Stickstoffdioxid

1) ZIEL

Überwachung und Begrenzung des Stickstoffdioxidgehalts der Atmosphäre.

2) RECHTSAKT

Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid [Amtsblatt L 87 vom 27.03.1985].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie legt für den Stickstoffdioxidgehalt der Atmosphäre Folgendes fest:

Außerdem legt sie eine Referenzanalysemethode für die Stickstoffdioxidkonzentrationen und Spezifikationen für die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Messstationen fest.

Der Grenzwert gilt ab dem 1. Juli 1987. Die Mitgliedstaaten können jedoch zeitlich begrenzte Ausnahmen in Anspruch nehmen, wenn sie der Kommission Pläne zur schrittweisen Verbesserung der Luftqualität vorlegen.

Es steht den Mitgliedstaaten frei, strengere Werte festzulegen als in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

Es ist ein Verfahren für die Anpassung dieser Richtlinie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt vorgesehen.

Die Kommission veröffentlicht in regelmäßigen Zeitabständen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.

Mit Wirkung vom 19. Juli 2001 wird diese Richtlinie mit der Richtlinie 1999/30/EG über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft teilweise aufgehoben. Vollständig aufgehoben wird sie 2010.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Richtlinie 85/203/EWG

26.03.1985

01.01.1987

4) durchführungsmassnahmen

Bericht KOM(2002) 609 endg. [nicht im Amtsblatt veröffentlicht].Bericht der Kommission vom 7. November 2002 über den Stand der Durchführung der Richtlinien zur Luftreinhaltung 80/779/EWG, 82/884/EWG und 85/203/EWG im Zeitraum 1997-1999.

Die Kommission ist verpflichtet, diesen Bericht zu veröffentlichen, obwohl die Richtlinie 80/779/EWG nach und nach durch die Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität und durch die Richtlinie 1999/30/EG über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft ersetzt wird. In den drei Richtlinien, die Gegenstand des Berichts sind, werden Grenzwerte festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen. In Tabelle 1 des Berichts sind aufgetretene Grenzwertüberschreitungen aufgeführt: angegeben ist die Zahl der Stationen, in denen Grenzwertüberschreitungen festgestellt wurden. In Tabelle 2 ist angegeben, welche Grenzwerte der Richtlinie 80/779/EWG überschritten wurden, und was die Hauptursache der Überschreitung war und welche Maßnahmen zur Abhilfe geplant sind oder getroffen wurden. Für den Zeitraum 1997 - 1999 haben vier Mitgliedstaaten Grenzwertüberschreitungen zur Richtlinie 80/779/EWG gemeldet. Die meisten davon betrafen Schwebestaub. Fünf Mitgliedstaaten haben NO2-Grenzwertüberschreitungen im Jahr 1997, drei im Jahr 1998 und vier im Jahr 1999 gemeldet. Kein Mitgliedstaat hat Überschreitungen der Grenzwerte für Blei gemeldet.

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 09.06.2006