Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2006/113/EG über die Umweltqualitätsanforderungen an Muschelgewässer

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Gewässer

Diese Richtlinie bezieht sich auf die Qualität von Muschelgewässern, d. h. von für die Zucht von Schalentiere (Bivalvia und Gastropoda) geeigneten Gewässern.

Die Richtlinie ist auf Küstengewässer und Gewässer mit Brackwasser anzuwenden, deren Schutz bzw. Melioration notwendig ist, um den Muscheln Lebens- und Wachstumsmöglichkeiten zu bieten und zur Qualität der für den menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln beizutragen.

Bezeichnung

Die EU-Länder sind für die Bezeichnung der Muschelgewässer zuständig. Die Liste der bezeichneten Gewässer kann geändert werden, um die zum Zeitpunkt der Bezeichnung unvorhergesehenen Faktoren zu berücksichtigen.

Benachbarte EU-Länder sind zu gegenseitigen Konsultationen verpflichtet, wenn Muschelgewässer in unmittelbarer Nähe der gemeinsamen Grenzen bezeichnet werden sollen.

Qualitätskriterien

Durch diese Richtlinie werden die für die ausgewiesenen Muschelgewässer geltenden Parameter, Richtwerte und verbindliche Werte, Referenz-Analyse-Verfahren sowie die Mindesthäufigkeit der Probenahme und der Messungen festgelegt.

Die auf die Muschelgewässer anwendbaren Parameter erstrecken sich auf:

Anhand dieser Kriterien legen die EU-Länder die Grenzwerte fest, die in den von ihnen bezeichneten Muschelgewässern eingehalten werden müssen. Diese Grenzwerte können strenger sein als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Werte. Bei Metallen und organohalogenen Stoffen müssen bei diesen Grenzwerten zugleich die ursprünglich mit der Richtlinie 2006/11/EG festgesetzten Emissionsgrenzwerte zur Freisetzung bestimmter Stoffe in Meeresgewässer eingehalten werden (die seit 2013 in die Richtlinie 2000/60/EG, die EU-Wasserrahmenrichtlinie, integriert sind).

Die EU-Länder mussten Programme einführen, die es ihnen ermöglichen, spätestens sechs Jahre nach der Bezeichnung der Gewässer die von ihnen festgelegten Grenzwerte einzuhalten.

Probenahmen

Um zu prüfen, ob die Gewässer den in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien entsprechen, müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Proben entnehmen. Diese Proben müssen den festgelegten Grenzwerten wie folgt entsprechen:

Abweichungen

Im Falle von Katastrophen sind Abweichungen von den Grenzwerten und den festgelegten Kriterien möglich.

Außerdem kann die Häufigkeit der Probenahmen verringert werden, wenn die Wasserqualität deutlich über der Qualität liegt, die sich bei Anwendung der in den EU-Rechtsvorschriften festgelegten Kriterien ergeben würde.

Werden die festgelegten Grenzwerte oder Kriterien nicht eingehalten, hat die zuständige Behörde festzustellen, ob dies zufallsbedingt oder auf eine Naturerscheinung oder eine Verschmutzung zurückzuführen ist, und entsprechende Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass die Verschmutzung der Küstengewässer oder der Gewässer mit Brackwasser zunimmt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie 2006/113/EG, durch die die Richtlinie 79/923/EWG ersetzt wurde, musste bis zum 6. November 1981 in das einzelstaatliche Recht der EU-Länder umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Die Richtlinie 2006/113/EG wurde 2013 von der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) aufgehoben. Die in der Richtlinie 2006/113/EG festgelegten Vorschriften, insbesondere hinsichtlich Mikrobiologie und physikalisch-chemische Parameter, die für Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete von Bedeutung sind, wurden in die Wasserrahmenrichtlinie integriert.

RECHTSAKT

Richtlinie 2006/113/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (kodifizierte Fassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 14–20)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2006/113/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENER RECHTSAKT

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1–73). Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 08.05.2016