Schutz von Versuchstieren

Die Europäische Union schafft eine Rahmenregelung für den Schutz von Tieren, die zu Versuchs- oder Forschungszwecken verwendet werden, indem künftig gewährleistet wird, dass diese Tiere angemessene Pflege erhalten und ihnen unnötige Schmerzen und Leiden erspart bleiben.

RECHTSAKT

Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere [ Vgl. ändernde Rechtsakte ].

ZUSAMMENFASSUNG

Richtlinie 86/609/EWG

Zwischen den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zum Schutz der für bestimmte Versuchszwecke verwendeten Tiere bestanden Unterschiede. Im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des Gemeinsamen Marktes mussten diese Unterschiede beseitigt werden.

Die Richtlinie gilt für die Verwendung von Tieren für einen der folgenden Zwecke:

Die Mitgliedstaaten haben Versuche an Tieren, die als gefährdete Arten angesehen werden, zu untersagen. Solche Tiere dürfen nur in besonderen Fällen verwendet werden,

Die Mitgliedstaaten müssen hinsichtlich der Pflege und Unterbringung der Tiere dafür sorgen, dass

Jeder Mitgliedstaaten benennt die Behörden, die für die Überwachung der Anwendung der Richtlinie zuständig sind.

Soll ein Tier einem Versuch unterzogen werden, bei dem mit möglicherweise länger anhaltenden Schmerzen zu rechnen ist, so muss dieser Versuch der Behörde besonders angezeigt und begründet oder von der Behörde ausdrücklich genehmigt werden. Die Behörde hat geeignete gerichtliche oder administrative Schritte zu veranlassen, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass der Versuch für grundlegende Bedürfnisse von Mensch und Tier von hinreichender Bedeutung ist.

Die Behörde eines jeden Mitgliedstaates hat statistische Informationen folgender Art über die Verwendung von Tieren für Versuchszwecke zu sammeln und in regelmäßigen Zeitabständen zu veröffentlichen:

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zum Schutz der für Versuche verwendeten Tiere getroffenen Maßnahmen und legen ihr eine angemessene Zusammenfassung der von ihnen gesammelten statistischen Informationen vor.

Ein Versuch darf nur vorgenommen werden, wenn zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses eine Alternative, bei der kein Tier verwendet werden muss, nicht zur Verfügung steht. Es sind die sinnesphysiologisch am wenigsten entwickelten Tiere zu verwenden.

Die beteiligten Personen (die die Versuche durchführen oder daran teilnehmen) müssen wissenschaftlich kompetent sein und eine entsprechende Ausbildung nachweisen.

Die Zucht-, Liefer- und Verwendereinrichtungen müssen von den zuständigen Behörden zugelassen sein. Diese Einrichtungen müssen ferner ihre Aufzeichnungen mit allen Angaben zu den Tieren (Anzahl und Art der verkauften oder gelieferten Tiere, Verkaufs- oder Lieferdatum, Namen und Anschriften der Empfänger usw.) mindestens drei Jahre lang aufbewahren.

Die Verwendereinrichtungen müssen so konzipiert sein, dass eine möglichst effektive Durchführung der Versuche gewährleistet ist, damit sich aussagekräftige Ergebnisse mit einem minimalen Grad an Unannehmlichkeiten für die Tiere erzielen lassen.

In jeder Zucht-, Liefer- und Verwendereinrichtung sind die Tiere auf dauerhafte Weise nach der am wenigsten schmerzhaften Methode mit einer individuellen Kennzeichnung zu versehen.

Jeder Versuch muss unter Voll- oder Lokalanästhesie durchgeführt werden. Ist eine Betäubung nicht möglich, so können statt dessen Analgetika verwendet werden.

Am Ende eines Versuchs muss das Tier im Hinblick auf die Wiederherstellung seines normalen Gesundheitszustands tierärztlich gepflegt werden. Kann das Wohlbefinden des Tieres nicht wiederhergestellt werden, so muss das Tier so bald wie möglich schmerzlos getötet werden.

Nach Abschluss des Versuchs kann die zuständige Behörde zulassen, dass das Tier freigelassen wird, sofern der Gesundheitszustand des Tieres dies zulässt und keine Gefahr für die Volksgesundheit besteht.

Um unnötige Doppelausführungen von Versuchen zu vermeiden, müssen die Mitgliedstaaten die in anderen Mitgliedstaaten erzielten Forschungsergebnisse anerkennen.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Entwicklung alternativer wissenschaftlicher Verfahren, die dem Tierversuch vergleichbare Ergebnisse liefern könnten, jedoch weniger Tiere erfordern und mit weniger Schmerzen verbunden sind.

Richtlinie 2003/65/EG

Die technischen Anhänge der Richtlinie 86/609/EWG, die unter anderem die Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren enthalten, müssen aktualisiert werden, denn die wissenschaftlichen Informationen, auf die sie sich stützen, sind nicht mehr auf dem neuesten Stand. Um die Änderung der Anhänge zu erleichtern, wird in der oben genannten Richtlinie das bisher geltende Mitentscheidungsverfahren durch das wesentlich einfachere und raschere Regelungsausschussverfahren ersetzt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 86/609/EWG

28.11.1986

24.11.1989

ABl. L 358 vom 18.12.1986

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2003/65/EG

16.9.03

15.9.04

ABl. L 230 vom 16.9.2003

VERWANDTE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere [KOM(2008) 543 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Dieser Vorschlag ergänzt die Richtlinie 86/609/EWG zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere durch die Einführung neuer Maßnahmen zum verbesserten Schutz und Wohlbefinden der für Experimente verwendeten Tiere. Der Vorschlag sieht insbesondere die Förderung alternativer Verfahren, die keine lebenden Tiere verwenden, vor und liefert eine solide Grundlage für die Anwendung des 3R-Prinzips (Replacement, Reduction and Refinement – Ersatz, Begrenzung und Verbesserung) bei Tierversuchen. Der Vorschlag hebt die Richtlinie 86/609/EWG auf.

Mitentscheidungsverfahren (COD/2008/0211)

Empfehlung 2007/526/EG der Kommission vom 18. Juni 2007 mit Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren, die für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden [Amtsblatt L 197 vom 30.7.2007]

In dieser Empfehlung werden die Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren aktualisiert, die für Versuche und andere wissen­schaftliche Zwecke verwendet werden. Darin soll insbesondere Berücksichtigung finden, welche Entscheidungen die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere getroffen haben, das mit dem Beschluss 1999/575/EG des Rates genehmigt wurde.

Statistische Berichterstattung

Gemäß den Artikeln 13 und 26 der Richtlinie 86/609/EWG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission statistische Informationen über die für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere übermitteln.

Fünfter Bericht der Kommission über die statistischen Angaben zur Anzahl der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Versuchs- und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere [KOM(2007) 675 endg. – Amtsblatt C 9 vom 15.1.2008]. Dieser Bericht stützt sich auf die Daten des Jahres 2005, außer für Frankreich, das seine Daten im Jahre 2004 zusammengetragen hat. In ihm werden erstmals die zehn Mitgliedstaaten erfasst, die der Europäischen Union am 1. Januar 2004 beigetreten sind. Im Jahr 2005 belief sich die Gesamtzahl der verwendeten Tiere auf 12,1 Millionen, wobei ein Anteil von 8,6 % der EU-weit verwendeten Tiere auf die 2004 beigetretenen Länder entfiel. Malta gab an, dass auf seinem Hoheitsgebiet keine Tierversuche vorgenommen worden seien. Wie schon in den Vorjahren wurden Nager und Kaninchen (78 %), gefolgt von Fischen, am häufigsten verwendet.

Vierter Bericht der Kommission über die statistischen Angaben zur Anzahl der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere [KOM(2005) 7 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Dieser Bericht stützt sich auf Daten aus dem Jahre 2002, außer für Frankreich, das seine Daten im Jahre 2001 zusammengetragen hat. Im Bericht wird darauf hingewiesen, dass erstmals alle Mitgliedstaaten einheitliche statistische Tabellen verwendet haben (″EU-Tabellen″). Außerdem umfassen die Daten künftig das ganze Spektrum von Verfahren und Zwecken. Im Jahre 2002 wurden insgesamt 10,7 Millionen Tiere zu Versuchs- und Forschungszwecken verwendet, wobei es sich weiterhin vorwiegend um Nagetiere und Kaninchen handelte, jedoch eine spürbar steigende Tendenz bei der Verwendung von Fischen zu verzeichnen war.

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 22. Januar 2003 - Dritter Bericht der Kommission über die statistischen Angaben zu den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere [KOM(2003) 19 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Dieser Bericht enthält die statistischen Angaben für 1999. Im Unterschied zu den früheren Berichten betreffen die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten ein breiteres Spektrum von Verfahren und Zwecken. So konnten viel genauere und ausführlichere unionsweite Tabellen aufgestellt werden.

Aus dem Bericht geht eine Tendenz zur Verringerung der Verwendung von Tieren für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke hervor. 1999 wurden 9,8 Millionen Tiere verwendet. Wie in den Vorjahren werden weiterhin Nagetiere und Kaninchen am meisten verwendet.

Zweiter Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die statistischen Angaben zu den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere [KOM(1999) 191 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Dieser Bericht enthält die statistischen Angaben für 1996 - außer für Frankreich, das Daten für 1997 übermittelt hat. Die Kommissionsdienststellen und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben sich bei der Erarbeitung dieses Berichts auf acht harmonisierte statistische Tabellen („EU-Tabellen“) geeinigt. Die Zahl der verwendeten Tiere belief sich auf 11,6 Millionen.

Erster Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über statistische Informationen zur Anzahl der für Versuchs- oder andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere [KOM(94) 195 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Dieser Bericht betrifft das Jahr 1991. Die zusammenfassende Tabelle für die gesamte Europäische Union enthält Angaben für die Jahre 1990, 1991 und 1992.

Für Belgien und Luxemburg liegen keine Angaben vor.

Europäisches Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere

Beschluss 1999/575/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere [Amtsblatt L 222 vom 24.8.1999]. Die Gemeinschaft befürwortet alle Projekte, die dem Wohlergehen von Versuchstieren dienen. Dementsprechend verstärkt sie ihre Anstrengungen zur Entwicklung wissenschaftlicher Ersatzmethoden, damit die Verwendung von Tieren zu Versuchszwecken vermindert werden kann.

Beschluss 2003/584/EG des Rates vom 22. Juli 2003 über den Abschluss des Änderungsprotokolls des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere durch die Europäische Gemeinschaft [Amtsblatt L 198 vom 6.8.2003].

In diesem Protokoll wird ein vereinfachtes Verfahren zur Änderung der technischen Anhänge des Übereinkommens festgelegt, so dass die wissenschaftliche und technische Entwicklung sowie die neuesten Forschungsergebnisse in den relevanten Bereichen berücksichtigt werden können.

Letzte Änderung: 11.12.2008