MwSt.-Befreiung: endgültige Einfuhr von Gegenständen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2009/132/EG zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Diese Richtlinie legt den Anwendungsbereich der Befreiungen von der Mehrwertsteuer (MwSt.) und die Modalitäten ihrer Durchführung gemäß der Richtlinie 2006/112/EG (das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der EU) fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewähren die Befreiungen von der MwSt. für die endgültige Einfuhr bestimmter Gegenstände unter den Bedingungen, die sie zur Verhütung von Wettbewerbsverzerrungen oder Steuerumgehungen festsetzen.

Eine Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr kann gewährt werden für:

Unbeschadet dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten Vereinbarungen über besondere Befreiungen, die sie mit Nicht-EU-Ländern geschlossen haben, beibehalten.

Bestimmte Gegenstände sind von der Befreiung ausgenommen. Dazu zählen insbesondere alkoholische Erzeugnisse und Tabakwaren.

Einfuhren von geringem Wert

Mit der Richtlinie (EU) 2017/2455 zur Änderung wurde der Titel IV der Richtlinie 2009/132/EG mit Bezug auf Einfuhren von geringem Wert gelöscht, sodass die MwSt.-Befreiung für Kleinsendungen (im Wert von höchstens 22 EUR) ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr gilt.

COVID-19-Pandemie – Befreiung von MwSt.- und Eingangsabgaben

Befreiung von Gegenständen für vor dem Krieg in der Ukraine fliehende Personen und bedürftige Personen in der Ukraine von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer

Im Juli 2022 wurde der Beschluss (EU) 2022/1108 der Kommission als Reaktion auf Ersuchen auf Befreiung von Mehrwertsteuer und Eingangsabgaben einiger Mitgliedstaaten erlassen, um den Grundbedarf der Personen zu decken, die vor dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine fliehen, und ihnen angemessene humanitäre Hilfe zu bieten (Notunterkünfte, Unterkunftsartikel, Medikamente und medizinischer Artikel, Ausrüstung zur Versorgung mit Lebensmitteln). Der Beschluss galt bis 31. Dezember 2022.

Am 17. April 2023 wurde der Beschluss (EU) 2023/829 erlassen, um weitere Befreiungen von der Mehrwertsteuer und Eingangsabgaben für Einfuhren von und im Namen von staatlichen und karitativen Organisationen, die von den zuständigen Behörden der ersuchenden Mitgliedstaaten (Estland, Frankreich, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien und die Slowakei) anerkannt wurden. Der Beschluss galt vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Richtlinie 2009/132/EG ist eine kodifizierte Fassung der Richtlinie 83/181/EWG und ersetzt diese und ihre nachfolgenden Änderungen. Die ursprüngliche Richtlinie 83/181/EWG war bis 1984 in nationales Recht umzusetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5-30).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2009/132/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2023/829 der Kommission vom 17. April 2023 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor der militärischen Aggression in der Ukraine fliehende Personen und an bedürftige Personen in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (ABl. L 104 vom 19.4.2023, S. 25-29).

Beschluss (EU) 2022/1511 der Kommission vom 7. September 2022 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2022 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (ABl. L 235 vom 12.9.2022, S. 48-50).

Beschluss (EU) 2022/1108 der Kommission vom 1. Juli 2022 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor dem Krieg in der Ukraine fliehende Personen und an bedürftige Personen in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (ABl. L 178 vom 5.7.2022, S. 57-60).

Beschluss (EU) 2021/2313 der Kommission vom 22. Dezember 2021 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2022 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (ABl. L 464 vom 28.12.2021, S. 11-13).

Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission vom 3. April 2020 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (ABl. L 103I vom 3.4.2020, S. 1-3).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1-118).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 06.02.2024