Unterlassungsklagen
EU-weit sind die Verbraucher gegen jegliche Verletzung ihrer kollektiven Interessen geschützt. Das Gemeinschaftsrecht ist auf diesem Gebiet harmonisiert und sieht vor, dass bei Verstößen gegen Verbraucherinteressen durch irreführende Werbung und unlautere Geschäftspraktiken, durch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, Verbraucherkredite, Fernsehen ohne Grenzen, Pauschalreisen, Humanarzneimittel, missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, „Time-sharing“, Vertragsabschlüsse im Fernabsatz, beim Verbrauchsgüterkauf und bei Garantien für Verbrauchsgüter sowie durch unlautere Geschäftspraktiken gerichtliche Klage auf Unterlassung erhoben werden kann.
RECHTSAKT
Richtlinie des 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Die Unterlassungsklage bezweckt, jeden Verstoß zu unterbinden oder zu verbieten, der die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt.
Eine Unterlassungsklage kann erhoben werden bei Verletzung des innerstaatlichen Rechts im Rahmen der Umsetzung der europäischen Richtlinien über irreführende Werbung, den Verbraucherkredit, Pauschalreisen, missbräuchliche Klauseln in Verträgen, usw.
Zwei Kategorien von qualifizierten Einrichtungen können zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher Unterlassungsklagen erheben: Verbraucherorganisationen und die öffentlichen Stellen, die für den Schutz der Verbraucher zuständig sind.
Eine Unterlassungsklage kann im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens geführt werden, sie kann die Veröffentlichung der Entscheidung oder die Veröffentlichung einer Richtigstellung nach sich ziehen, um die Wirkung des Verstoßes abzustellen sowie zu einer Verurteilung der zuwiderhandelnden Partei zur Zahlung eines Zwangsgelds im Fall der Nichtbeachtung der Entscheidung innerhalb einer festgesetzten Frist führen (nur in den Mitgliedstaaten, in denen dies nach dem Recht des Mitgliedstaats zulässig ist).
Die Mitgliedstaaten benennen die für die Entscheidung über die Zulassungsklagen zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden.
Das anzuwendende Recht wird gemäß den Vorschriften des geltenden Internationalen Privatrechts festgelegt.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die qualifizierten Einrichtungen mit, die eine Unterlassungsklage in einem anderen Mitgliedstaat durchführen können. Die Kommission aktualisiert alle sechs Monate das Verzeichnis der qualifizierten Einrichtungen, die zur Klageerhebung in einem anderen Land berechtigt sind und stellt die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sicher.
Die Mitgliedstaaten können vor der Erhebung der Unterlassungsklage ein Konsultationsverfahren zwischen dem Urheber des Verstoßes und dem Kläger / der qualifizierten Einrichtung vorsehen, um eine Lösung auf Verhandlungsebene zu erreichen. Wird die Einstellung des Verstoßes nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags auf Konsultation erreicht, so kann die Unterlassungsklage erhoben werden.
Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich der Unterlassungsklage erweitern. Sie können ebenso sonstigen betroffenen Personen Rechte zur Klageerhebung einräumen.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vor.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 98/27/EG [Annahme: Mitentscheidung COD/1996/0025] |
1.7.1998 |
1.1.2001 |
ABl. L 166 vom 11.6.1998 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 1999/44/EG [Annahme: Mitentscheidung COD/1996/0016] |
7.7.1999 |
1.1.2002 |
ABl. L 171 vom 7.7.1999 |
Richtlinie 2000/31/EG [Annahme: Mitentscheidung COD/1998/0325] |
17.7.2000 |
16.1.2002 |
ABl. L 178 vom 17.7.2000 |
Richtlinie 2000/65/EG [Annahme: Mitentscheidung COD/1996/0245] |
9.10.2002 |
9.10.2004 |
ABl. L 271 vom 9.10.2002 |
Richtlinie 2005/29/EG [Annahme: Mitentscheidung COD/1996/0134] |
12.6.2005 |
12.12.2007 |
ABl. L 149 vom 11.6.2005 |
Richtlinie 2006/123/EG [Annahme: Mitentscheidung COD/2004/0001] |
28.12.2006 |
28.12.2009 |
Abl. L 376 vom 27.12.2006 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (kodifizierte Fassung) [KOM(2006) 692 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Mitteilung der Kommission zu Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, betreffend die qualifizierten Einrichtungen, die berechtigt sind, eine Klage im Sinne des Artikels 2 dieser Richtlinie zu erheben [Amtsblatt C 63 vom 31.12.2003] Durch diese Mitteilung wird das Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten anerkannten qualifizierten Einrichtungen aktualisiert.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website Verbraucherfragen der Kommission.
Letzte Änderung: 03.12.2008