Steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 95/60/EG – steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Ziel ist es, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und eine missbräuchliche Verwendung bestimmter Mineralölprodukte, die variablen Verbrauchsteuersätzen unterliegen, zu verhindern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ausnahmen

Sanktionen

Um sicherzustellen, dass eine missbräuchliche Verwendung der gekennzeichneten Produkte verhindert wird und dass insbesondere die betreffenden Mineralöle nicht zur Verbrennung in Kraftfahrzeugmotoren verwendet werden dürfen, müssen die EU-Länder die Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen die Richtlinie zu verhängen sind.

Gemeinsamer Kennzeichnungsstoff

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 26. Dezember 1995 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin (ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 46-47)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/74 der Kommission vom 25. November 2016 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (ABl. L 10 vom 14.1.2017, S. 7-9)

Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12-30)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2008/118/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51-70).

Zwei Änderungen der Richtlinie 2003/96/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 07.11.2017