Finanzierung der Maßnahmen für den Katastrophenschutz (2007 - 2013)

Die Kommission schlägt die Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Ausarbeitung und Umsetzung von Katastrophenschutzmaßnahmen vor. Der Vorschlag enthält Bestimmungen zur Förderfähigkeit, Auswahlkriterien und Finanzierungsmöglichkeiten von Maßnahmen. Festgelegt werden darüber hinaus Begünstigte, Kontrollen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen.

RECHTSAKT

Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz.

ZUSAMMENFASSUNG

Mit der Entscheidung wird ein Instrument geschaffen, mit dem Maßnahmen zur Vorbereitung und schnellen Reaktion auf Katastrophenfälle finanziert werden können, unabhängig davon, ob es sich um Naturkatastrophen, Industrieunfälle, technisch bedingte Katastrophen oder Terroranschläge handelt. Ziel ist die Unterstützung der Effizienz nationaler Systeme zur Vorbereitung oder Reaktion auf Gefahren für Personen, die Umwelt oder Güter, sei es durch Steigerung der Kapazität dieser Systeme, sei es durch Stärkung ihrer Zusammenarbeit.

Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen laut der Entscheidung insbesondere Demonstrationsprojekte, Maßnahmen zur Sensibilisierung und Verbreitung, Ausbildung und Übungen, Entsendung und Einsatz von Sachverständigen sowie die kurzfristige Mobilisierung von geeigneten Mitteln und Ausrüstungen. Ferner können Maßnahmen der Kommission zur Überwachung und Auswertung, die unmittelbar für die Umsetzung dieses Instruments erforderlich sind, ebenfalls über dieses Instrument finanziert werden.

Zu den Kriterien für die Auswahl von Maßnahmen gehört zum Beispiel, dass diese eine Bewertung des Bedarfs ermöglichen, zur Bereitstellung von geeigneten Mitteln und Ausrüstungen beitragen, die Verfügbarkeit dieser Mittel und Ausrüstungen sicherstellen, deren Weiterleitung an die nachfragenden Staaten ermöglichen und den Austausch von Erfahrungen und Know-how zwischen den einzelstaatlichen Diensten fördern. Bei den Begünstigten kann es sich um privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche natürliche oder juristische Personen handeln.

Die durch das Instrument finanzierten Maßnahmen ergänzen andere Instrumente und Strategien der Europäischen Union (EU), wie den Solidaritätsfonds für die Europäische Union (FSEU).

Um jedoch Überschneidungen und Doppelfinanzierungen zu vermeiden, sind bestimmte Maßnahmenbereiche von der Möglichkeit der Finanzierung durch das hier vorgeschlagene Instrument ausgeschlossen. Dies gilt unter anderem für Maßnahmen, die im „Zweiten Aktionsprogramm „Gesundheit und Verbraucherschutz 2008-2013" oder im Aktionsprogramm im Bereich Verbraucherpolitik vorgesehen sind, sowie für solche, die außerhalb der EU durchgeführt werden und unter das Stabilitätsinstrument fallen oder die in dem besonderen Programm mit Maßnahmen im Zusammenhang mit Terrorakten vorgesehen sind bzw. der Aufrechterhaltung der Ordnung und inneren Sicherheit dienen. Im Übrigen sind Maßnahmen von der Finanzierung ausgeschlossen, die bereits über ein anderes europäisches Finanzierungsinstrument gefördert werden.

Der Gesamtbetrag für die mit diesem Instrument finanzierten Maßnahmen ist auf 189,8 Millionen Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 festgesetzt. Die Maßnahmen können über Zuschüsse oder über öffentliche Aufträge finanziert werden, die entsprechend der Haushaltsordnung der EU erstellt wurden.

Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Einsatzes dieses Finanzinstruments kann die Kommission Kontrollen vor Ort durchführen. Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft ist die Kommission verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz gegen Betrug, Korruption und sonstige illegale Aktivitäten zu ergreifen und gegebenenfalls Sanktionen zu erlassen.

Hintergrund

Mit der Finanzierung durch das vorgeschlagene Instrument soll die Wirksamkeit von Systemen zur Vorbereitung und Reaktion auf Katastrophenfälle gesteigert werden, insbesondere von Maßnahmen, die auf der Grundlage der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom über ein Gemeinschaftsverfahren zu Katastrophenschutzeinsätzen ergriffen werden.

Bis zum 1. Januar 2007 wurden Katastrophenschutzmaßnahmen über das Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz auf der Grundlage der Entscheidung 1999/847/EG finanziert. Das Finanzinstrument ermöglicht es, diese Maßnahmen fortzuführen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung 2007/162/EG, Euratom

1.1.2007

-

ABl. L 71 vom 10.3.2007

Letzte Änderung: 15.05.2008