Wissenschaftliche Ausschüsse für Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt

Die Europäische Union richtet drei wissenschaftliche Beratungsausschüsse im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt ein. Ihre Aufgabe ist es, der Kommission in ihrem jeweiligen Fachbereich wissenschaftliche Gutachten zu liefern.

RECHTSAKT

Beschluss 2008/721/EG der Kommission vom 5. September 2008 zur Einrichtung einer Beratungsstruktur der Wissenschaftlichen Ausschüsse und Sachverständigen im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/210/EG [Siehe ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Im Rahmen des vorliegenden Beschlusses wird eine Beratungsstruktur gebildet, die die Kommission bei der wissenschaftlichen Risikobewertung hinsichtlich der Verbrauchersicherheit, der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt unterstützen soll.

Diese Struktur umfasst drei Ausschüsse, den Wissenschaftlichen Ausschuss "Verbrauchersicherheit" ("SCCS"), den Wissenschaftlichen Ausschuss "Gesundheits-und Umweltrisiken" ("SCHER") und den Wissenschaftlichen Ausschuss "Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken" ("SCENIHR").

Die Ausschüsse werden zu Fragen konsultiert, für die keine anderen Einrichtungen der Gemeinschaft zuständig sind. Auf Anfrage der Kommission oder aus eigener Initiative erstellen sie Gutachten vor allem bei dringendem Bedarf hinsichtlich eines spezifischen Risikos oder zur Ermittlung neuer Forschungsbedürfnisse.

Fachgebiete

Der SCCS erstellt Gutachten zu allen existierenden Gesundheits- und Verbrauchersicherheitsrisiken durch Non-Food-Produkten wie z.B. kosmetische Produkte, Spielzeug, Textilien, Kleidung, Körperpflegemittel, Haushaltsprodukte (Detergenzien usw.) und Verbraucherdienstleistungen (Tätowierungen, usw.).

Der SCHER erstellt Gutachten über Gesundheits- und Umweltrisiken, die durch Verschmutzung und geänderte physikalische Bedingungen wie Luft-, Wasser- und Bodenqualität entstehen. Er erstellt Lebenszyklusanalysen und Analysen zur Toxizität und Ökotoxizität von Bioziden. In Zusammenarbeit mit anderen zuständigen europäischen Agenturen kann er auch Gutachten über die Toxizität und Ökotoxizität chemischer, biochemischer und biologischer Verbindungen erstellen.

Der SCENIHR erstellt Gutachten zu Fragen im Zusammenhang mit neu auftretenden oder neu identifizierten Gesundheitsrisiken sowie zu allgemeineren oder im indirekten Zusammenhang mit der Bewertung von Risiken stehenden Themen. Beispiele für mögliche Tätigkeitsbereiche sind: antimikrobielle Resistenz, neue Technologien (Nanotechnologien usw.), Medizinprodukte (einschließlich solcher, die Stoffe tierischen und/oder menschlichen Ursprungs enthalten), Tissue-Engineering, Blutprodukte, Fertilitätsreduktion, Krebs endokriner Organe, physikalische Gefahren wie Lärm und elektromagnetische Felder (von Mobiltelefonen, Transmittern und elektronisch überwachten Wohnungsbereichen). Er kann auch Gutachten zu Risiken im Zusammenhang mit Faktoren der öffentlichen Gesundheit und nicht übertragbaren Krankheiten erstellen.

Arbeitsweise der Ausschüsse

Die Mitglieder der drei Ausschüsse werden von der Kommission auf der Grundlage ihres Fachwissens und im Einklang mit einer geografischen Streuung ernannt.

Der SCCS, der SCHER und der SCENIHR setzen sich aus jeweils höchstens 17 Mitgliedern zusammen. Die Anzahl der Mitglieder in den einzelnen Ausschüssen wird von der Kommission nach Maßgabe der jeweiligen wissenschaftlichen Erfordernisse festgelegt. Die Mandatsdauer der Mitglieder beträgt drei Jahre und kann verlängert werden. Die Mitglieder dürfen höchstens während drei aufeinanderfolgender Zeiträume wieder in denselben Ausschuss ernannt werden.

Die Kommission ernennt wissenschaftliche Sachverständige für die Dauer von fünf Jahren in den Pool, eine Verlängerung ist möglich. Die Ausschüsse können fünf Sachverständige als assoziierte Mitglieder zur Erstellung von Gutachten oder zu Beratungen heranziehen. Bei Bedarf können die Wissenschaftlichen Ausschüsse Arbeitsgruppen bilden, in denen externe Sachverständige mitarbeiten.

Die drei Wissenschaftlichen Ausschüsse beschließen eine gemeinsame Geschäftsordnung, die die Wahrung der Grundsätze höchste Fachkompetenz, Unabhängigkeit, Transparenz und Vertraulichkeit sicher stellt. Eine ausschussübergreifende Koordinierungsgruppe (ICCG), die aus den Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden der Wissenschaftlichen Ausschüsse besteht, übernimmt die Koordinierung der drei Ausschüsse.

Hintergrund

Der Beschluss 2004/210/EG wird aufgehoben, um die Effizienz der Beratungsstruktur der Wissenschaftlichen Ausschüsse zu verbessern, das Spektrum ihres wissenschaftlichen Fachwissens zu erhöhen und ihre Reaktionszeit gegenüber Risiken zu verringern.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2008/721/EG

5.9.2008

-

ABl. L 241 vom 10.9.2008

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2009/566/EG

27.7.2009

-

ABl. L 196 vom 28.7.2009

Beschluss 2010/309/EU

5.6.2010

-

ABl. L 138 vom 4.6.2010

Letzte Änderung: 20.08.2010