Gasförmige Schadstoffe von Traktoren und landwirtschaftlichen Maschinen

Die Europäische Union (EU) legt die zulässigen Emissionsnormen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gemeinschaftsebene fest, um die Luftverschmutzung durch diese Motoren zu verringern.

RECHTSAKT

Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie nennt die Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Luftverschmutzung durch land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen zu ergreifen sind. Sie soll daher die Schadstoffemissionen senken und gleichzeitig das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten.

Betroffene Fahrzeuge

Diese Richtlinie betrifft die Vorschriften für Schadstoffemissionen aus land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen . Dabei geht es insbesondere um die Festlegung der Typgenehmigungsverfahren für Motoren, die für Zugmaschinen bestimmt sind, sowie um die Festlegung der Verfahren zur Typgenehmigung von Zugmaschinen in Bezug auf die Schadstoffemissionen.

Zu erfüllende Verpflichtungen

Der Fahrzeughersteller muss die Erteilung der EG-Typgenehmigung in Bezug auf die Schadstoffemissionen beantragen. Er muss bestimmte Angaben in Bezug auf das Fahrzeug wie etwa den Motortyp vorlegen.

Zudem muss der Fahrzeughersteller bestimmte Vorschriften in Bezug auf die Prüfungen, die Kennzeichnung des Motors oder die Übereinstimmung der Produktion erfüllen.

Die Austauschmotoren müssen die Grenzwerte erfüllen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens für diesen Austauschmotor galten.

Flexibilitätssystem

Eine begrenzte Anzahl an Traktoren kann in Betrieb genommen werden, sofern sie mit einem Motor ausgerüstet werden, der in Übereinstimmung mit den Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte der jeweils unmittelbar vorangehenden Stufe zugelassen wurde.

Die Anzahl der im Rahmen des Flexibilitätssystems in Verkehr gebrachten Traktoren darf nicht mehr als 40 % der jährlichen Anzahl an Traktoren, die vom Hersteller auf den Markt gebracht wurden, betragen.

Grenzwerte

Die Richtlinie enthält dieselben Prüfvorschriften wie für Mobile Maschinen sowie die entsprechenden Emissionsgrenzwerte.

Gleichzeitig fügt sich die Richtlinie in den Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, das durch die Richtlinie 2003/37/EG ersetzt wurde.

Die Richtlinie 77/537/EWG bezüglich der zu treffenden Maßnahmen gegen die Emission von Schadstoffen aus Dieselmotoren, die für die Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern bestimmt sind, wird durch diese Richtlinie ergänzt, in der zwischen den vier einzelnen Schadstoffen - Kohlenmonoxid (CO), unverbrannte Kohlenwasserstoffe (HC), Stickoxide (NOx) und Partikelbestandteile (PT) - unterschieden wird.

Diese Richtlinie wird mit Wirkung vom 1. Januar 2016 durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 aufgehoben.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2000/25/EG

12.7.2000

31.12.2000

ABl. L 173 vom 12.7.2000

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2005/13/EG

21.3.2005

31.12.2005

ABl. L 55 vom 1.3.2005

Richtlinie 2006/96/EG

1.1.2007

-

ABl. L 363 vom 20.12.2006

Richtlinie 2011/72/EU

13.10.2011

24.9.2011

ABl. L 246 vom 23.9.2011

Richtlinie 2011/87/EU

8.12.2011

9.12.2012

ABl. L 301 vom 18.11.2011

Richtlinie 2013/15/EU

1.7.2013

1.7.2013

ABl. L 158 vom 10.6.2013

Richtlinie 2014/43/EU

9.4.2014

1.1.2015

ABl. L 82 vom 20.3.2014

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2011/87/EU wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Änderung: 02.07.2014