EU-Vorschriften zur Besteuerung von Alkohol
ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:
Richtlinie 92/83/EWG – harmonisierte Strukturen der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke
Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
Richtlinie 92/83/EWG legt EU-Vorschriften fest in Bezug auf
- Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke;
- die Kategorien von Alkohol und alkoholischen Getränken, die verbrauchsteuerpflichtig sind;
- die Grundlage, auf der die Steuer berechnet wird.
Die Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1151 wurde angenommen:
- um einige der Vorschriften der Richtlinie 92/83/EWG zu aktualisieren und zu präzisieren, die zu unnötig belastenden Verwaltungsverfahren sowohl für Steuerverwaltungen als auch für Unternehmen geführt hatten;
- um die Vorschriften zu aktualisieren, die es den EU-Ländern ermöglichen, auf bestimmte alkoholische Produkte ermäßigte Steuersätze anzuwenden;
- um die einheitliche Anwendung der Bedingungen für die Festsetzung der Verbrauchsteuer auf Bier zu gewährleisten, für die Bedingungen für die Messung der Grade Plato* festgelegt werden müssen und um einen reibungslosen Übergang zu einer harmonisierten Messmethode zu gewährleisten.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Bier
Im Rahmen der Richtlinie 92/83/EG
- Die auf Bier erhobene Verbrauchsteuer basiert auf der Anzahl der Hektoliter/Grade Plato oder der Anzahl der Hektoliter/Grad Alkohol nach Volumen des Endprodukts.
- Die EU-Länder können Biere in Kategorien von höchstens 4 Grad Plato einteilen und für alle Biere in jeder Kategorie den gleichen Zollsatz pro Hektoliter erheben.
- Auf Bier, das von kleinen unabhängigen Brauereien gebraut wird, können ermäßigte Steuersätze angewandt werden, sofern diese
- nicht für Unternehmen, die jährlich mehr als 200 000 hl Bier herstellen, gelten;
- nicht um mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz liegen.
- Die ermäßigten Sätze müssen unterschiedslos auch für Bier gelten, das aus kleinen Brauereien in anderen EU-Ländern in das entsprechende Land geliefert wird.
- Reduzierte Steuersätze, die unter den Mindeststeuersatz fallen können, können auf schwächere Biere angewendet werden, d. h. solche mit einem maximalen Alkoholgehalt von 2,8 Vol.-%. (durch Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1151 vom 1. Januar 2022 auf 3,5 Vol.-% erhöht).
Für gesüßtes oder aromatisiertes Bier wird durch die Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1151 ein harmonisierter Ansatz für die Messung der Grade Plato festgelegt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Zutaten des nach der Gärung zugesetzten Bieres bei der Messung der Grade Plato berücksichtigt werden. Die Änderung der Richtlinie ermöglicht es den EU-Ländern, die am 29. Juli 2020 die Zutaten des nach der Gärung hinzugefügten Bieres bei der Messung der Grade Plato nicht berücksichtigt hatten, die derzeit angewandte Methodik für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2030 anzuwenden.
Wein, andere fermentierte Getränke und Zwischenprodukte
In Bezug auf diese Produkte legt die Richtlinie 92/83/EWG die folgenden Vorschriften fest:
- Die Verbrauchsteuer, die auf nicht schäumenden und Schaumwein und andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein und Birnenwein) und Zwischenprodukte (z. B. Portwein und Sherry) erhoben wird, basiert auf der Anzahl der Hektoliter des Fertigerzeugnisses.
- Die EU-Länder müssen auf alle Getränke einer bestimmten Kategorie den gleichen Verbrauchsteuersatz anwenden.
- Auf alle Arten von Wein und anderen gegorenen Getränken mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 8,5 Vol.-% können ermäßigte Verbrauchsteuersätze angewandt werden.
- Die EU-Länder können auf Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 15 Vol.-% einen einheitlichen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwenden, sofern dieser
- den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz nicht um mehr als 40 % unterschreitet;
- den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz, der auf nicht schäumenden Wein und andere nicht schäumende gegorene Getränke angewandt wird, nicht unterschreitet.
Die Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1151 erlaubt Folgendes:
- Die EU-Länder können ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf Weine anwenden, die von unabhängigen kleinen Weinproduzenten innerhalb der folgenden Grenzen hergestellt werden:
- Die ermäßigten Steuersätze dürfen nicht auf Unternehmen angewendet werden, die durchschnittlich mehr als 1 000 hl oder im Falle Maltas durchschnittlich mehr als 20 000 hl Wein pro Jahr produzieren
- die ermäßigten Steuersätze dürfen nicht um mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz liegen;
- EU-Länder können ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf unabhängige kleine Weinproduzenten innerhalb der folgenden Grenzen anwenden:
- bis 15 000 hl für andere gegorene Getränke und
- bis 250 hl für Zwischenerzeugnisse.
Spirituosen
Die Hauptregeln im Rahmen der Richtlinie 92/83/EWG lauten wie folgt.
- Die Verbrauchsteuer auf reinen Alkohol und Spirituosen wird je Hektoliter reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C berechnet.
- Die ermäßigten Steuersätze können auf Ethylalkohol (Ethanol) angewendet werden, der von kleinen Brennereien hergestellt wird, die bis zu 10 hl reinen Alkohol pro Jahr produzieren; dies darf jedoch nicht mehr als 50 % unter dem nationalen Standardverbrauchsteuersatz liegen.
- Die EU-Länder müssen diese ermäßigten Sätze unterschiedslos auch für Ethylalkohol anwenden, der von kleinen Brennereien in anderen EU-Ländern geliefert wird.
In Bezug auf Spirituosen ändert die Richtlinie (EU) 2020/1151 die Vorschriften, die es bestimmten EU-Ländern ermöglichen, einen ermäßigten Steuersatz auf Ethanol anzuwenden, das in Brennereien von Obstbauern aus Obst (wie Äpfeln, Birnen, Traubentrester und Beeren) hergestellt wird.
Ausnahmen
Unter Bedingungen, die die EU-Länder festlegen, um ihre korrekte und unkomplizierte Anwendung zu gewährleisten und Umgehung, Vermeidung oder Missbrauch zu verhindern, erlaubt die Richtlinie 92/83/EWG, dass Produkte von der Verbrauchsteuer befreit werden, wenn sie:
- gemäß den Anforderungen eines jeden EU-Landes denaturiert* worden sind;
- denaturiert worden sind und zur Herstellung eines nicht für den menschlichen Genuss bestimmten Erzeugnisses verwendet werden;
- zur Herstellung von Essig, Arzneimitteln, Lebensmitteln oder Aromen für die Bereitung von Lebensmitteln verwendet werden.
Ab dem 1. Januar 2022 wird die Änderung der Richtlinie 2020/1151
- von den EU-Ländern verlangen, vollständig denaturierten Alkohol, der in einem anderen EU-Land vollständig denaturiert wurde, gemäß der von diesem anderen Land zugelassenen Methode von der Verbrauchsteuer zu befreien;
- den EU-Ländern unter einer Reihe von Bedingungen gestatten, von harmonisierten Verbrauchsteuerprodukten, die unter die Richtlinie 92/83/EWG fallen, bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln (gemäß der Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel – siehe Zusammenfassung) von den harmonisierten Verbrauchsteuerprodukten befreit zu werden;
- die Verfahren für die Meldung von Änderungen der Anforderungen für die vollständige Denaturierung von Alkohol klären.
Einführung eines neuen gemeinsamen Zertifizierungssystems für unabhängige Kleinproduzenten aller Arten von Alkohol und alkoholischen Getränken
Mit der Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1151
- wird ein einheitliches Zertifizierungssystem in der EU zur Bestätigung des Status unabhängiger Kleinproduzenten, das in allen EU-Ländern anerkannt ist, eingeführt;
- der Europäischen Kommission die Befugnis erteilt, Durchführungsgesetze zu erlassen, in denen die detaillierten Regeln für dieses Zertifikat festgelegt sind.
Liste der Verbrauchsteuern
Die Europäische Kommission veröffentlicht zweimal im Jahr eine vollständige Liste der Verbrauchsteuern, die in den EU-Ländern angewandt werden.
WANN TRETEN DIE RICHTLINIEN IN KRAFT?
- Die Richtlinie 92/83/EWG ist am 10. November 1992 in Kraft getreten und musste bis spätestens 31. Dezember 1992 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
- Die Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1151 muss bis zum 31. Dezember 2021 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden. Die EU-Länder haben die Bestimmungen der Richtlinie zum 1. Januar 2022 anzuwenden.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Grade Plato: die Anzahl der Grade Plato misst den Gewichtsprozentsatz des ursprünglichen Extrakts pro 100 Gramm Bier. Dieser Wert wird auf Grundlage des eigentlichen Extrakts und des Alkoholgehalts des Fertigerzeugnisses berechnet.
Denaturierter Alkohol: Ethylalkohol, der durch Zugabe eines oder mehrerer chemischer Stoffe für den Verzehr unbrauchbar gemacht wird.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 92/83/EEC des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21-27)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 92/83/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 256 vom 5.8.2020, S. 1-10)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51-57)
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29-31)
Letzte Aktualisierung: 15.10.2020