MwSt.: Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen

Die Richtlinie erlässt Regeln für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Beitreibung von Forderungen aus den Maßnahmen im Rahmen des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, den Abschöpfungen und Zöllen und der Mehrwertsteuer.

RECHTSAKT

Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie der Abschöpfungen, Zölle und der Mehrwertsteuer [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinien betrifft die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen.

Wenn die ersuchende Behörde, d. h. die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates, die ein Ersuchen um Unterstützung in bezug auf eine von der Richtlinie erfasste Forderung stellt, eine Forderung beitreiben möchte, richtet sie ein Ersuchen an die ersuchte Behörde, d. h. die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, an die ein Ersuchen um Unterstützung gerichtet wird.

Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die ihr bei der Beitreibung einer Forderung von Nutzen sind (Name und Anschrift des Schuldners sowie Art und Höhe der Forderung).

Die ersuchte Behörde übermittelt den Empfänger alle mit einer Forderung oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden und von dem Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, einschließlich der gerichtlichen.

Auf Antrag der ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde die Beitreibung von Forderungen vor, für die ein Vollstreckungstitel besteht.

Die ersuchende Behörde kann ein Beitreibungsersuchen nur dann stellen, wenn ein Vollstreckungstitel beigefügt ist, der in dem Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nicht angefochten ist, und die in diesem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung geführt haben.

Die Beitreibung erfolgt in der Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde. Diese kann mit Einverständnis der ersuchenden Behörde dem Zahlungspflichtigen eine Zahlungsfrist einräumen. Die dabei erhobenen Zinsen sind an die ersuchende Behörde zu überweisen.

Wird die Forderung oder der in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde ausgestellte Titel von einem Betroffenen angefochten, so wird der Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde eingelegt. Richtet sich der Rechtsbehelf gegen Vollstreckungsmaßnahmen in dem Mitgliedstaat der ersuchten Behörde, so ist er bei einem dortigen Gericht einzulegen. Sobald die ersuchte Behörde von der Einlegung eines Rechtsbehelfs Kenntnis erlangt, setzt sie das Beitreibungsverfahren aus.

Verjährungsfragen werden nach dem Recht des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde geregelt.

Die Mitgliedstaaten verzichten gegenseitig auf jede Erstattung der in Durchführung der gegenseitigen Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie entstehenden Kosten. Der Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde bleibt dem Mitgliedstaat der ersuchten Behörde für die finanziellen Folgen von Maßnahmen haftbar, die hinsichtlich der Begründetheit der Forderung oder der Gültigkeit des von der ersuchenden Behörde ausgestellten Titels als nicht gerechtfertigt befunden werden.

Es wird ein Ausschuss eingesetzt, der alle die Anwendung dieser Richtlinie betreffenden Fragen prüfen kann.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 76/308/EWG

19.3.1976

1.1.1978

ABl. L 73 vom 19.3.1976

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2001/44/EG

18.7.2001

30.6.2002

ABl. L 175 vom 28.6.2001

Richtlinie

14.12.1992

31.12.1992

ABl. L 390 vom 31.12.1992

Richtlinie

25.12.1992

1.1.1993

ABl. L 76 vom 23.3.1992

Richtlinie 79/1071/EWG

7.12.1979

1.1.1981

ABl. L 331 vom 27.12.1979

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 77/794/EWG der Kommission vom 4. November 1977 zur Festsetzung der erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen, Zöllen und der Mehrwertsteuer. [Amtsblatt L 333 vom 24.12.1977].

Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom 15. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern vorgelegt [Amtsblatt C 175 vom 28.6.2001].

Die Richtlinie dehnt den Anwendungsbereich der in der Richtlinie 76/308/EWG niedergelegten Regelungen für die gegenseitige Unterstützung auf bestimmte Einkommen- und Kapitalsteuern aus, um so die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten und die Neutralität des Binnenmarktes besser zu schützen. Außerdem sollen Forderungen, die Gegenstand eines Beitreibungsersuchens sind, rascher und wirksamer beigetrieben werden können, und schließlich soll auch die Inanspruchnahme der gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen durch die Mitgliedstaaten gefördert werden.

Richtlinie 2002/94/EG der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur Festlegung ausführlicher Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen [Amtsblatt L 337 vom 13.12.2002]

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Anwendung der Bestimmungen über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen [KOM(2006) 43 endg. Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Letzte Änderung: 21.08.2006