Verbrennung von Abfällen

Die Europäische Union (EU) legt Maßnahmen fest, mit denen die Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden infolge der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen sowie die dadurch bedingten Risiken für die menschliche Gesundheit vermieden oder beschränkt werden können. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere die Pflicht, für Abfallverbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen eine entsprechende Genehmigung einzuholen, und legen Emissionsgrenzwerte für bestimmte Schadstoffe fest, die in die Luft oder in Gewässer gelangen.

RECHTSAKT

Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Durch die Verbrennung gefährlicher und ungefährlicher Abfälle können Schadstoffe in die Luft, das Wasser und den Boden ausgestoßen werden und sich negativ auf die Gesundheit des Menschen auswirken. Um diese Risiken zu begrenzen, legt die Europäische Union (EU) die Betriebsbedingungen für Abfallverbrennungsanlagen * und Mitverbrennungsanlagen * sowie strenge technische Auflagen fest.

Anlagen

Diese Richtlinie gilt nicht nur für Verbrennungsanlagen von festen oder flüssigen Abfällen, sondern auch für Mitverbrennungsanlagen.

Ausgenommen sind Versuchsanlagen zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr behandelt werden sowie Anlagen, in denen ausschließlich folgende Abfälle behandelt werden:

Genehmigungen

Alle Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen benötigen eine Betriebsgenehmigung. Diese wird von einer zuständigen Behörde vorbehaltlich der Einhaltung der in dieser Richtlinie aufgeführten Auflagen erteilt. In der Genehmigung sind die Arten und Mengen von Abfällen, die behandelt werden können, die Verbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität der Anlage und die anzuwendenden Probenahme- und Messverfahren zur Ermittlung der Luft- und der Wasserverschmutzung festgelegt.

Anlieferung und Annahme des Abfalls

Der Betreiber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage ergreift alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen, um Belastungen für die Umwelt und Gefahren für die menschliche Gesundheit zu vermeiden.

Bevor gefährliche Abfälle in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage angenommen werden können, müssen dem Betreiber dieser Anlagen die Verwaltungsinformationen über den Produktionsvorgang, die physikalische und chemische Zusammensetzung gefährlicher Abfälle und die damit verbundenen Risiken vorliegen.

Betriebsbedingungen

Um eine vollständige Verbrennung der Abfälle zu gewährleisten, muss das bei der Verbrennung und Mitverbrennung entstehende Gas der Richtlinie entsprechend mindestens zwei Sekunden lang auf mindestens 850 °C erwärmt werden. Wenn es sich um gefährliche Abfälle mit einem in Chlor ausgedrückten Gehalt an halogenierten organischen Stoffen von mehr als 1 % handelt, ist die Temperatur mindestens zwei Sekunden lang auf mindestens 1 100 °C anzuheben.

Die beim Verbrennungsprozess entstehende Wärme muss so weit wie möglich genutzt werden.

Grenzwerte für Emissionen in die Luft

Die Grenzwerte für Emissionen aus Verbrennungsanlagen in die Luft sind dem Anhang V der Richtlinie zu entnehmen. Sie betreffen Schwermetalle, Dioxine und Furane, Kohlenmonoxid (CO), Staub, organisch gebundenen Kohlenstoff insgesamt, Chlorwasserstoff (HCI), Fluorwasserstoff (HF), Schwefeldioxid (SO2) und Stickstoffoxide (NO und NO2).

Die Grenzwerte für Emissionen aus Mitverbrennungsanlagen in die Luft sind dem Anhang II der Richtlinie zu entnehmen, der außerdem Sonderbestimmungen für Zementöfen und Abfallmitverbrennungsanlagen enthält.

Ableitung von Wasser aus der Abgasreinigung

Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen über eine Genehmigung für die Ableitung von Abwasser, das bei der Abgasreinigung entsteht, verfügen. Diese Genehmigung muss gewährleisten, dass die Emissionsgrenzwerte in Anhang IV der Richtlinie eingehalten werden.

Rückstände

Rückstände aus dem Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgang sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen und so weit wie möglich zu verwerten. Beim Transport von Trockenrückständen sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um deren Freisetzung in die Umwelt zu verhindern. Es sind Versuche durchzuführen, um die physikalischen und chemischen Eigenschaften der Rückstände sowie ihr Verschmutzungspotenzial zu ermitteln.

Kontrolle und Überwachung

Die Richtlinie schreibt die Einrichtung obligatorischer Mess-Systeme zur Überwachung der einschlägigen Betriebskenngrößen und der Emissionen vor. Ableitungen in die Luft und das Wasser sind gemäß Artikel 11 und Anhang III der Richtlinie kontinuierlich oder regelmäßig zu messen.

Zugang zu Informationen und Beteiligung der Öffentlichkeit

Anträge auf Genehmigung neuer Anlagen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, damit diese Stellungnahmen abgeben kann, ehe die zuständige Behörde eine Entscheidung trifft.

Anlagen mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen oder mehr pro Stunde müssen der zuständigen Behörde und der Öffentlichkeit einen Jahresbericht über ihre Funktionsweise und Überwachung vorlegen. Das Verzeichnis der Anlagen mit weniger als zwei Tonnen wird von der zuständigen Behörde aufgestellt und veröffentlicht.

Berichterstattung

Vor dem 31. Dezember 2008 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie, die Fortschritte bei der Emissionskontrolle und die Erfahrungen mit der Abfallwirtschaft vor. Dieser Bericht ist in der Mitteilung KOM(2007) 843 endg. enthalten.

Ferner werden weitere Berichte über die Umsetzung der Richtlinie erstellt.

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Strafen für Verstöße gegen die Bestimmungen der Richtlinie fest.

Hintergrund

Mit dieser Richtlinie soll der technische Fortschritt bei der Überwachung von Emissionen aus Verbrennungsprozessen in die bestehenden Rechtsvorschriften aufgenommen werden. Weiterhin soll gewährleistet werden, dass die internationalen Verpflichtungen der EU zur Verringerung der Luft- und Umweltverschmutzung, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung von Grenzwerten für Dioxin-, Quecksilber- und Staubemissionen, die während der Abfallverbrennung entstehen, eingehalten werden. Die Richtlinie stützt sich auf einen integrierten Ansatz, bei dem die Grenzwerte für Emissionen in die Luft durch Grenzwerte für die Ableitung von Abwasser ergänzt werden.

Schlüsselwörter des Rechtakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2000/76/EG

28.12.2000

28.12.2002

ABl. L 332 vom 28.12.2000

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1137/2008

11.12.2008

-

ABl. L 311 vom 21.11.2008

Die Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2000/76/EG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung besitzt rein dokumentarischen Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung). [Amtsblatt L 334 vom 17.12.2010].

Entscheidung 2006/329/EG der Kommission vom 20. Februar 2006 zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen [Amtsblatt L 121 vom 6.5.2006].

See also

Letzte Änderung: 27.10.2011