Ausfuhren genetisch veränderter Organismen in Drittländer

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 – grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie soll bestimmte Punkte des Protokolls von Cartagena zur Vermeidung biotechnischer Risiken umsetzen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass einige genetisch veränderte Organismen* (GVO) nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben können.

Um ein angemessenes Schutzniveau sicherzustellen, wird ein Anmelde- und Informationssystem für Ausfuhren von GVO in Drittländer geschaffen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung unterscheidet zwischen GVO, die zur absichtlichen Freisetzung in die Umwelt bestimmt sind (d. h. Feldversuche oder zur Kultivierung, Einfuhr oder Umwandlung von GVO in Industrieerzeugnisse), und GVO, die zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung bestimmt sind.

Exporteure von zur absichtlichen Freisetzung in die Umwelt bestimmten GVO müssen die Ausfuhr bei der zuständigen nationalen Behörde des Einfuhrdrittlandes anmelden. Bleibt daraufhin eine Antwort aus, muss eine erneute Anmeldung erfolgen. Die Anmeldung muss die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Angaben enthalten. Der Exporteur muss die Anmeldeunterlagen und die Empfangsbestätigung fünf Jahre lang aufbewahren und Kopien an die Behörde seines EU-Landes sowie an die Europäische Kommission schicken.

Die Europäische Kommission oder das EU-Land, das die Entscheidung getroffen hat, meldet der Informationsstelle für biologische Sicherheit alle Entscheidungen bezüglich der Verwendung von GVO, die zur Verwendung als Lebensmittel oder zur Verarbeitung bestimmt sind und deren grenzüberschreitende Verbringung möglich ist. Diese Meldung muss die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Angaben enthalten. Es darf keine grenzüberschreitende Verbringung von GVO stattfinden, wenn diese nicht innerhalb der EU zugelassen sind.

Erhält ein EU-Land Kenntnis von einer unabsichtlichen Ausfuhr von potenziell gefährlichen GVO, so muss es die Öffentlichkeit informieren, die Europäische Kommission unterrichten und das betroffene Land konsultieren, damit die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

Die EU-Länder müssen alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen.

HINTERGRUND

Im Jahr 2000 haben die EU und die EU-Länder das Protokoll von Cartagena unterzeichnet. Dieses soll sicherstellen, dass Verbringungen (insbesondere grenzüberschreitende Verbringungen) von GVO kein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen.

Die EU unterzeichnete daraufhin im Jahr 2011 das Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur. Dieses geht näher auf die internationalen Regeln und Verfahren des Protokolls von Cartagena ein, um auf Schäden zu reagieren, die durch die grenzüberschreitende Verbringung von GVO entstanden sind.

SCHLÜSSELBEGRIFF

* Genetisch veränderte Organismen: Organismen, auf die Gentherapie angewendet wurde. Dadurch lässt sich ihr Erbgut künstlich verändern, wodurch sie neue Eigenschaften erhalten (z. B. geringere Anfälligkeit gegenüber Dürren, Insekten oder Krankheiten bei Pflanzen). Da die langfristigen Auswirkungen von GVO auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit noch weitestgehend unbekannt sind, wendet die EU das Vorsorgeprinzip an.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1-10)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss 2002/628/EG des Rates vom 25. Juni 2002 über den Abschluss des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 48-49)

Beschluss 2013/86/EU des Rates vom 12. Februar 2013 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Zusatzprotokolls von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit (ABl. L 46 vom 19.2.2013, S. 1-3)

Letzte Aktualisierung: 24.11.2015