, über Eigenschaften und Merkmale der angebotenen Produkte und Dienstleistungen informiert zu werden.

Die Mitteilung gibt einen Überblick über die einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Bestimmungen, die den Sprachengebrauch für die Verbraucherinformation betreffen. Angesprochen werden

Im Übrigen enthält die Mitteilung Denkanstöße zur Intensivierung der Verbraucherinformation.

Je nach dem behandelten Gegenstand und den angepeilten Zielen sieht das Gemeinschaftsrecht unterschiedliche Bestimmungen vor. In bestimmten Fällen wird explizit auf den Gebrauch der Sprachen verwiesen. Dies gilt beispielsweise bei Weinen, dem Inverkehrbringen von Arzneimitteln und der Etikettierung von Tabakerzeugnissen. In anderen Fällen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Regelungen zu treffen. Dies ist der Fall bei der Etikettierung von Lebensmitteln und bei der Nährwertkennzeichnung, die in einer für den Käufer „leicht verständlichen" Sprache abgefasst sein müssen. Darüber hinaus gibt es Fälle, in denen nicht auf die Sprachenfrage eingegangen wird, wie im Falle der irreführenden Werbung oder beim Verbraucherkredit. Schließlich gibt es die Möglichkeit, den Mitgliedstaaten freizustellen, sprachliche Anforderungen vorzuschreiben (Sicherheit von Spielzeug, kosmetische Mittel).

Wenn auch die Richtlinien zur technischen Harmonisierung im Zusammenhang mit bestimmten industriellen Erzeugnissen vom Bemühen um eine einheitliche Vorgehensweise zeugen, so ist dennoch im Gemeinschaftsrecht kein systematischer Ansatz in der Frage des Sprachengebrauchs zu erkennen. Hieraus ergeben sich u.U. Interpretationsprobleme, insbesondere was den Begriff der für den Verbraucher „leicht verständlichen Sprache" betrifft.

Die mangelnde Kohärenz ist zum Teil durch die Vielfalt der behandelten Sachgebiete (Lebensmittel, kosmetische Mittel, Pauschalreisen, Spielzeugsicherheit, finanzielle Dienstleistungen usw.) bedingt. Sie erklärt sich jedoch auch aus den durch den EWG-Vertrag gesteckten Grenzen, da Bestimmungen, die sprachliche Anforderungen enthalten, als Einschränkung des Grundsatzes des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs erachtet werden können. Anzustreben ist folglich ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Gewährleistung der Freizügigkeit einerseits und der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Verbraucher andererseits.

Die einzelnen Mitgliedstaaten haben recht unterschiedliche Vorgehensweisen, da sich das Problem der Sprache nicht in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise stellt. Gleichwohl sind mehr als die Hälfte der Mitgliedstaaten der Ansicht, dass eine Information des Verbrauchers in dessen eigener Sprache erforderlich ist.

In den Fällen, in denen das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, sprachliche Anforderungen zugunsten der Verbraucher festzulegen, wird diese Möglichkeit durchweg kaum genutzt.

Die Mitteilung unterstreicht, dass schwer lesbare und schwer verständliche Informationen fatale Folgen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Verbraucher haben können. Ein gutes Beispiel sind hierfür die Lebensmittel: Bei Allergien, bei Diabetes oder einer besonderen Diät kann das ungenügende Verständnis der Etikettierung schwerwiegende Folgen für die Gesundheit haben. Auch die Benutzung eines elektrischen Geräts kann gefährlich sein, wenn die Übersetzung der Bedienungsanleitung unvollständig ist.

Im Übrigen weist die Mitteilung darauf hin, dass alle Verbraucher betroffen sind, einschließlich Kindern, die nicht unbedingt mehrere Sprachen beherrschen.

Im Licht der in der Mitteilung dargelegten Analyse schlägt die Kommission einen ausgewogenen Ansatz vor, der folgende Aspekte berücksichtigen muss:

Im Rahmen dieses neuen Ansatzes schlägt die Kommission folgende fünf Themen als Eckpfeiler für Beratungen vor:

Rechtsprechung

Der gemeinschaftliche Gesetzgeber fördert die Verwendung mehrsprachiger Informationen und folgt damit der Rechtsprechung (siehe Urteil „Peeters" über das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Rechtssache C-33/97/2 über die Kennzeichnung von Erzeugnissen).

Er ist ferner der Auffassung, dass es gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erlaubt sein muss, z.B. bei der Kennzeichnung eines Erzeugnisses einen fremdsprachlichen Ausdruck zu verwenden, wenn dies der besseren Information der Verbraucher dient oder der fragliche Ausdruck nur in der Ausgangssprache existiert (Antwort von Kommissionsmitglied Bolkestein vom 20. Januar 2003 im Namen der Kommission auf die schriftliche Anfrage P-3785/02 des Europaabgeordneten Bruno Gollnish).

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Eine neue Rahmenstrategie für Mehrsprachigkeit [KOM(2005) 596 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Zum ersten Mal befasst sich eine Mitteilung der Kommission mit dem Thema Mehrsprachigkeit. Ziel dieser Politik ist es, den Bürger/innen Zugang zu den Rechtsvorschriften, Verfahren und Informationen der Europäischen Union (EU) in ihrer eigenen Sprache zu geben. In der Mitteilung werden außerdem Maßnahmen vorgeschlagen, um das Sprachenlernen und die Sprachenvielfalt in der Gesellschaft zu fördern. Arbeitskräfte, die über bessere Fremdsprachenkenntnisse verfügen, begünstigen die wirtschaftliche Entwicklung, da sie leichter in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten oder studieren können.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Jährliche Strategieplanung für 2005 [KOM(2004) 133 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Der Beitritt der zehn neuen Länder im Mai 2004 stellt in sprachlicher Hinsicht große Anforderung an die Europäische Union, um die Information der Bürger der neuen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Dies hat auch bedeutende Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Die für die Erstellung und Verbreitung öffentlicher Ausschreibungen im Supplement zum Amtsblatt vorgesehenen Mittel werden um 3 Mio. auf insgesamt 32,5 Mio. angehoben.

Entschließung des Rates vom 17. Dezember 1998 über Gebrauchsanleitungen für technische Konsumgüter [Amtsblatt C 411 vom 31.12.1998].

Der Rat hatte die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsakteure aufgefordert, sich weiterhin zu bemühen, den Verbrauchern sprachlich verständliche Informationen zu liefern. Beispielsweise sollten Gebrauchsanleitungen für technische Konsumgüter in der Amtssprache des Landes oder in einer anderen, in der betreffenden Region, in der das Produkt verkauft wird, leicht verständlichen Sprache verfasst sein. Dies gelte auch für Waren aus Drittländern oder -regionen. Der Rat folgt ebenso wie die Kommission der Rechtsprechung des Gerichtshofs, z. B. in der Sache C-33/97/2 über die Kennzeichnung von Erzeugnissen.

Im November 1993 hat die Kommission eine Mitteilung über die Verwendung der Sprachen beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anschluss an das Urteil „Peeters" [KOM(93) 532 endg.] vorgelegt.

Letzte Änderung: 12.02.2007