Übereinkommen zum Schutz des Rheins

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Übereinkommen zum Schutz des Rheins – Unterzeichnungsprotokoll

Beschluss 2000/706/EG über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Rheins im Namen der Gemeinschaft

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Ziele des Übereinkommens sind:

Die Flussanliegerstaaten (die Länder, durch die der Rhein fließt) verpflichten sich zu Folgendem:

Die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR) setzt sich aus den Vertretern der Unterzeichnerstaaten zusammen. Den Vorsitz übernehmen diese Staaten abwechselnd. Ihre Beschlüsse werden einstimmig gefasst und an die Vertragsparteien gerichtet. Ihre Aufgaben sind:

Jedes Jahr erstellt die IKSR einen Tätigkeitsbericht und übermittelt diesen an die Vertragsparteien.

Die Vertragsparteien informieren die IKSR regelmäßig über die gemäß dem Übereinkommen eingeleiteten gesetzgeberischen, verordnungsrechtlichen oder sonstigen Maßnahmen, die sie zur Umsetzung dieses Übereinkommens getroffen haben, und über die Ergebnisse dieser Maßnahmen.

Im Februar 2020 haben die Flussanliegerstaaten bei einer Ministerkonferenz in Amsterdam Bilanz über die Durchführung des Programms „Rhein 2020“ der IKSR gezogen. Außerdem wurde das neue Programm „Rhein 2040“ für den nachfolgenden 20-Jahres-Zeitraum angenommen.

INKRAFTTRETEN

Das Übereinkommen ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Übereinkommen zum Schutz des Rheins – Unterzeichnungsprotokoll (ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 31-37)

Beschluss 2000/706/EG des Rates vom 7. November 2000 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Rheins im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 30)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27-34)

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1-73)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2000/60/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 29.06.2020