Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

Das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) soll die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistungen aller europäischer Organisationen sowie der Information der Öffentlichkeit und der anderen interessierten Kreise fördern.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) zielt darauf ab, die Umweltleistungen der öffentlichen und privaten Organisationen in allen Wirtschaftszweigen zu verbessern, indem diese

Jede Organisation, die sich an diesem System beteiligen will, muss

Die Mitgliedstaaten schaffen ein System für die Zulassung unabhängiger Umweltgutachter und die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeiten entsprechend den Bestimmungen von Anhang V. Diese Systeme müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung voll funktionsfähig sein. Jeder Mitgliedstaat benennt innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung die zuständige Stelle. Die Zulassungsstellen aller Mitgliedstaaten schaffen ein Forum, in dem sie die Leitlinien für die Zulassung, die sachliche Qualifikation und die Beaufsichtigung der Umweltgutachter erstellen. Ferner erarbeitet das Forum ein Verfahren für eine Prüfung durch Fachkollegen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Zulassungssysteme die Anforderungen der Verordnung erfüllen.

Zur Aufrechterhaltung der EMAS-Eintragung müssen Organisationen

Die Organisationen, die sich am EMAS-System beteiligen wollen, werden von der zuständigen Stelle eingetragen, wenn sie

Die zuständigen Stellen können die Eintragung einer Organisation aussetzen oder streichen oder auch verweigern, wenn die Organisation die in der Verordnung vorgeschriebenen Anforderungen nicht erfüllt.

Die Liste der Umweltgutachter und das Verzeichnis der in EMAS eingetragenen Organisationen werden von der Kommission geführt und öffentlich zugänglich gemacht.

Es wurde ein EMAS-Zeichen geschaffen (siehe Anhang IV). Dieses Zeichen darf von den Organisationen auf für gültig erklärten Informationen gemäß Anhang III, auf für gültig erklärten Umwelterklärungen, auf ihren Briefköpfen, auf Unterlagen, in denen ihre Beteiligung an EMAS mitgeteilt wird, und auf oder in der Werbung für ihre Dienstleistungen, Produkte oder Tätigkeiten verwendet werden. Dieses Zeichen darf nicht auf Produkten oder ihrer Verpackung oder in Verbindung mit Vergleichen mit anderen Produkten verwendet wenden.

Die Mitgliedstaaten müssen prüfen, wie der EMAS-Eintragung bei der Durchsetzung der Umweltvorschriften Rechnung getragen werden kann, damit doppelter Arbeitsaufwand vermieden wird.

Die Mitgliedstaaten sind gemäß der Verordnung verpflichtet, die Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen am System für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung zu fördern.

Die Mitgliedstaaten werben für EMAS, um die breite Öffentlichkeit über das System zu informieren. Die Kommission ist für die Förderung von EMAS auf Gemeinschaftsebene zuständig.

Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für Sanktionen bei Nichtbeachtung dieser Verordnung. Sie können ein Gebührensystem einrichten, um die Kosten von EMAS zu decken.

Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission EMAS und sein Zeichen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

Hintergrund

Die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung. Die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 wird damit aufgehoben.

Bezug

Rechtsakt

Inkrafttreten

Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 761/2001 [Annahme: Mitentscheidungsverfahren COD/1998/0303]

27.4.2001

-

ABl. L 114 vom 24.4.2001

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei

1.5.2004

-

ABl. L 236 vom 23.9.2003

Verordnung (EG) Nr. 196/2006

24.2.2006

-

Abl. L 32 vom 4.2.2006.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juli 2008 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) [KOM(2008) 0402 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Ziel dieses Vorschlags ist es, die Effizienz des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung zu verbessern, um: die Zahl der teilnehmenden Organisationen zu erhöhen, EMAS die Anerkennung als ein Referenzsystem für das Umweltmanagement zu verschaffen und den Organisationen, die andere Umweltmanagementsysteme anwenden, die Möglichkeit zu geben, ihr System auf das Niveau von EMAS nachzurüsten. Der Vorschlag soll die EMAS-registrierten Organisationen außerdem ermuntern, bei der Wahl der Dienstleistungserbringer und Zulieferer Umweltbelangen Rechnung zu tragen.

Dieser Vorschlag sieht zudem eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren vor. Er ergänzt das Umweltmanagementsystem durch eine stärkere Verpflichtung zur Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften sowie durch verstärkte Umweltberichterstattung. Der Vorschlag führt eine Harmonisierung der Vorschriften und Verfahren für die Akkreditierung ein und gestattet die Teilnahme von Organisationen außerhalb der Gemeinschaft.

Mitentscheidungsverfahren COD/2008/0154

Entscheidung 2007/747/EG der Kommission vom 19. November 2007 zur Anerkennung von Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und zur Aufhebung der Entscheidung 97/264/EG [Amtsblatt L 303 vom 21.11.2007]

Bericht der Kommission vom 9. November 2004 über Anreize für in das EMAS-Verzeichnis eingetragene Organisationen [KOM(2004) 745 endg. – Amtsblatt C 55 vom 4.3.2005] Nahezu alle Mitgliedstaaten haben Maßnahmen getroffen, die für flexiblere Regelungen sorgen und Organisationen zur Teilnahme am EMAS-System ermuntern sollen. In verschiedenen Mitgliedstaaten gestatten die Vorschriften bereits ein gewisses Maß an Flexibilität (durch Entlastung oder Liberalisierung) in Bezug auf die Antragsverfahren, die Auflagen für Berichterstattung und Überwachung sowie die Verringerung der Zahl der Inspektionen. In mehreren Bereichen wurden Anreize geschaffen, so bei öffentlichen Aufträgen (beispielsweise durch Einführung eines Auswahlkriteriums, wonach Bieter ihre fachliche Befähigung im Umgang mit Umweltproblemen nachweisen müssen), bei Zuschüssen (Zuschüsse für neue EMAS-Eintragungen, Steuervergünstigungen bei Anschaffungen zur Verbesserung der Umweltleistung, Senkung der Eintragungsgebühren usw.), bei der technischen Hilfe (Programme zur schrittweisen Einführung insbesondere für KMU etc.) oder im Bereich der Information (spezielle Informationsprogramme, Informationskampagnen für die breite Öffentlichkeit, Konferenzen, Seminare u. Ä.).

Empfehlung 2003/532/EG [Amtsblatt L 184 vom 23.7.2003] Empfehlung der Kommission vom 10. Juli 2003 über Leitlinien zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) in Bezug auf die Auswahl und Verwendung von Umweltleistungskennzahlen (Text von Bedeutung für den EWR)

Entscheidung 2001/681/EG [Amtsblatt L 247 vom 17.9.2001] Entscheidung der Kommission vom 7. September 2001 über Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

Organisationen im Sinne von Artikel 2 der EMAS-Verordnung werden gemäß dem Leitfaden in Anhang I der Entscheidung eingetragen. In der Entscheidung wird zudem festgelegt, dass Organisationen die Aktualisierungen ihrer Umwelterklärung gemäß Anhang II für gültig erklären lassen müssen. Das EMAS-Zeichen ist im Einklang mit dem Leitfaden in Anhang III zu verwenden.

Empfehlung 2001/680/EG [Amtsblatt L 247 vom 17.9.2001] Empfehlung der Kommission vom 7. September 2001 über Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

Liste der eingetragenen Standorte in Norwegen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 [Amtsblatt C 45 vom 23.2.2006]

Die nach der alten EMAS-Regelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates erlassenen Maßnahmen bleiben in Kraft:

Liste [Amtsblatt C 273 vom 25.9.1999] Liste der zugelassenen Umweltgutachter im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung [Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates]

Diese Liste enthält detaillierte Angaben über die Umweltgutachter, deren Eintragung der Kommission von den Zulassungsstellen in den Mitgliedstaaten bis einschließlich 31. Mai 1999 mitgeteilt wurde.

Liste [Amtsblatt C 273 vom 25.9.1999] Verzeichnis der eingetragenen Standorte in dem Europäischen Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung [Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates]

Dieses Verzeichnis enthält detaillierte Angaben über alle Standorte, die der Kommission durch die zuständigen Stellen oder Behörden der Mitgliedstaaten bis einschließlich 31. Mai 1999 mitgeteilt wurden.

Liste [Amtsblatt C 254 vom 12.8.1998] Liste der zugelassenen Umweltgutachter im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung [Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates]

Diese Liste enthält detaillierte Angaben über die Umweltgutachter, deren Eintragung der Kommission von den Zulassungsstellen in den Mitgliedstaaten bis einschließlich 31. Mai 1998 mitgeteilt wurde.

Liste [Amtsblatt C 254 vom 12.8.1998] Verzeichnis der eingetragenen Standorte in dem Europäischen Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung [Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates]

Dieses Verzeichnis enthält detaillierte Angaben über alle Standorte, die der Kommission durch die zuständigen Stellen oder Behörden der Mitgliedstaaten bis einschließlich 31. Mai 1998 mitgeteilt wurden.

Liste [Amtsblatt C 276 vom 11.9.1997] Liste der zugelassenen Umweltgutachter im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung [Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates].

Diese Liste enthält detaillierte Angaben über die Umweltgutachter, deren Eintragung der Kommission von den Zulassungsstellen in den Mitgliedstaaten bis einschließlich 15. April 1997 mitgeteilt wurde.

Liste [Amtsblatt C 276 vom 11.9.1997] Verzeichnis der eingetragenen Standorte in dem Europäischen Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung [Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates]

Dieses Verzeichnis enthält detaillierte Angaben über alle Standorte, die der Kommission durch die zuständigen Stellen oder Behörden der Mitgliedstaaten bis einschließlich 15. April 1997 mitgeteilt wurden.

Entscheidungen der Kommission zur Anerkennung nationaler Normen zur Festlegung von Vorschriften für Umweltmanagementsysteme nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates:

Entscheidung 96/149/EG [Amtsblatt L 34 vom 13.2.1996] (Irische Norm IS310)

Entscheidung 96/150/EG [Amtsblatt L 34 vom 13.2.1996] (Britische Norm BS7750)

Entscheidung 96/151/EG [Amtsblatt L 34 vom 13.2.1996] (Spanische Norm UNE 77-801(2)-94

Letzte Änderung: 11.08.2008