Strategie zur Bekämpfung des MwSt-Betrugs

Zur Verbesserung des Verfahrens zur Verwaltung der Mehrwertsteuer (MwSt) und als Maßnahme, um den Mitgliedstaaten bessere Mittel für die Bekämpfung des MwSt-Betrugs an die Hand zu geben, schlägt die Kommission eine Überarbeitung der Kontrollmethoden sowie der Methoden für die Vergabe von MwSt-Nummern, für die Information und die Erhebung von MwSt im Kontext der zunehmenden Zahl grenzüberschreitender Geschäftsvorgänge vor. Ein gemeinschaftsweiter Ansatz und eine bessere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten sind unverzichtbare Mittel, um in angemessener Weise reagieren zu können.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission vom 23. November 2007 an den Rat zu einigen Kernfragen im Zusammenhang mit der Entwicklung einer MwSt-Betrugsbekämpfungsstrategie in der EU [KOM(2007) 758 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Das Mehrwertsteuersystem (MwSt-System) im Binnenmarkt ermöglicht keine ausreichend wirksame Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs, wie er beispielsweise im Fall von Karussellbetrug vorkommt. Um einen besseren Schutz der MwSt-Einnahmen der Mitgliedstaaten zu erreichen, sind eine weiter gehende Harmonisierung des Systems und eine verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten notwendig. In dieser Mitteilung, die an die anschließt, legt die Kommission Vorschläge für verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung und Stärkung des bestehenden Systems vor.

Wirksame MwSt-Kontrolle der Wirtschaftsakteure

Die Steuerbehörden müssen über aussagefähige, fristgerecht vorgelegte Informationen verfügen. Häufigere Meldungen zum innergemeinschaftlichen Handel sowie ein zügigerer Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden dürften zur Lösung dieses Problems beitragen. Es stellt sich die Frage, ob diese Lösung ausreicht, um eine wirksame Kontrolle der innergemeinschaftlichen Umsätze zu gewährleisten, oder ob noch weiter gehende Maßnahmen erforderlich sind.

Bei der Forderung nach aussagefähigen Informationen muss allerdings auch das im Rahmen der neuen Lissabon-Strategie formulierte Ziel einer Verringerung des Verwaltungsaufwands der Unternehmen um 25 % berücksichtigt werden. Auch ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den beim grenzüberschreitenden Handel anfallenden Auflagen und den auf den nationalen Märkten geltenden Auflagen muss gewährleistet sein.

Darüber hinaus müssen die Meldepflichten der Unternehmen begrenzt (Informationen, die in ihren Buchführungssystemen gespeichert sind) und einfach gestaltet werden (elektronische Übermittlung), damit die möglichen Auswirkungen dieser Pflichten auf die Unternehmen in Grenzen gehalten werden. Kleine und mittlere Unternehmen, die nicht am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen, sollten von diesen Pflichten ausgenommen bleiben. Auch eine weiter gehende Harmonisierung der Meldepflichten oder gar der Regeln für Rechnungsstellung könnte zur Senkung der Kosten beitragen, die den in mehreren Mitgliedstaaten tätigen Unternehmen entstehen. Ein Minimum an Angaben, die zwischen den Steuerbehörden auszutauschen sind, könnte auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.

Die Steuerbehörden müssen außerdem in die Lage versetzt werden, sämtliche erhobenen Daten nutzen zu können. Dazu müssen diese Informationen nicht nur detailliert abgefasst sein, sondern sie müssen zudem über leistungsfähige Systeme zur Verfügung stehen, mit denen besonders überwachungsbedürftige Umsätze und Wirtschaftsakteure festgestellt werden können.

Stärkung des Ansatzes auf Gemeinschaftsebene

Die steigende Zahl grenzüberschreitender Umsätze und von Situationen, in denen sich der Ort der Besteuerung und der Ort der Niederlassung nicht im selben Mitgliedstaat befinden, erschweren sämtlichen Mitgliedstaaten den Schutz der MwSt-Einnahmen. In diesem Zusammenhang schlägt die Kommission ein gemeinschaftsbezogenes Konzept für das MwSt-System vor, durch das die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in drei Bereichen ausgebaut werden kann:

Der Status des Mehrwertsteuerpflichtigen

Die Steuerbehörden müssen über zuverlässige Informationen zu den MwSt-Nummern verfügen. Hierzu ist ein gemeinsames Konzept erforderlich, mit dem das Register der zu MwSt-Zwecken erfassten Steuerpflichtigen stets auf dem aktuellen Stand gehalten wird. Bei der Eintragung in diesem Register ist größere Wachsamkeit bei der Vergabe der MwSt-Nummern (einschließlich einer Kontrolle innerhalb der ersten Monate) sowie bei der Überprüfung der MwSt-Nummern erforderlich. Der zentrale Zugriff auf das Register muss ebenfalls verbessert werden. Bei der Löschung von Daten müssen die Steuerbehörden automatisch überprüfen, ob die MwSt-Nummern noch genutzt werden, und die nicht mehr genutzten Nummern aus dem automatisierten Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) löschen. Es sind Änderungen in den einzelstaatlichen Verfahren einzuführen und es könnten Mindestnormen auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.

Beitreibung der MwSt in Betrugsfällen

Die Steuerbehörden müssen in der Lage sein, bei Umsätzen, bei denen Betrug nachgewiesen wurde, die fälligen MwSt-Beträge beizutreiben. Für diese Aufgabe sind in den Rechtsvorschriften zwei Instrumente verankert:

Hintergrund

Vom Rat wurde ein Verfahren zur Stärkung des gemeinschaftlichen Rechtsrahmens für die Bekämpfung des Steuerbetrugs eingeleitet. Dies erstreckt sich sowohl auf „konventionelle“ Maßnahmen zur Stärkung des bestehenden MwSt-Systems als auch auf „weiter reichende“ Maßnahmen zur Änderung dieses Systems. Außerdem wird erwartet, dass die Kommission Anfang 2008 im Anschluss an eine Folgenabschätzung Vorschläge für Rechtsakte zu den vom Rat festgelegten vorrangigen Maßnahmen unterbreitet. Diese Mitteilung ist Teil der Vorschläge für konventionelle Maßnahmen. In ihr werden Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der Überlegungen zu den künftigen Leitlinien und zur Festlegung eines gemeinschaftlichen Rahmens dargelegt.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 12. Dezember 2008 über eine koordinierte Strategie zur wirksameren Bekämpfung des MwSt-Betrugs in der Europäischen Union [KOM(2008) 807 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Diese Mitteilung legt einen Aktionsplan für kurzfristige Maßnahmen vor, der die Methoden der Steuerbetrugsbekämpfung verbessern soll. Der Aktionsplan enthält eine Reihe von Legislativmaßnahmen, damit die Steuerverwaltungen wirksamer MwSt-Betrug verhindern oder aufdecken und Steuern beitreiben können.

Die Europäische Kommission hat beschlossen, diese Maßnahmen in drei Gruppen vorzulegen:

Die Kommission muss die Verwaltung des MwSt-Systems an die Entwicklung der Informationstechnologie anpassen und den Austausch bewährter Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten fördern.

Letzte Änderung: 05.03.2009