Die Situation im Jahre 1999 und Aussichten auf dem Gebiet der Entsorgung radioaktiver Abfälle

Die Kommission analysiert die Lage der radioaktiven Abfälle in der Europäischen Union im Nachgang zur Durchführung des Aktionsplans der Gemeinschaft 1980-1999.

RECHSTAKT

Mitteilung und vierter Bericht der Kommission vom 11. Januar 1999 über die derzeitige Lage und die Aussichten auf dem Gebiet der Entsorgung radioaktiver Abfälle in der Europäischen Union [KOM(98) 799 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Im Vergleich zu sonstigen Industrieabfällen fallen radioaktive Abfälle nur in sehr geringen Umfang an. Ein Teil dieser Abfälle, insbesondere die hochaktiven Abfälle (HAA) aus der Kernenergieerzeugung, bleibt jedoch für Tausende von Jahren gefährlich und muss daher sehr sorgfältig überwacht und so endgelagert werden, dass wirkungsvolle Barrieren den Wiedereintritt der Radioisotope in die Biosphäre verzögern.

Unter radioaktiven Abfällen versteht man im Allgemeinen Stoffe, die der Überwachung im Rahmen eines Melde-, Genehmigungs- und Kontrollsystems gemäß internationalen Empfehlungen oder aufgrund von gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unterworfen sind und für die keine weitere Verwendung vorgesehen ist.

Die bei der Entsorgung radioaktiver Abfälle aller Kategorien anzuwendenden Verfahren und Techniken sind inzwischen soweit entwickelt, dass sie im großtechnischen Maßstab eingesetzt werden können. Der einzige Aspekt, der noch in die Praxis umzusetzen ist, ist die tiefe Endlagerung hochaktiver, wärmeentwickelnder Abfälle. Obwohl die technische Durchführbarkeit in umfangreichen Forschungsversuchen und zahlreichen einschlägigen Studien nachgewiesen wurde, verzögert sich die Realisierung in einigen Mitgliedstaaten (Verzögerung der Genehmigungsverfahren, Probleme mit der öffentlichen Akzeptanz).

In ihrer Mitteilung „Eine Gemeinschaftsstrategie für die Entsorgung radioaktiver Abfälle" vom 2. März 1994 [KOM(94) 66 endg.] entwickelte die Kommission eine Strategie, die von der Sicherheit der Bevölkerung und dem Schutz der Umwelt ausgeht.

Sie zielt darauf ab, die bei der Entsorgung radioaktiver Abfälle verfolgten Grundsätze und Praktiken im Rahmen des Möglichen auf Gemeinschaftsebene zu harmonisieren, um EU-weit ein gleichwertiges und annehmbares Sicherheitsniveau zu gewährleisten.

Bei der Strategie handelt es sich um ein umfassendes mittel- und langfristiges Programm, das schrittweise verwirklicht werden soll. Es beinhaltet folgende Kernpunkte: Definition und Klassifizierung radioaktiver Abfälle, Minimierung der Abfallmenge, Transport, Behandlung und Lagerung der Abfälle, Finanzierung der Abfallentsorgung und Information der Öffentlichkeit.

Radioaktive Abfälle fallen in allen Mitgliedstaaten an, wobei die Mengen der Abfälle, die eine Langzeit- oder Endlagerung erfordern, in Ländern ohne eigene Kernkrafterzeugung nur sehr gering sind.

In manchen Ländern sind deutlich weniger radioaktive Abfälle angefallen als vorausgesagt. Der Hauptgrund hierfür liegt darin, dass der Bau neuer Kernkraftwerke aufgrund einer nach dem Unfall von Three Mile Island im Jahre 1979 und vor allem nach der Katastrophe von Tschernobyl im Jahre 1986 geänderten Politik in den meisten Mitgliedstaaten eingestellt wurde. Ein weiterer Grund ist die endgültige Stilllegung einiger Demonstrationsanlagen und Kraftwerke der ersten Generation.

Radioaktive Abfälle entstehen hauptsächlich bei vier Arten von Aktivitäten:

Die für medizinische Zwecke eingesetzten Radionuklide sind zumeist kurzlebig. Die Abfälle werden deshalb gelagert, um die Radioaktivität abklingen zu lassen, und werden freigegeben, sobald die Konzentration unter die in der Betriebserlaubnis des betreffenden Krankenhauses oder Zwischenlagers festgelegten Grenzwerte abgesunkten ist. Radiologisch problematischer sind verbrauchte umschlossene Strahlungsquellen, die normalerweise gesammelt und zentral gelagert werden.

Die weitaus größten Mengen radioaktiver Abfälle haben ihren Ursprung im Kernbrennstoffkreislauf, wobei die Hauptvolumen in der Uranerzgewinnung und -verarbeitung und in der Urananreicherung anfallen. Abfälle mit erhöhten Konzentrationen natürlicher Radionuklide werden im Allgemeinen nicht als radioaktive Abfälle erfasst; sie können aber bei unsachgemäßer Behandlung eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen.

Der Bericht enthält Einzelangaben zum Aufkommen aus den ersten drei Aktivitäten in den Fünfjahreszeiträumen bis zum Jahr 2020 für alle Mitgliedstaaten sowie allgemeine Informationen über die Verarbeitung von Materialien (die Zahlen berücksichtigen lediglich die Produktion von Anlagen, die bereits in Betrieb, im Bau oder verbindlich geplant sind)..

Im Bericht wird zwischen folgenden Abfallarten unterschieden:

Die Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle ist inzwischen Routine geworden. Die Mitgliedstaaten ohne eigene Kernkrafterzeugung haben ihre Pläne für die Endlagerung ihrer radioaktiven Abfälle zumindest vorerst aufgegeben. Außerdem haben sich drei Länder (Italien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich) dafür entschieden, die Endlagerung hochaktiver Abfälle für weitere fünfzig, wenn nicht sogar für mehr als hundert Jahre aufzuschieben.

Eine Endlagerung radioaktiver Abfälle haben alle Mitgliedstaaten mit eigenen Kernkraftprogrammen praktiziert, und zwar entweder durch Versenken im Meer, durch Einlagerung in tiefe geologische Formationen oder in Oberflächen- und oberflächennahen Endlagern.

Die für die Forschung zur Verfügung stehenden Mittel werden heute im Wesentlichen für die Grundlagenforschung verwendet, z.B. über fortgeschrittene Methoden der Trennung von Radionukliden oder die Transmutation langlebiger Radionuklide. Alle Mitgliedstaaten mit Kernkraftprogrammen haben besondere Organisationen geschaffen, die für alle oder bestimmte Aspekte der Entsorgung radioaktiver Abfälle zuständig sind und ihrerseits der Aufsicht durch die Sicherheitsbehörden unterstehen.

Was die Rechtsvorschriften angeht, so gibt es Sicherheitsnormen für den Strahlenschutz, die Überwachung von Transporten radioaktiven Materials und die Sicherheitsmaßnahmen für Spaltstoffe. Daneben schreibt die Richtlinie 85/337/EWG (in der durch die Richtlinie 97/11/EWG geänderten Fassung) für Anlagen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor.

Auf internationaler Ebene ist das gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennstoffe und die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle zu nennen, das seit September 1997 zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien aufliegt. (Bis Ende Februar 1998 hatten die folgenden 11 Mitgliedstaaten dieses Übereinkommen unterzeichnet: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Schweden und das Vereinigte Königreich.).

Die Kommission empfiehlt vor allem,

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle [KOM(2003) 32 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Die Kommission schlägt verschiedene Maßnahmen vor, durch die eine sichere, wirksame und einheitliche Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle in der gesamten Europäischen Union gewährleistet werden soll. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem die Verabschiedung einzelstaatlicher Programme zur Lagerung radioaktiver Abfälle im Allgemeinen sowie zur Lagerung hoch radioaktiver Abfälle in tiefen Endlagern im Besonderen. Darüber hinaus ist im Vorschlag vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, sämtliche geeigneten Maßnahmen einzuleiten, durch die der Schutz von Mensch und Umwelt bei Aufbereitung und Handhabung abgebrannter Kernbrennelemente und radioaktiver Abfälle gewährleistet wird.

Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 1999 zur derzeitigen Lage und zu den Aussichten der Entsorgung radioaktiver Abfälle in der Europäischen Gemeinschaft [nicht im Amtsblatt veröffentlicht] Diese Schlussfolgerungen des Rates schließen an die Mitteilung und den vierten Bericht der Kommission über die derzeitige Lage und die Aussichten auf dem Gebiet der Entsorgung radioaktiver Abfälle in der Union an, der den Zeitraum bis Ende 1997 behandelt.

Der Rat unterstreicht, dass das Aufkommen radioaktiver Abfälle in der Gemeinschaft rückläufig ist, und ermuntert die Mitgliedstaaten, ihre Bemühungen zur Reduzierung der Menge und der Radioaktivität der Abfälle unabhängig davon, bei welchen Anwendungsgebieten der Kerntechnik diese Abfälle anfallen, fortzusetzen.

Der Rat unterstreicht die Bedeutung

Auf der Ebene von Regierungen, Regulierungsbehörden, Betreibern und Öffentlichkeit muss für Transparenz bei Abfallentsorgungsmaßnahmen in der gesamten Gemeinschaft gesorgt werden, damit den technischen, gesellschaftlichen, umweltpolitischen und ethischen Fragen besser Rechnung getragen wird.

Der Rat

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Nukleare Altlasten aus den Tätigkeiten der GFS im Rahmen des Euratom-Vertrags - Rückbau der veralteten kerntechnischen Anlagen und Abfallentsorgung [KOM(1999) 114 endg.].

Das in dieser Mitteilung vorgestellte Aktionsprogramm erstreckt sich auf bereits abgeschaltete Anlagen und die Bewirtschaftung von atomarem Abfall und deckt einen Zeitraum von vier Jahren (1999-2002) ab. Der für diesen Zeitraum als notwendig erachtete Betrag beläuft sich auf 25,4 Mio. EUR. Hierbei handelt es sich um die erste Phase eines Programms für den Rückbau bereits abgeschalteter Anlagen, der sich über 15 Jahre erstreckt und dessen voraussichtliche Gesamtkosten mit 230 Mio. EUR veranschlagt werden.

Letzte Änderung: 11.09.2006