Alkoholgehalt als Volumenkonzentration „% vol“

Bei der Etikettierung von Getränken mit mehr als 1,2 % Alkohol im Volumen muss der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozent angegeben werden.

RECHTSAKT

Richtlinie 87/250/EWG der Kommission vom 15. April 1987 über die Angabe des Alkoholgehalts als Volumenkonzentration bei der Etikettierung von alkoholhaltigen, für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln.

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie sieht besondere Vorschriften für die Etikettierung von alkoholischen Getränken fest, die für den Endverbraucher bestimmt sind. Diese Bestimmungen ergänzen die Allgemeinen Vorschriften für die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln.

Bei der Etikettierung von alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 % Alkohol im Volumen muss der Alkoholgehalt in Volumenprozent angegeben werden, d. h. die Zahl, die dem vorhandenen Alkoholgehalt entspricht, gefolgt vom Symbol „% vol“. Diese Zahl darf nur eine Dezimalstelle haben. In bestimmten Fällen wird dieser Angabe das Wort „Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt.

Der Alkoholgehalt wird bei 20 °C bestimmt.

Diese Richtlinie gilt für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die nicht unter die Tarifnummer 22.04 (Traubenmost, teilweise vergoren, auch ohne Alkohol stummgemacht) oder 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs (Wein aus frischen Weintrauben und mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben) fallen.

Bei der Angabe des Alkoholgehalts sind folgende Abweichungen zugelassen:

Der Handel mit Getränken, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, jedoch vor dem 1. Mai 1989 etikettiert wurden, ist zulässig, bis die Vorräte aufgebraucht sind.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 87/250/EWG

15.4.1987

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ABl. L 113 vom 30.4.1987

Letzte Änderung: 21.01.2011